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Klage, eingereicht am 10. November 2011 - Cheverny Investments/Kommission

(Rechtssache T-585/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Cheverny Investments Ltd (St. Julians, Republik Malta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Prinz zu Hohenlohe-Langenburg)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K (2011) 275 der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe C-7/10 "KStG, Sanierungsklausel", gerichtet an die Bundesrepublik Deutschland, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe C-7/10, gerichtet an die Bundesrepublik Deutschland, insoweit für nichtig zu erklären, als sich bei Auslegung nationalen Rechts die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG nicht nur auf Körperschaften bezieht, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind oder bei denen Zahlungsunfähigkeit droht, sondern eine Sanierung im Sinne von § 8c Abs. 1a KStG auch bei solchen Körperschaften bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zum Erhalt des Verlustvortrags im Falle des Wechsels des Anteilseigners führt, bei denen eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu vermeiden ist, also lediglich bevorsteht;

der Beklagten die notwendigen Kosten der Klägerin nach Art. 87 § 2 Satz 1 der Verfahrensordnung aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte bei der Beurteilung des von ihr beanstandeten § 8c Abs. 1a des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) den beihilferechtlichen Gehalt der Sanierungsklausel verkenne und einem Beurteilungsfehler erliege, soweit sie

davon ausgehe, dass die beanstandete Norm nur Unternehmen beträfe, die insolvent sind oder von Zahlungsunfähigkeit bedroht sind, hingegen nicht auch solche, bei denen eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung lediglich bevorstehen;

Selektivität annehme, davon ausgehend, dass das Referenzsystem nicht das Körperschaftsteuergesetz, sondern § 8c KStG sei.

Ferner macht die Klägerin geltend, dass der Beklagten in der angefochtenen Entscheidung Ermessensfehler unterlaufen seien, soweit sie

das Referenzsystem nicht im Lichte der von ihr selbst erlassenen Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. 1998, C 384, S. 3) und ihres Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) unter Einbezug des KStG bestimmt habe;

die Rechtfertigung der Sanierungsklausel nicht in der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes des Jahres 2009 gesehen habe.

Hierdurch verletze die Beklagte nach Auffassung der Klägerin Art. 107 Abs. 1 AEUV.

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