Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. November 2021 –
Garment Manufacturers Association in Cambodia/Kommission
(Rechtssache T‑454/20)
„Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Handelspolitik – Allgemeines System mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegter Präferenzzollsätze – Vorübergehende Rücknahme der auf bestimmte Waren mit Ursprung in Kambodscha anwendbaren Handelspräferenzen aufgrund schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen – Keine unmittelbare Betroffenheit – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen ihrer Mitglieder verteidigt und vertritt – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Art. 263 Abs. 4 AEUV)
(vgl. Rn. 17)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit durch einen Rechtsakt allgemeinen Charakters – Voraussetzungen – Verordnung der Kommission zur vorübergehenden Rücknahme der auf bestimmte Waren mit Ursprung in Kambodscha anwendbaren Handelspräferenzen aufgrund schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen – Klage eines nationalen Verbands, der die Interessen der betreffenden Industriezweige vertritt – Keine individuelle Betroffenheit der vertretenen Mitglieder – Unzulässigkeit
(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates; Anhang VIII, Teil A; Verordnung 2020/550 der Kommission, Titel 2, 3 und 4)
(vgl. Rn. 18, 44, 46-53, 64-66)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit durch einen Rechtsakt allgemeinen Charakters – Voraussetzungen – Verordnung der Kommission zur vorübergehenden Rücknahme der auf bestimmte Waren mit Ursprung in Kambodscha anwendbaren Handelspräferenzen aufgrund schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen – Klage eines nationalen Verbands, der die Interessen der betreffenden Industriezweige vertritt – Nationaler Verband, der an dem Verwaltungsverfahren als Dritter teilgenommen hat – Für die Einräumung einer Klagebefugnis unzureichend
(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 19 Abs. 7; Verordnung Nr. 1083/2012 der Kommission, Art. 7 Abs. 1)
(vgl. Rn. 45, 54-59)
4. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Verordnung der Kommission zur vorübergehenden Rücknahme der auf bestimmte Waren mit Ursprung in Kambodscha anwendbaren Handelspräferenzen aufgrund schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen – Klage eines nationalen Verbands, der die Interessen der betreffenden Industriezweige vertritt – Verordnung, die einen Einfluss auf die materielle Situation der vertretenen Mitglieder haben könnte – Kein ausschlaggebendes Kriterium
(Art. 263 Abs. 4 AEUV)
(vgl. Rn. 80-83, 89-90)
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Garment Manufacturers Association in Cambodia trägt die Kosten. |