Language of document : ECLI:EU:T:2015:112





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 26. Februar 2015 –
Sabbagh/Rat

(Rechtssache T‑652/11)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Außervertragliche Haftung“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Beschluss oder Verordnung, der/die im Laufe des Verfahrens den angefochtenen Rechtsakt ersetzt – Neuer Grund – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 Abs. 2) (vgl. Rn. 24)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Beschluss oder Verordnung, der/die im Laufe des Verfahrens den angefochtenen Rechtsakt ersetzt – Zulässigkeit neuer Anträge – Grenzen – Noch nicht erlassene hypothetische Rechtsakte (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 27, 28)

3.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Umfang der Kontrolle (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2011/782/GASP des Rates; Verordnungen des Rates Nr. 1151/2011 und Nr. 36/2012) (vgl. Rn. 36, 37)

4.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Begrenzung durch den Gerichtshof – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Syrien – Gefahr einer schweren und irreversiblen Beeinträchtigung der Wirksamkeit aller Maßnahmen des Einfrierens von Vermögenswerten, die der Rat zukünftig gegen die Personen beschließen kann, die vom für nichtig erklärten Rechtsakt erfasst werden – Aufrechterhaltung der Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels (Art. 264 Abs. 2 AEUV und 266 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 1 und 60 Abs. 2; Beschluss 2011/782/GASP des Rates; Verordnungen des Rates Nr. 1151/2011 und Nr. 36/2012) (vgl. Rn. 52‑58)

5.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 63‑68)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2011 des Rates vom 14. November 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 296, S. 3), des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319, S. 56) und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, und Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage auf Nichtigerklärung der nach dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 erlassenen Durchführungsverordnungen des Rates wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Folgende Rechtsakte werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Bassam Sabbagh betreffen:

–        die Verordnung (EU) Nr. 1151/2011 des Rates vom 14. November 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011;

–        der Beschluss 2011/782/GASP vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP;

–        die Verordnung Nr. 36/2012.

3.

Die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse und Verordnungen werden gegenüber Herrn Sabbagh bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zur etwaigen Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten.

4.

Die Schadensersatzklage wird abgewiesen.

5.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von Herrn Sabbagh.

6.

Herr Sabbagh trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.