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Klage, eingereicht am 16. April 2007 - P.P.TV / HABM - Rentrak (PPT)

(Rechtssache T-118/07)

Sprache der Klageschrift: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: P.P.TV - Publicidade de Portugal e Televisão, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. de Carvalho Simões und J. Conceição Pimenta)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: RENTRAK Corp.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 7. Februar 2007 in der Sache R 1040/2005-1 (Verbundene Sache: Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt Nr. 2254/2005 vom 28. Juni 2005) aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufzugeben, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1758382 für alle angemeldeten Dienstleistungen dementsprechend zurückzuweisen;

der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: RENTRAK Corp.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke PPT (Vertrieb von Videokassetten auf Provisionsbasis oder mit Nutzungsgebühr; Verleih von Videos und DVDs; Vermietung von Video-Aufnahmegeräten und DVD-Abspielgeräten; Vertrieb von Videobändern; Verleih von Videos, DVDs, Video-Aufnahmegeräten und DVD-Abspielgeräten online über das weltweite Computernetz [Klasse 41])

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale portugiesische Marke Nr. 330,375 mit dem Wortbestandteil "PPTV" (Dienstleistungen in Verbindung mit "Bildung, Schulung, Unterhaltung und Aktivitäten auf dem Gebiet des Sports und der Kultur" der Klasse 41).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe, Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe:

Ähnlichkeit der Dienstleistungen: Die Auffassung der Beschwerdekammer, dass die von der streitigen Marke erfassten Dienstleistungen, weil es sich um reine Vertriebsleistungen handele, nicht an dieselben Verbraucher gerichtet seien, so dass sie keine Verbindung mit den Dienstleistungen der Klägerin aufwiesen, sei zu eng.

Ähnlichkeit im Schriftbild und Verwechslungsgefahr: Die ersten drei Buchstaben der beiden Zeichen seien identisch. Keine der Marken habe für den portugiesischen Verbraucher eine unmittelbare Bedeutung, so dass sie als Phantasiezeichen und damit eigentümlich anzusehen seien.

Die Verwechslungsgefahr schließe die Gefahr ein, dass die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden.

Selbst wenn es den portugiesischen Verbrauchern gelänge, die Marken zu unterscheiden, sei nicht ausgeschlossen, dass sie ihnen dieselbe Herkunft zuschrieben oder glaubten, dass geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Unternehmen bestünden, die Inhaber der Marken seien, was unlauteren Wettbewerb darstellen könne, selbst wenn dies nicht in der Absicht der Anmelderin der streitigen Marke liegen sollte.

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