Urteil des Gerichts vom 12. April 2013 – SIAE/Kommission
(Rechtssache T-433/08)1
(Wettbewerb – Kartelle – Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Aufteilung des räumlichen Marktes – Bilaterale Vereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften – Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Repertoires ausgeschlossen wird – Beweis – Unschuldsvermutung)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Società italiana degli autori ed editori (SIAE) (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, L. Vullo und S. Valentino)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und F. Castillo de la Torre)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC)
Tenor
Art. 3 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC) wird für nichtig erklärt, soweit er die Società italiana degli autori ed editori (SIAE) betrifft.
Art. 4 Abs. 2 dieser Entscheidung wird für nichtig erklärt, soweit er die SIAE betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Verfahrens zur Hauptsache.
Die SIAE und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
________________________1 ABl. C 301 vom 22.11.2008.