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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

21. Dezember 2023(*)

Inhaltsverzeichnis


I. Rechtlicher Rahmen

A. UEFA-Statuten

B. Regelung der UEFA und der URBSFA über „lokal ausgebildete Spieler“

1. Regelung der UEFA

2. Regelung der URBSFA

II. Sachverhalt und Vorlagefragen

III. Zur Zulässigkeit

A. Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Vorlageentscheidung

B. Zum Inhalt der Vorlageentscheidung

C. Zu den Gegebenheiten des Rechtsstreits und zur Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen

D. Zum grenzüberschreitenden Aspekt des Ausgangsrechtsstreits

IV. Zu den Vorlagefragen

A. Einleitende Bemerkungen

1. Zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens

2. Zur Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den Sport und die Tätigkeit von Sportverbänden

3. Zu Art. 165 AEUV

B. Zu den Art. 101 AEUV betreffenden Vorlagefragen

1. Zur Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV

a) Zum Vorliegen eines „Beschlusses einer Unternehmensvereinigung“

b) Zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

c) Zum Begriff des Verhaltens, das eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs „bezweckt“ oder „bewirkt“, und zur Feststellung des Vorliegens eines solchen Verhaltens

1) Zur Feststellung des Vorliegens eines Verhaltens, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“

2) Zur Feststellung des Vorliegens eines Verhaltens, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bewirkt“

3) Zur Einstufung der Regeln, mit denen den Klubs eine Mindestquote für „lokal ausgebildete Spieler“ vorgeschrieben wird, als Beschluss einer Unternehmensvereinigung, der eine Einschränkung des Wettbewerbs „bezweckt“ oder „bewirkt“

d) Zur Möglichkeit, bestimmte spezifische Verhaltensweisen als nicht von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst anzusehen

2. Zur Auslegung von Art. 101 Abs. 3 AEUV

C. Zu den Vorlagefragen, soweit sie Art. 45 AEUV betreffen

1. Zum Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung oder einer Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer

2. Zum Vorliegen einer möglichen Rechtfertigung

V. Kosten


„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Binnenmarkt – Von internationalen und nationalen Sportverbänden eingeführte Regelung – Profifußball – Privatrechtliche Einrichtungen, die mit Regelungs‑, Überwachungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet sind – Regeln, mit denen den Profifußballklubs aufgegeben wird, auf eine Mindestzahl von sogenannten ‚lokal ausgebildeten‘ Spielern zurückzugreifen – Art. 101 Abs. 1 AEUV – Beschluss einer Unternehmensvereinigung, der den Wettbewerb beeinträchtigt – Begriffe wettbewerbswidriger ‚Zweck‘ und wettbewerbswidrige ‚Wirkung‘ – Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV – Voraussetzungen – Art. 45 AEUV – Mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Rechtfertigung – Voraussetzungen – Beweislast“

In der Rechtssache C‑680/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 11. November 2021, in dem Verfahren

UL,

SA Royal Antwerp Football Club,

gegen

Union royale belge des sociétés de football association ASBL (URBSFA),

Beteiligte:

Union des associations européennes de football (UEFA),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, des Richters M. Safjan, der Richterin L. S. Rossi, der Richter I. Jarukaitis, A. Kumin, N. Jääskinen, N. Wahl und J. Passer (Berichterstatter), der Richterin M. L. Arastey Sahún und des Richters M. Gavalec,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von UL, vertreten durch J.‑L. Dupont, S. Engelen, M. Hissel und F. Stockart, Avocats,

–        der SA Royal Antwerp Football Club, vertreten durch J.‑L. Dupont, M. Hissel und F. Stockart, Avocats,

–        der Union royale belge des sociétés de football association ASBL (URBSFA), vertreten durch N. Cariat, E. Matthys und A. Stévenart, Avocats,

–        der Union des associations européennes de football (UEFA), vertreten durch B. Keane, D. Slater und D. Waelbroeck, Avocats,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin, J.‑C. Halleux, C. Pochet und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

–        der hellenischen Regierung, vertreten durch K. Boskovits als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, A. Kramarczyk-Szaładzińska und M. Wiącek als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, R. Capaz Coelho und C. Chambel Alves als Bevollmächtigte,

–        der rumänischen Regierung, vertreten durch L. E. Baţagoi, E. Gane, L. Liţu und A. Rotăreanu als Bevollmächtigte,

–        der schwedischen Regierung, vertreten durch H. Eklinder, J. Lundberg, C. Meyer-Seitz, A. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, R. Shahsavan Eriksson, H. Shev und O. Simonsson als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Baches Opi, B.‑R. Killmann, D. Martin und G. Meessen als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. März 2023

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 45 und 101 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen UL und der SA Royal Antwerp Football Club (Fußballverein Royal Antwerp, im Folgenden: Royal Antwerpen) einerseits und der Union royale belge des sociétés de football association ASBL (Königlicher Belgischer Fußballverband, im Folgenden: URBSFA) andererseits wegen eines Antrags auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, mit dem ein auf Nichtigerklärung und Schadensersatz gerichteter Schiedsantrag von UL und Royal Antwerpen gegen die Union des associations européennes de football (UEFA) und die URBSFA als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückgewiesen wurde.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      UEFA-Statuten

3        Die UEFA ist ein privatrechtlicher Verein mit Sitz in der Schweiz. Nach Art. 2 ihrer Statuten in der Fassung von 2021 (im Folgenden: UEFA-Statuten) gehört zu ihren Zielen die „Behandlung aller Fragen, die den europäischen Fußball betreffen“, die „Überwachung und Kontrolle der Entwicklung aller Formen des Fußballs in Europa“ sowie die „Organisation und Durchführung von internationalen Wettbewerben und Turnieren des europäischen Fußballs in all seinen Formen“.

4        Nach Art. 5 der UEFA-Statuten kann jeder Verband, der seinen Sitz in einem europäischen Land hat, das von der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen (UNO) als unabhängiger Staat anerkannt ist, und in diesem Land für die Durchführung des Fußballsports verantwortlich ist, Mitglied der UEFA werden. Gemäß Art. 7bis dieser Statuten schließt eine solche Eigenschaft für die betreffenden Verbände die Verpflichtung mit ein, die Statuten, Reglements und Beschlüsse der UEFA zu befolgen und sicherzustellen, dass diese in dem Land, dem sie angehören, von den ihnen unterstellten Profiligen, Klubs und Spielern eingehalten werden. Gegenwärtig sind mehr als 50 nationale Fußballverbände Mitglieder der UEFA.

5        Nach den Art. 11 und 12 der UEFA-Statuten gehören zu ihren Organen ein „oberstes Organ“, das als „Kongress“ bezeichnet wird, und ein „Exekutivkomitee“.

B.      Regelung der UEFA und der URBSFA über „lokal ausgebildete Spieler“

1.      Regelung der UEFA

6        Am 2. Februar 2005 verabschiedete das Exekutivkomitee der UEFA Regeln, wonach Profifußballklubs, die an den von ihr organisierten internationalen Interklub-Fußballwettbewerben teilnehmen, in den Spielberichtsbogen eine Höchstzahl von 25 Spielern eintragen müssen, von denen zumindest einige „lokal ausgebildete Spieler“ sein müssen; sie werden definiert als Spieler, die, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, im Alter zwischen 15 und 21 Jahren mindestens drei Jahre von ihrem Klub oder einem anderen Klub, der demselben nationalen Fußballverband angehört, ausgebildet wurden (im Folgenden: Regeln über „lokal ausgebildete Spieler“).

7        Am 21. April 2005 wurden die Regeln über „lokal ausgebildete Spieler“ vom Kongress der UEFA bei einem Treffen in Tallinn (Estland) (im Folgenden: Tallinner Kongress) gebilligt, bei dem alle nationalen Mitgliedsverbände der UEFA vertreten waren.

8        Seit der Saison 2007/2008 sehen diese Regeln vor, dass Profifußballklubs, die an einem von der UEFA organisierten internationalen Interklub-Fußballwettbewerb teilnehmen, in die Liste von 25 Spielern im Spielberichtsbogen mindestens acht „lokal ausgebildete Spieler“ eintragen müssen. Von diesen acht Spielern müssen mindestens vier von dem Klub, der sie einträgt, ausgebildet worden sein.

2.      Regelung der URBSFA

9        Die URBSFA ist eine Vereinigung mit Sitz in Belgien. Sie soll die Organisation und die Förderung des Fußballs in diesem Mitgliedstaat sicherstellen. In dieser Eigenschaft ist sie sowohl Mitglied der UEFA als auch der Fédération internationale de football association (FIFA).

10      Die URBSFA nahm 2011 in ihr Verbandsreglement Regeln über „lokal ausgebildete Spieler“ auf.

11      In der Fassung, die zur Zeit des dem Ausgangsverfahren vorausgegangenen Schiedsverfahrens galt, bestimmten diese Regeln:

„Artikel P335.11 – Abteilungen Profifußball 1A und 1B: Einreichung der ‚Squad size limit‘-Liste

1.      Einzureichende Listen

11.      Alle Profifußballklubs 1A und 1B haben folgende Listen … einzureichen und auf dem neuesten Stand zu halten:

–        eine Liste von höchstens 25 Spielern …, von denen mindestens 8 von belgischen Klubs im Sinne von [Artikel] P1422.12 ausgebildet worden sein müssen, wobei mindestens drei Spieler das zusätzliche Erfordernis von [Artikel] P1422.13 erfüllen müssen. Werden diese Mindestzahlen nicht erreicht, ist kein Ersatz durch Spieler zulässig, die diese Erfordernisse nicht erfüllen.

Artikel P1422 – Obligatorische Eintragung in den Spielberichtsbogen

1.      Für die ersten Mannschaften der Profifußballklubs

11.      Im Rahmen ihrer Teilnahme an den offiziellen Wettbewerben der ersten Mannschaften … sind die Profifußballklubs gehalten, in den Spielberichtsbogen mindestens 6 Spieler einzutragen, die von einem belgischen Klub ausgebildet wurden; von ihnen müssen mindestens 2 Spieler das im nachstehenden Punkt 13 wiedergegebene zusätzliche Erfordernis erfüllen. Kann der Klub die demnach erforderliche Mindestzahl von Spielern nicht eintragen, darf er nicht stattdessen Spieler eintragen, die dieses Erfordernis nicht erfüllen.

12.      Als von einem belgischen Klub ausgebildet gelten Spieler, die vor ihrem 23. Geburtstag während mindestens drei vollständiger Spielzeiten für einen Klub in Belgien qualifiziert waren.

13.      Das zusätzliche Erfordernis wird von Spielern erfüllt, die vor ihrem 21. Geburtstag während mindestens drei vollständiger Spielzeiten für einen Klub in Belgien qualifiziert waren.

15.      Die Profifußballklubs 1A und 1B dürfen in den Spielberichtsbogen nur Spieler eintragen, die in den ‚Squad size limit‘-Listen des Klubs aufgeführt sind ([Artikel] P335).

16.      Im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehenden Regeln verhängt die zuständige Verbandsinstanz die für die Eintragung von nicht qualifizierten Spielern vorgesehenen Sanktionen …, mit Ausnahme von Geldbußen.“

12      In der Folge wurden diese Regeln geändert. In der vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen angeführten Fassung heißt es:

„Artikel B4.1[12]

Für die Teilnahme an den offiziellen Spielen der ersten Mannschaften im Wettkampffußball gelten für den Profifußball und den Amateurfußball spezielle Bedingungen.

Artikel P

Alle Profifußballklubs 1A und 1B haben folgende Listen einzureichen und auf dem neuesten Stand zu halten:

1°      eine Liste von höchstens 25 Spielern …, von denen mindestens 8 von belgischen Klubs ausgebildet worden sein müssen (dies sind Spieler, die vor ihrem 23. Geburtstag während mindestens drei vollständiger Spielzeiten für einen Klub in Belgien qualifiziert waren), wobei mindestens drei Spieler dem zusätzlichen Erfordernis genügen müssen, dass diese Bedingung bereits vor ihrem 21. Geburtstag erfüllt war. Werden diese Mindestzahlen nicht erreicht, ist kein Ersatz durch Spieler zulässig, die diese Erfordernisse nicht erfüllen.

Damit ein Spieler in die ‚Squad size limit‘-Liste eingetragen werden kann,

–        muss er dem Verband angeschlossen sein, mit Zuweisung an oder vorläufiger Qualifikation für den einreichenden Klub, und

–        muss, wenn es sich um einen entlohnten Sportler handelt, der nicht Staatsangehöriger eines Landes des [Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)] ist, eine Kopie der noch gültigen kombinierten Erlaubnis oder der amtlichen Bescheinigung der örtlichen Verwaltung seines Wohnorts in Belgien vorgelegt werden, mit der bestätigt wird, dass sich der entlohnte Sportler bei der Verwaltung gemeldet hat, um die ihm zustehende kombinierte Erlaubnis zu erhalten …

–        muss er die Bedingungen für die Qualifikation erfüllen. Änderungen dieser Liste können nur von der Verbandsverwaltung für gültig erklärt werden.

Artikel B6.109

Die folgenden Verpflichtungen gelten in Bezug auf die Eintragung der Spieler in den Spielberichtsbogen.

Artikel P

Die folgenden Bestimmungen gelten für die ersten Mannschaften der Profifußballklubs:

Im Rahmen ihrer Teilnahme an den offiziellen Wettbewerben der ersten Mannschaften sind die Profifußballklubs gehalten, in den Spielberichtsbogen mindestens 6 Spieler einzutragen, die von einem belgischen Klub ausgebildet wurden; von ihnen müssen mindestens 2 Spieler das nachstehende zusätzliche Erfordernis erfüllen.

Kann der Klub die demnach erforderliche Mindestzahl von Spielern nicht eintragen, darf er nicht stattdessen Spieler eintragen, die dieses Erfordernis nicht erfüllen.

–        Als Spieler, die vor ihrem 23. Geburtstag von einem belgischen Klub ausgebildet wurden, gelten Spieler, die während mindestens drei vollständiger Spielzeiten für einen Klub in Belgien qualifiziert waren.

–        Das zusätzliche Erfordernis erfüllen die Spieler, die vor ihrem 21. Geburtstag während mindestens drei vollständiger Spielzeiten für einen Klub in Belgien qualifiziert waren.

Die Profifußballklubs 1A und 1B dürfen in den Spielberichtsbogen nur Spieler eintragen, die auf den ‚Squad size limit‘-Listen des Klubs stehen.

Bei einem Verstoß gegen diese Regeln verhängt die zuständige Verbandsinstanz die für die Eintragung von nicht qualifizierten Spielern vorgesehenen Sanktionen, mit Ausnahme von Geldbußen.“

II.    Sachverhalt und Vorlagefragen

13      UL ist ein Fußballprofi, der die Staatsangehörigkeit eines Drittlands sowie die belgische Staatsangehörigkeit besitzt. Er ist seit vielen Jahren in Belgien erwerbstätig. Er arbeitete dort erst für Royal Antwerpen, einen in Belgien ansässigen Profifußballklub, und dann für einen anderen Profifußballklub.

14      Am 13. Februar 2020 beantragte UL bei der Cour Belge d’Arbitrage pour le Sport (Belgischer Schiedsgerichtshof für den Sport, im Folgenden: CBAS) u. a. die Feststellung, dass die von der UEFA und der URBSFA aufgestellten Regeln über „lokal ausgebildete Spieler“ von Rechts wegen nichtig seien, da sie gegen die Art. 45 und 101 AEUV verstießen, sowie den Ersatz des ihm durch diese Regeln entstandenen Schadens. In der Folge trat Royal Antwerpen dem Verfahren als Streithelfer bei und beantragte ebenfalls Ersatz des durch die genannten Regeln verursachten Schadens.

15      Mit Schiedsspruch vom 10. Juli 2020 erklärte die CBAS diese Anträge für unzulässig, soweit sie die von der UEFA aufgestellten Regeln über „lokal ausgebildete Spieler“ betreffen, und für zulässig, aber unbegründet, soweit sie die von der URBSFA aufgestellten Regeln betreffen.

16      Zu den von der UEFA, die am Schiedsverfahren nicht beteiligt war, aufgestellten Regeln führte die CBAS u. a. aus, in Anbetracht ihres eigenen und gesonderten Charakters im Verhältnis zu den Regeln, die von den verschiedenen der UEFA angehörenden nationalen Fußballverbänden wie der URBSFA erlassen worden seien, könnten sie nicht als Ergebnis eines Kartells zwischen ihnen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV angesehen werden.

17      Bezüglich der von der URBSFA aufgestellten Regeln kam die CBAS im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass sie zum einen die in Art. 45 AEUV gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigten, da sie unterschiedslos anwendbar seien, keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bewirkten und jedenfalls durch legitime Ziele gerechtfertigt würden, zu deren Verfolgung sie erforderlich und verhältnismäßig seien. Zum anderen werde durch diese Regeln eine Einschränkung des Wettbewerbs weder bezweckt noch bewirkt, und sie seien überdies für die Verfolgung legitimer Ziele erforderlich und verhältnismäßig, so dass sie auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstießen.

18      Infolgedessen wies die CBAS die Anträge von UL und Royal Antwerpen zurück.

19      Mit Klageschrift, die am 1. September 2020 zugestellt wurde, erhoben UL und Royal Antwerpen beim Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien) Klage gegen die URBSFA auf Aufhebung des Schiedsspruchs, weil er gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 1717 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs verstoße.

20      Ihre Anträge stützen sie im Wesentlichen zum einen darauf, dass mit den von der UEFA und der URBSFA aufgestellten Regeln über „lokal ausgebildete Spieler“ ein Gesamtplan umgesetzt werde, der eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezwecke und bewirke. Zum anderen beeinträchtigten diese Regeln die in Art. 45 AEUV gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer, da sie sowohl die Möglichkeit für einen Profifußballklub wie Royal Antwerpen einschränkten, Spieler zu verpflichten, die nicht dem von ihnen festgelegten Erfordernis einer lokalen oder nationalen Verankerung entsprächen, und sie bei einem Spiel aufzustellen, als auch die Möglichkeit für einen Spieler wie UL, von einem Klub verpflichtet und aufgestellt zu werden, im Verhältnis zu dem er sich nicht auf eine solche Verankerung berufen könne.

21      Am 9. November 2021 stellte die UEFA einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der URBSFA.

22      Mit Entscheidung vom 26. November 2021, also nach Eingang des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof, wurde die Streithilfe der UEFA für zulässig erklärt. Am 13. Dezember 2021 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof gemäß Art. 97 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung die Zulassung dieser neuen Partei des Ausgangsrechtsstreits mitgeteilt.

23      In seiner Vorlageentscheidung führt das Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel) erstens aus, der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Schiedsspruch beruhe sowohl insoweit, als darin die teilweise Unzulässigkeit der Anträge von UL und Royal Antwerpen festgestellt werde, als auch, soweit diese im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen würden, auf der Auslegung und Anwendung zweier Vorschriften des Unionsrechts – der Art. 45 und 101 AEUV –, deren Verletzung in Anbetracht ihrer Natur und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C‑126/97, EU:C:1999:269, und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C‑168/05, EU:C:2006:675) als „Verstoß gegen die öffentliche Ordnung“ im Sinne von Art. 1717 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs eingestuft werden könne.

24      Zweitens hält das vorlegende Gericht Hinweise des Gerichtshofs zur Auslegung der Art. 45 und 101 AEUV für erforderlich, um sein Urteil erlassen zu können. Es möchte im Wesentlichen erstens wissen, ob die von der UEFA und der URBSFA aufgestellten Regeln über die „lokal ausgebildeten Spieler“ als „Vereinbarung zwischen Unternehmen“, als „Beschluss einer Unternehmensvereinigung“ oder als „abgestimmte Verhaltensweise“ im Sinne von Art. 101 AEUV eingestuft werden könnten. Zweitens möchte es wissen, ob die Regeln mit dem in diesem Artikel angeordneten Kartellverbot und der in Art. 45 AEUV gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar seien und ob sie gegebenenfalls gerechtfertigt, angemessen, erforderlich und verhältnismäßig seien. In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht u. a. auf eine von der Europäischen Kommission veröffentlichte Pressemitteilung und eine in ihrem Auftrag erstellte Studie, deren „wichtigste Schlussfolgerung“ darin bestehe, dass die fraglichen Regeln mittelbare diskriminierende Auswirkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit haben und zu Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer führen könnten, wobei angesichts der in Betracht kommenden weniger beschränkenden alternativen Maßnahmen nicht feststehe, dass sie in angemessenem Verhältnis zu den begrenzten Vorteilen stünden, die sich aus ihnen für das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen den Fußballklubs und der Ausbildung der Spieler ergäben.

25      Unter diesen Umständen hat das Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass er dem am 2. Februar 2005 vom UEFA-Exekutivkomitee verabschiedeten, von den 52 UEFA-Mitgliedsverbänden auf dem Tallinner Kongress am 21. April 2005 genehmigten und durch sowohl von der UEFA als auch von ihren Mitgliedsverbänden erlassene Reglements umgesetzten Plan bezüglich der „[lokal ausgebildeten Spieler]“ entgegensteht?

2.      Sind die Art. 45 und 101 AEUV so auszulegen, dass sie der Anwendung der Regeln über die Eintragung der lokal ausgebildeten Spieler und ihre Aufstellung im Spielberichtsbogen, die in den Art. P335.11 und P1422 des Verbandsreglements der URBSFA festgelegt und in Titel 4 Art. B4.1[12] und Titel 6 Art. B6.109 des neuen Reglements der URBSFA übernommen wurden, entgegenstehen?

III. Zur Zulässigkeit

26      Die URBSFA, die UEFA, die rumänische Regierung und die Kommission haben die Zulässigkeit der beiden Fragen des vorlegenden Gerichts in Zweifel gezogen.

27      Die Argumente, die sie hierzu vorbringen, sind im Wesentlichen viererlei Natur. Sie umfassen erstens verfahrensrechtliche Argumente, mit denen geltend gemacht wird, dass die Vorlageentscheidung ergangen sei, bevor die UEFA als Streithelferin zugelassen und somit im Ausgangsverfahren gehört worden sei. Zweitens werden formale Argumente angeführt, wonach der Inhalt dieser Entscheidung nicht den Anforderungen von Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung genüge, da der rechtliche und tatsächliche Rahmen, in dem das vorlegende Gericht den Gerichtshof befrage, nicht hinreichend substantiiert dargestellt werde, was die Beteiligten daran hindern könne, zu den zu entscheidenden Fragen zweckdienlich Stellung zu nehmen. Drittens werden inhaltliche Argumente vorgetragen, mit denen gerügt wird, das Vorabentscheidungsersuchen habe hypothetischen Charakter, da es keinen realen Rechtsstreit gebe, dessen Behandlung irgendeine Auslegungsentscheidung des Gerichtshofs erfordern könnte. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Regeln über die „lokal ausgebildeten Spieler“ nicht verhindert hätten, dass UL von Royal Antwerpen und dann von einem anderen Profifußballklub verpflichtet und aufgestellt worden sei. Viertens sei der Ausgangsrechtsstreit aus dem Blickwinkel von Art. 45 AEUV als „rein intern“ anzusehen und könne angesichts seiner Inter-partes-Natur, der Staatsangehörigkeit von UL, des Ortes der Niederlassung von Royal Antwerpen sowie der begrenzten geografischen Tragweite der von der URBSFA erlassenen Regeln nicht geeignet sein, im Sinne von Art. 101 AEUV „den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen“.

A.      Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Vorlageentscheidung

28      In einem Vorabentscheidungsverfahren ist der Gerichtshof angesichts der Verteilung der Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht. Außerdem ist der Gerichtshof an diese Entscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteile vom 14. Januar 1982, Reina, 65/81, EU:C:1982:6, Rn. 7, und vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 70).

29      Im vorliegenden Fall ist es daher nicht Sache des Gerichtshofs, zu den etwaigen Folgen Stellung zu nehmen, die im Rahmen des Ausgangsverfahrens gemäß den darauf anwendbaren nationalen Vorschriften über das gerichtliche Verfahren mit der Zulassung einer neuen Partei nach dem Erlass der Vorlageentscheidung verknüpft sind.

30      Überdies ist in Bezug auf das dem vorliegenden Urteil vorausgegangene Verfahren darauf hinzuweisen, dass nach Art. 97 Abs. 2 der Verfahrensordnung, wenn eine neue Partei als Streithelferin im Ausgangsrechtsstreit zugelassen wird, während das Verfahren vor dem Gerichtshof bereits anhängig ist, diese Partei das Verfahren in der Lage annehmen muss, in der es sich zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Gerichtshofs über ihre Zulassung befindet. Außerdem ist vorliegend festzustellen, dass unter Berücksichtigung des Stands des Verfahrens zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Gerichtshofs über die Zulassung der UEFA als Streithelferin im Ausgangsrechtsstreit ihr nicht nur, wie in der genannten Bestimmung vorgesehen, alle den übrigen Beteiligten bereits zugestellten Verfahrensschriftstücke übermittelt worden sind, sondern dass sie in der Folge auch im schriftlichen Verfahren und sodann in der mündlichen Verhandlung Erklärungen hat abgeben können und tatsächlich abgegeben hat.

B.      Zum Inhalt der Vorlageentscheidung

31      Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen. Nach ständiger Rechtsprechung, die nunmehr in Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung Ausdruck gefunden hat, macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Fragen beruhen. Zudem ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den das vorlegende Gericht zwischen diesen Vorschriften und der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Regelung herstellt. Diese Erfordernisse gelten ganz besonders in Bereichen, die wie der Bereich des Wettbewerbs durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 83, und vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C‑211/22, EU:C:2023:529, Rn. 23 und 24).

32      Außerdem müssen die Angaben in der Vorlageentscheidung nicht nur dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, EU:C:1982:122, Rn. 7, und vom 11. April 2000, Deliège, C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 31).

33      Im vorliegenden Fall genügt das Vorabentscheidungsersuchen den in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Anforderungen. In der Vorlageentscheidung wird der tatsächliche und rechtliche Rahmen, in den sich die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen einfügen, detailliert dargestellt. Ferner werden darin die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, aufgrund deren das vorlegende Gericht es für erforderlich erachtet hat, diese Fragen zu stellen, und der Zusammenhang, den es im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwischen den Art. 45 und 101 AEUV und dem Ausgangsrechtsstreit sieht, knapp, aber klar dargelegt.

34      Überdies zeigt der Inhalt der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen, dass deren Verfasser keinerlei Schwierigkeiten hatten, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Fragen des vorlegenden Gerichts einfügen, zu erfassen, den Sinn und die Tragweite der ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zu verstehen, die Gründe zu erfassen, aus denen das vorlegende Gericht ihre Vorlage für erforderlich gehalten hat, und letztlich hierzu umfassend und zweckdienlich Stellung zu nehmen.

C.      Zu den Gegebenheiten des Rechtsstreits und zur Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen

35      Es ist allein Sache des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten dieses Rechtsstreits sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daraus folgt, dass für die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt und dass der Gerichtshof ihre Beantwortung nur ablehnen kann, wenn die Auslegung, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 15 und 18, sowie vom 7. Februar 2023, Confédération paysanne u. a. [In-vitro-Zufallsmutagenese], C‑688/21, EU:C:2023:75, Rn. 32 und 33).

36      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 14 bis 24 zusammengefassten Angaben des vorlegenden Gerichts belegen, dass der Ausgangsrechtsstreit real ist. Außerdem ergibt sich aus diesen Angaben, dass es nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof in diesem Rahmen nach der Auslegung der Art. 45 und 101 AEUV befragt.

37      Aus diesen Angaben geht nämlich erstens hervor, dass das vorlegende Gericht mit einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs befasst ist, mit dem die CBAS einen auf die Nichtigerklärung der Regeln der URBSFA und der UEFA über die „lokal ausgebildeten Spieler“ und auf Schadensersatz gerichteten Schiedsantrag von UL und Royal Antwerpen als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückgewiesen hat. Zweitens stützt sich dieser Schiedsspruch auf eine Auslegung und Anwendung der Art. 45 und 101 AEUV. Drittens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es in Anbetracht des Gegenstands des bei ihm anhängigen Rechtsstreits u. a. verpflichtet sei, für den Erlass seines Urteils die Art und Weise, in der die CBAS die Art. 45 und 101 AEUV ausgelegt und angewandt habe, zu prüfen, um festzustellen, ob der von ihr erlassene Schiedsspruch gegen die belgische öffentliche Ordnung verstoße.

D.      Zum grenzüberschreitenden Aspekt des Ausgangsrechtsstreits

38      Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden keine Anwendung auf Situationen, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen nur eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47, und vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 31). Daher können Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung dieser Bestimmungen in solchen Situationen nur in bestimmten Einzelfällen als zulässig angesehen werden, wenn aus der Vorlageentscheidung konkrete Elemente hervorgehen, die die Feststellung erlauben, dass die erbetene Auslegung im Wege der Vorabentscheidung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits aufgrund eines Zusammenhangs zwischen seinem Gegenstand oder seinen Umständen und Art. 49, Art. 56 oder Art. 63 AEUV, im Einklang mit den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50 bis 55, und vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 34).

39      Im vorliegenden Fall kann das Vorabentscheidungsersuchen jedoch nicht mit der Begründung als unzulässig eingestuft werden, dass Art. 45 AEUV, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betrifft, angesichts des „rein internen“ Charakters des Ausgangsrechtsstreits in keinem Zusammenhang mit ihm stehe.

40      Zum einen trifft es zwar zu, dass der Ausgangsrechtsstreit Inter-partes-Natur hat, dass UL die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, dass Royal Antwerpen in Belgien niedergelassen ist und dass die von der URBSFA aufgestellten Regeln eine auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begrenzte geografische Tragweite haben, wie einige der Beteiligten zu Recht ausgeführt haben. Gleichwohl betrifft er einen Schiedsspruch, in dem die CBAS, wie oben in Rn. 17 dargelegt, u. a. Art. 45 AEUV ausgelegt und angewandt hat. Die Anwendbarkeit dieses Artikels auf den Ausgangsrechtsstreit hängt daher von dessen Inhalt ab und kann somit nicht angeführt werden, um die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Frage zu stellen, denn sonst würde dem Ausgang des Rechtsstreits vorgegriffen.

41      Außerdem sind die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln der UEFA und die der URBSFA nach den Angaben des vorlegenden Gerichts eng miteinander verbunden, da die URBSFA in ihrer Eigenschaft als Mitglied der UEFA verpflichtet sei, die Statuten, die Reglements und Beschlüsse der UEFA zu beachten, und da ihre Regeln über „lokal ausgebildete Spieler“ unmittelbar auf die Regeln zurückgingen, die zuvor von der UEFA auf dem Tallinner Kongress aufgestellt und gebilligt worden seien (siehe oben, Rn. 7). Im Übrigen sind es im Wesentlichen diese tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen den Regeln der URBSFA, den Regeln der UEFA und dem Unionsrecht, die das vorlegende Gericht veranlasst haben, die Streithilfe der UEFA mit der oben in Rn. 22 erwähnten Entscheidung für zulässig zu erklären.

42      Zum anderen betrifft der Ausgangsrechtsstreit zugleich die Auslegung und Anwendung von Art. 101 AEUV durch die CBAS.

43      Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV zwar u. a. den Nachweis, dass Vereinbarungen, Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, indem sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme beeinflussen, was die Gefahr mit sich bringt, die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts zu behindern, doch kann diese Voraussetzung bei Verhaltensweisen als erfüllt angesehen werden, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ING Pensii, C‑172/14, EU:C:2015:484, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

44      In Anbetracht dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der geografischen Tragweite der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln und der engen Verbindung zwischen ihnen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 101 AEUV in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit steht, weil die Regeln, die Letzterer betrifft, nicht geeignet wären, „den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen“.

45      Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher insgesamt zulässig.

IV.    Zu den Vorlagefragen

46      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen in Erfahrung bringen, ob Art. 101 AEUV dahin auszulegen ist, dass er Regeln entgegensteht, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf europäischer Ebene verantwortlichen Verband aufgestellt und sowohl von ihm als auch von seinen nationalen Mitgliedsverbänden angewandt worden sind und nach denen jeder Klub, der an diesen Wettbewerben teilnimmt, eine Mindestzahl von Spielern, die entweder von diesem Klub selbst oder im örtlichen Zuständigkeitsbereich des nationalen Verbands, dem der Klub angehört, ausgebildet wurden, in seine Spielerliste einzutragen und im Spielberichtsbogen anzugeben hat.

47      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen in Erfahrung bringen, ob die Art. 45 und 101 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie Regeln entgegenstehen, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf nationaler Ebene verantwortlichen Verband aufgestellt wurden und nach denen jeder Klub, der an den Wettbewerben teilnimmt, eine Mindestzahl von Spielern, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieses Verbands ausgebildet wurden, in seine Spielerliste einzutragen und im Spielberichtsbogen anzugeben hat.

48      In Anbetracht sowohl des Inhalts dieser Fragen als auch der Natur des Rechtsstreits, in dessen Rahmen sie dem Gerichtshof vorgelegt worden sind, sind vor ihrer Prüfung drei Gruppen von einleitenden Bemerkungen angebracht.

A.      Einleitende Bemerkungen

1.      Zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens

49      Wie sich schon aus dem Wortlaut der beiden dem Gerichtshof vorgelegten Fragen ergibt, stimmen sie weitgehend überein, soweit sie Art. 101 AEUV betreffen. Das vorlegende Gericht ersucht nämlich um Hinweise zu dessen Auslegung, um seine Anwendung in einem Schiedsspruch überprüfen zu können, bei dem es darum geht, ob die von der UEFA und ihren verschiedenen nationalen Mitgliedsverbänden, zu denen die URBSFA gehört, aufgestellten und angewandten Regeln über „lokal ausgebildete Spieler“ mit diesem Artikel vereinbar sind.

50      Dagegen unterscheiden sich diese beiden Fragen, soweit sie Art. 45 AEUV betreffen, da nur in der zweiten Frage auf ihn Bezug genommen wird, die auf die von der URBSFA aufgestellten und angewandten Regeln abzielt. Hierzu führt das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen aus, dass es nicht seine Sache sei, den Gerichtshof mit einer Frage nach der Vereinbarkeit der von der UEFA aufgestellten und angewandten Regeln mit Art. 45 AEUV zu befassen. Es stellt jedoch im Wesentlichen klar, dass es nicht ausschließt, diese Frage im Rahmen seiner Beurteilung des Vorliegens einer Vereinbarung, eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung oder einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 AEUV in Betracht zu ziehen.

51      Angesichts dieser verschiedenen Gesichtspunkte sind die Fragen des vorlegenden Gerichts zusammen zu behandeln, wobei zunächst Art. 101 AEUV und dann Art. 45 AEUV auszulegen ist.

2.      Zur Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den Sport und die Tätigkeit von Sportverbänden

52      Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Art. 45 und 101 AEUV im Kontext eines Rechtsstreits, in dem es um Regeln geht, die von zwei nach ihren jeweiligen Statuten für die Organisation und die Kontrolle des Fußballs auf europäischer bzw. belgischer Ebene verantwortlichen privatrechtlichen Einrichtungen aufgestellt wurden und nach denen die Zusammensetzung der Mannschaften, die an Interklub-Fußballwettbewerben teilnehmen können, bestimmten sanktionsbewehrten Voraussetzungen unterliegt.

53      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des Sports, soweit sie zum Wirtschaftsleben gehört, unter die für eine solche Aktivität geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 4, und vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 27).

54      Nur bei bestimmten speziellen Regeln, die zum einen ausschließlich aus nicht wirtschaftlichen Gründen aufgestellt wurden und sich zum anderen auf Fragen beziehen, die nur den Sport als solchen betreffen, ist davon auszugehen, dass sie nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun haben. Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler von der Aufstellung der Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 8, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 76 und 127, sowie vom 11. April 2000, Deliège, C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 43, 44, 63, 64 und 69).

55      Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln können Regeln, die von Sportverbänden in Bezug auf die unselbständige Arbeit oder die Erbringung von Dienstleistungen der Berufsspieler oder Halbprofis aufgestellt werden, und allgemeiner Regeln, die sich, auch wenn sie nicht förmlich für diese Arbeit oder diese Dienstleistungen gelten, unmittelbar auf sie auswirken, unter die Art. 45 und 56 AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 5, 17 bis 19 und 25, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 75, 82 bis 84, 87, 103 und 116, vom 12. April 2005, Simutenkov, C‑265/03, EU:C:2005:213, Rn. 32, und vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 28 und 30).

56      In gleicher Weise fallen die von solchen Verbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten der Verbände, die sie aufgestellt haben, unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 30 bis 33), was bedeutet, dass diese Verbände als „Unternehmen“ im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV eingestuft werden können oder dass die in Rede stehenden Regeln als „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“ im Sinne von Art. 101 AEUV eingestuft werden können.

57      Allgemeiner müssen solche Regeln, da sie somit unter die genannten Vorschriften des AEU-Vertrags fallen, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, abgefasst und angewandt werden, soweit sie Bestimmungen enthalten, die für den Einzelnen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60, 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln, ob sie nun von der UEFA oder von der URBSFA stammen, gehören nicht zu denen, auf die die oben in Rn. 54 genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, EU:C:1976:115, Rn. 14 und 15, sowie vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 26).

59      Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich diese Regeln, auch wenn sie die Arbeitsbedingungen der Spieler nicht förmlich betreffen, unmittelbar auf deren Arbeit auswirken, da sie die Zusammensetzung der Mannschaften, die an Interklub-Fußballwettbewerben teilnehmen können, und folglich die Teilnahme der Spieler selbst an diesen Wettbewerben bestimmten Voraussetzungen – deren Nichtbeachtung sanktionsbewehrt ist – unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 116 und 119).

60      Genauer gesagt ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass nach den genannten Regeln im Wesentlichen die Profifußballklubs, die an solchen Wettbewerben teilnehmen, unter Androhung von Sanktionen in den Spielberichtsbogen eine Mindestzahl von „lokal ausgebildeten Spielern“ eintragen müssen. In den von der UEFA aufgestellten Regeln werden mit diesem Ausdruck de facto nicht nur Spieler bezeichnet, die von dem Klub, bei dem sie beschäftigt sind, ausgebildet wurden, sondern auch Spieler, die von einem anderen Klub ausgebildet wurden, der demselben nationalen Fußballverband angehört. In den von der URBSFA aufgestellten Regeln wird dieser Ausdruck ausschließlich zur Bezeichnung von Spielern verwendet, die von einem „belgischen Klub“, also von irgendeinem diesem Verband angeschlossenen Klub, ausgebildet wurden. Dabei spielt es keine Rolle, dass mit solchen Regeln somit die Möglichkeit für die Klubs, Spieler in den Spielberichtsbogen einzutragen, sie also bei dem entsprechenden Spiel aufzustellen, beschränkt wird und nicht förmlich die Möglichkeit, diese Spieler zu beschäftigen, da die Teilnahme an Spielen und Wettbewerben den wesentlichen Gegenstand ihrer Tätigkeit darstellt, so dass diese Beschäftigungsmöglichkeit infolgedessen ebenfalls eingeschränkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 120, und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn.50).

61      Da außerdem die Zusammensetzung der Mannschaften einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, bei denen sich die Profifußballklubs gegenüberstehen, und da diese Wettbewerbe zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führen, ist davon auszugehen, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln auch unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit und auf den Wettbewerb zwischen den sie ausübenden Profifußballklubs auswirken.

62      Daher fallen die Regeln der UEFA und der URBSFA, zu denen das vorlegende Gericht den Gerichtshof befragt, in den Anwendungsbereich der Art. 45 und 101 AEUV.

3.      Zu Art. 165 AEUV

63      Die meisten Parteien des Ausgangsverfahrens und einige Regierungen, die sich am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt haben, haben sich, in unterschiedlichem Sinn, zu den Folgen geäußert, die sich im Rahmen der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts möglicherweise aus Art. 165 AEUV ergeben.

64      Hierzu ist erstens festzustellen, dass Art. 165 AEUV im Licht von Art. 6 Buchst. e AEUV zu sehen ist, wonach die Union für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zuständig ist. Denn Art. 165 AEUV konkretisiert diese Bestimmung, indem er sowohl die Ziele präzisiert, die der Tätigkeit der Union in den betreffenden Bereichen zugewiesen sind, als auch die Mittel, die eingesetzt werden können, um zur Erreichung dieser Ziele beizutragen.

65      So bestimmt Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV in Bezug auf die mit der Tätigkeit der Union im Bereich des Sports verfolgten Ziele, dass die Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beiträgt und dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und erzieherische Funktion berücksichtigt, und in Abs. 2 letzter Gedankenstrich, dass die Tätigkeit der Union in diesem Bereich zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler, beitragen soll.

66      Hinsichtlich der Mittel, die eingesetzt werden können, um zur Verwirklichung dieser Ziele beizutragen, sieht Art. 165 AEUV in Abs. 3 vor, dass die Union die Zusammenarbeit mit dritten Ländern sowie mit den für den Sport zuständigen internationalen Organisationen fördert, und in Abs. 4, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Fördermaßnahmen beschließen können oder der Rat allein auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen erlassen kann.

67      Zweitens wollten die Verfasser der Verträge, wie sich aus dem Wortlaut sowohl von Art. 165 AEUV als auch von Art. 6 Buchst. e AEUV ergibt, der Union mit diesen Bestimmungen eine unterstützende Zuständigkeit verleihen, die es ihr ermöglicht, nicht eine „Politik“ zu verfolgen, wie dies in anderen Bestimmungen des AEU-Vertrags vorgesehen ist, sondern eine „Maßnahme“ in mehreren spezifischen Bereichen, u. a. dem Sport, zu treffen. Diese Bestimmungen stellen somit eine Rechtsgrundlage dar, die die Union ermächtigt, diese Zuständigkeit unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen wahrzunehmen, die darin festgelegt sind; dazu gehört nach Art. 165 Abs. 4 erster Gedankenstrich AEUV der Ausschluss jeglicher Harmonisierung der auf nationaler Ebene erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Außerdem ermöglicht es diese unterstützende Zuständigkeit gemäß Art. 6 AEUV der Union, Rechtsakte mit dem alleinigen Ziel zu erlassen, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, zu koordinieren oder zu ergänzen.

68      Dementsprechend stellt Art. 165 AEUV – wie sich auch aus seinem Kontext und insbesondere daraus ergibt, dass er in den Dritten Teil („Die internen Politiken und Maßnahmen der Union“) des AEU-Vertrags eingefügt worden ist und nicht in dessen Ersten Teil, der Grundsatzbestimmungen enthält, zu denen in Titel II „Allgemein geltende Bestimmungen“ gehören, die sich u. a. auf die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, die Bekämpfung von Diskriminierungen, den Umweltschutz oder den Verbraucherschutz beziehen – keine allgemein geltende Bestimmung mit Querschnittscharakter dar.

69      Auch wenn die zuständigen Unionsorgane die verschiedenen in Art. 165 AEUV aufgeführten Elemente und Ziele zu berücksichtigen haben, sofern sie auf der Grundlage dieses Artikels und unter den darin festgelegten Bedingungen Fördermaßnahmen oder Empfehlungen im Bereich des Sports erlassen, sind infolgedessen diese verschiedenen Elemente und Ziele sowie diese Fördermaßnahmen und Empfehlungen bei der Anwendung der Bestimmungen, nach deren Auslegung das vorlegende Gericht den Gerichtshof fragt, nicht zwingend einzubeziehen oder zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) oder das Wettbewerbsrecht (Art. 101 AEUV) betreffen. Allgemeiner kann in Art. 165 AEUV auch keine Sonderregel gesehen werden, die den Sport von allen anderen Bestimmungen des Primärrechts der Union, die auf ihn angewandt werden könnten, oder von einem Teil von ihnen ausnehmen würde oder die dazu verpflichten würde, ihn im Rahmen dieser Anwendung besonders zu behandeln.

70      Gleichwohl kommt drittens, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, der sportlichen Tätigkeit eine sich nunmehr in Art. 165 AEUV widerspiegelnde beträchtliche soziale und erzieherische Bedeutung für die Union und ihre Bürger zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 33 und 34)

71      Außerdem weist diese Tätigkeit nicht zu leugnende Besonderheiten auf, die sich, auch wenn sie speziell den Amateursport betreffen, auch bei der Ausübung des Sports als wirtschaftliche Tätigkeit wiederfinden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 33).

72      Schließlich können solche Besonderheiten gegebenenfalls neben anderen Gesichtspunkten und, soweit sie relevant sind, bei der Anwendung der Art. 45 und 101 AEUV berücksichtigt werden, wobei ihre Berücksichtigung jedoch nur im Rahmen und unter Beachtung der in diesen Artikeln jeweils vorgesehenen Voraussetzungen und Anwendungskriterien erfolgen kann.

73      Insbesondere muss sich, wenn vorgetragen wird, dass eine von einem Sportverband aufgestellte Regel ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder ein wettbewerbswidriges Kartell darstelle, die Einstufung dieser Regel als Hindernis oder als wettbewerbswidriges Kartell jedenfalls auf eine konkrete Prüfung ihres Inhalts in dem tatsächlichen Zusammenhang stützen, in dem sie anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 98 bis 103, vom 11. April 2000, Deliège, C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 61 bis 64, und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 48 bis 50). Eine solche Prüfung kann z. B. eine Berücksichtigung der Art, der Organisation oder der Funktionsweise des betreffenden Sports umfassen und insbesondere des Grades seiner Professionalisierung, der Form, in der er ausgeübt wird, der Art und Weise, in der die verschiedenen an ihm beteiligten Interessengruppen interagieren, sowie der Rolle, die die für ihn auf allen Ebenen verantwortlichen Strukturen oder Einrichtungen spielen, mit denen die Union gemäß Art. 165 Abs. 3 AEUV die Zusammenarbeit fördert.

74      Steht das Vorliegen einer Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer fest, hat außerdem der Verband, der die fragliche Regel aufgestellt hat, die Möglichkeit, nachzuweisen, dass sie im Hinblick auf bestimmte Zwecke, die als legitim angesehen werden können, gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 104), wobei diese Zwecke ihrerseits von den Besonderheiten des im konkreten Fall betroffenen Sports abhängen.

75      In Anbetracht sämtlicher vorstehender Erwägungen sind zunächst die Art. 101 AEUV betreffenden und sodann die Art. 45 AEUV betreffenden Fragen des vorlegenden Gerichts zu prüfen.

B.      Zu den Art. 101 AEUV betreffenden Vorlagefragen

76      Art. 101 AEUV ist auf jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit anwendbar, die als solche als Unternehmen einzustufen ist, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C‑41/90, EU:C:1991:161, Rn. 21, vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, EU:C:2007:775, Rn. 38, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 20 und 21).

77      Folglich ist dieser Artikel u. a. auf Einrichtungen, die in Form von Vereinen gegründet wurden und deren Zweck nach ihren Statuten darin besteht, einen bestimmten Sport zu organisieren und zu kontrollieren, anwendbar, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Sport ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen anbieten, und soweit sie als „Unternehmen“ einzustufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 22, 23 und 26).

78      Im Übrigen ist Art. 101 AEUV auch auf Einrichtungen anwendbar, die, obwohl sie nicht notwendigerweise selbst Unternehmen darstellen, als „Unternehmensvereinigungen“ eingestuft werden können.

79      Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsverfahrens und der Angaben des vorlegenden Gerichts davon auszugehen, dass Art. 101 AEUV auf die UEFA und die URBSFA anwendbar ist, da diesen beiden Verbänden unmittelbar oder mittelbar Einrichtungen angehören oder angeschlossen sind, die – wie Fußballklubs – als „Unternehmen“ eingestuft werden können, da sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

1.      Zur Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV

80      Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten.

a)      Zum Vorliegen eines „Beschlusses einer Unternehmensvereinigung“

81      Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV auf eine Einrichtung wie die UEFA oder die URBSFA als Unternehmensvereinigung erfordert erstens den Nachweis, dass ein „Beschluss einer Unternehmensvereinigung“ vorliegt, etwa ein Beschluss, der darin besteht, dass die betreffende Vereinigung eine Regelung erlässt oder anwendet, die sich unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der ihr unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmen auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99, EU:C:2002:98, Rn. 64, und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 42 bis 45).

82      Hier ist dies bei den beiden Beschlüssen, zu denen das vorlegende Gericht den Gerichtshof befragt – den Beschlüssen, mit denen die UEFA und die URBSFA Regeln über „lokal ausgebildete Spieler“ aufgestellt haben –, der Fall.

b)      Zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

83      Zweitens setzt die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV bei solchen Beschlüssen voraus, dass mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird, dass sie „den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind“, und zwar spürbar, indem sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme beeinflussen, was die Gefahr mit sich bringt, die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts zu behindern.

84      Im vorliegenden Fall lässt die geografische Tragweite der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beschlüsse in Anbetracht der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht den Schluss zu, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

c)      Zum Begriff des Verhaltens, das eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs „bezweckt“ oder „bewirkt“, und zur Feststellung des Vorliegens eines solchen Verhaltens

85      Damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, muss schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, und vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C‑211/22, EU:C:2023:529, Rn. 31).

86      Dabei ist in einem ersten Schritt der Zweck des fraglichen Verhaltens zu prüfen. Stellt sich am Ende einer solchen Prüfung heraus, dass mit dem Verhalten ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, braucht nicht geprüft zu werden, wie es sich auf den Wettbewerb auswirkt. Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C‑345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16 und 17).

87      Die vorzunehmende Prüfung hängt davon ab, ob das in Rede stehende Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“ oder „bewirkt“, da für jeden dieser beiden Begriffe gesonderte Rechts- und Beweisregeln gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63).

1)      Zur Feststellung des Vorliegens eines Verhaltens, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“

88      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie insbesondere in den Urteilen vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67), rekapituliert wird, ist der Begriff des wettbewerbswidrigen „Zwecks“, auch wenn er, wie sich aus den Rn. 85 und 86 des vorliegenden Urteils ergibt, keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen „Wirkung“ darstellt, gleichwohl eng auszulegen.

89      Dieser Begriff ist so zu verstehen, dass er ausschließlich auf bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen verweist, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass eine Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist. Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67).

90      Zu den so einzustufenden Arten von Verhaltensweisen gehören in erster Linie bestimmte besonders wettbewerbsschädliche kollusive Verhaltensweisen wie horizontale Kartelle, die zur Festsetzung der Preise, zur Einschränkung der Produktionskapazitäten oder zur Aufteilung der Kundschaft führen. Derartige Verhaltensweisen sind nämlich geeignet, eine Erhöhung der Preise oder eine Verringerung der Produktion und damit des Angebots nach sich zu ziehen, was eine Fehlallokation von Ressourcen zum Nachteil der verbrauchenden Unternehmen und der Verbraucher zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, EU:C:2008:643, Rn. 17 und 33, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, und vom 16. Juli 2015, ING Pensii, C‑172/14, EU:C:2015:484, Rn. 32).

91      Anderen Arten von Verhaltensweisen kann, ohne dass sie zwangsläufig ebenso wettbewerbsschädlich wären, in bestimmten Fällen ebenfalls ein wettbewerbswidriger Zweck beigemessen werden. Dies gilt etwa für bestimmte Arten anderer horizontaler Vereinbarungen als Kartelle, z. B. für diejenigen, die zum Ausschluss von Wettbewerbern vom Markt führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 76, 77, 83 bis 87 und 101, sowie vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C‑591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 113 und 114), oder auch für bestimmte Arten von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, mit denen eine Koordination des Verhaltens ihrer Mitglieder, u. a. bei der Preisgestaltung, bezweckt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 1987, Verband der Sachversicherer/Kommission, 45/85, EU:C:1987:34, Rn. 41).

92      Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise ihrem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweist, um davon ausgehen zu können, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 79).

93      Insoweit sind zunächst in Bezug auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem das betreffende Verhalten steht, die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen zu berücksichtigen, die die Struktur und das Funktionieren des oder der fraglichen Bereiche oder Märkte kennzeichnen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 80). Dagegen ist es, wie sich aus der in den Rn. 85 und 86 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht erforderlich, die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell und negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden.

94      Sodann sind, was die mit dem fraglichen Verhalten verfolgten Ziele angeht, die objektiven Ziele zu bestimmen, die mit ihm in Bezug auf den Wettbewerb erreicht werden sollen. Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 64 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, EU:C:2008:643, Rn. 21).

95      Insbesondere hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass Vereinbarungen, die darauf abzielen, die Märkte entsprechend den nationalen Grenzen abzuschotten, die Abschottung nationaler Märkte wiederherzustellen oder die gegenseitige Durchdringung der nationalen Märkte zu erschweren, geeignet sein können, dem Ziel des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags, die Integration dieser Märkte durch die Schaffung des Binnenmarkts zu verwirklichen, entgegenzuwirken, und deshalb grundsätzlich als Vereinbarungen einzustufen sind, die eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV „bezwecken“ (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2008, Sot. Lélos kai Sia u. a., C‑468/06 bis C‑478/06, EU:C:2008:504, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 139).

96      Diese Rechtsprechung, die auch bei anderen Verhaltensweisen als Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie von Unternehmen oder von Unternehmensvereinigungen gezeigt werden, angewandt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1972, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, 8/72, EU:C:1972:84, Rn. 23 bis 25 und 29, sowie vom 16. September 2008, Sot. Lélos kai Sia u. a., C‑468/06 bis C‑478/06, EU:C:2008:504, Rn. 66), beruht darauf, dass, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV ergibt, die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln integraler Bestandteil des Ziels der Schaffung dieses Marktes ist, das Art. 3 Abs. 3 EUV neben anderen der Union zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Solche Verhaltensweisen machen nämlich die Vorteile zunichte, die die Verbraucher aus einem wirksamen und unverfälschten Wettbewerb im Binnenmarkt ziehen könnten, indem sie die Märkte entsprechend den nationalen Grenzen abschotten, ihre Abschottung wiederherstellen oder ihre gegenseitige Durchdringung erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2008, Sot. Lélos kai Sia u. a., C‑468/06 bis C‑478/06, EU:C:2008:504, Rn. 66).

97      Ein wettbewerbswidriger „Zweck“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV ist daher bei verschiedenen Formen von Kartellen bejaht worden, die darauf abzielen oder danach streben, den Wettbewerb entsprechend den nationalen Grenzen zu beschränken, gleichgültig, ob es sich u. a. darum handelt, den Parallelhandel zu verhindern oder einzuschränken, Inhabern exklusiver Rechte einen absoluten Gebietsschutz zu garantieren oder den grenzüberschreitenden Wettbewerb im Binnenmarkt in anderer Form zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 61, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 139 bis 142).

98      Schließlich müssen jedenfalls die genauen Gründe erkennbar sein, aus denen ein bestimmtes Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es seine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung „bezweckt“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 69).

2)      Zur Feststellung des Vorliegens eines Verhaltens, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bewirkt“

99      Unter den Begriff des Verhaltens, das eine wettbewerbswidrige „Wirkung“ hat, fällt jedes Verhalten, dem kein wettbewerbswidriger „Zweck“ beigemessen werden kann, sofern nachgewiesen wird, dass es tatsächlich oder potenziell eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirkt, die spürbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C‑7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 77, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 117).

100    Hierfür ist es erforderlich, den Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die betreffende abgestimmte Verhaltensweise bestünde (Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 304, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 118), indem der oder die Märkte bestimmt werden, auf denen dieses Verhalten seine Wirkungen entfalten soll, und sodann diese Wirkungen, seien sie real oder potenziell, ermittelt werden. Dabei sind wiederum alle relevanten Umstände zu berücksichtigen.

3)      Zur Einstufung der Regeln, mit denen den Klubs eine Mindestquote für „lokal ausgebildete Spieler“ vorgeschrieben wird, als Beschluss einer Unternehmensvereinigung, der eine Einschränkung des Wettbewerbs „bezweckt“ oder „bewirkt“

101    Im vorliegenden Fall ist bezüglich des Inhalts der Regeln der UEFA und der URBSFA, zu denen das vorlegende Gericht den Gerichtshof befragt, zum einen darauf hinzuweisen, dass mit ihnen den Profifußballklubs, die an Interklub-Fußballwettbewerben dieser Verbände teilnehmen, unter Androhung von Sanktionen vorgeschrieben wird, in den Spielberichtsbogen eine Mindestzahl von Spielern einzutragen, die den in diesen Regeln festgelegten Erfordernissen für die Einstufung als „lokal ausgebildete Spieler“ entsprechen. Damit beschränken sie schon ihrem Wesen nach die Möglichkeit für diese Klubs, in den Spielberichtsbogen Spieler einzutragen, die diese Erfordernisse nicht erfüllen.

102    Zum anderen geht aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass diese Beschränkung der Möglichkeit für die Klubs, ihre Mannschaften frei zusammenzustellen, auf zwei verschiedene Arten erfolgt. Die Regeln der UEFA und der URBSFA schreiben diesen Klubs nämlich vor, in den Spielberichtsbogen eine Mindestzahl von Spielern einzutragen, die zwar als „lokal ausgebildete Spieler“ bezeichnet werden, in Wirklichkeit aber nicht notwendigerweise von dem Klub, bei dem sie beschäftigt sind, ausgebildet wurden, sondern von irgendeinem demselben nationalen Fußballverband angeschlossenen Klub, unabhängig davon, wo im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieses Verbands er sich befindet. Insoweit findet die durch diese Regeln bewirkte Beschränkung in Wirklichkeit auf der Ebene des betreffenden Verbands, also auf nationaler Ebene, statt. Parallel dazu müssen die Klubs nach den Regeln der UEFA ferner dafür Sorge tragen, dass sich unter den von ihnen in den Spielberichtsbogen einzutragenden „lokal ausgebildeten Spielern“ eine Mindestzahl von Spielern befindet, die tatsächlich von dem Klub ausgebildet wurden, bei dem sie beschäftigt sind. Somit findet die durch sie herbeigeführte Beschränkung auf der Ebene des betreffenden Klubs statt.

103    In Bezug auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in den sich die Regeln, zu denen das vorlegende Gericht den Gerichtshof befragt, einfügen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zunächst, dass es in Anbetracht der spezifischen Natur der „Produkte“, die Sportwettbewerbe aus wirtschaftlicher Sicht darstellen, den für eine Sportart zuständigen Verbänden wie der UEFA und der URBSFA im Allgemeinen freisteht, Regeln u. a. zur Organisation der Wettbewerbe in dieser Sportart, zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung und zur Teilnahme der Sportler an ihnen aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2000, Deliège, C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 67 und 68, sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60), sofern die Verbände dabei nicht die Ausübung der Rechte und Freiheiten beschränken, die das Unionsrecht den Einzelnen verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 81 und 83, sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 52).

104    Sodann lassen die Besonderheiten des Profifußballs und der wirtschaftlichen Tätigkeiten, zu denen seine Ausübung führt, den Schluss zu, dass es für Verbände wie die UEFA und die URBSFA legitim ist, insbesondere die Bedingungen festzulegen, unter denen Profifußballklubs Mannschaften bilden können, die an Interklub-Wettbewerben in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich teilnehmen.

105    Dieser Sport, dem in der Union beträchtliche Bedeutung nicht nur in sozialer und kultureller Hinsicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, und vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 40), sondern auch in medialer Hinsicht zukommt, ist nämlich neben anderen Besonderheiten dadurch gekennzeichnet, dass er Anlass zur Organisation zahlreicher Wettbewerbe sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene gibt, an denen sehr viele Klubs und sehr viele Spieler teilnehmen. Außerdem zeichnet er sich wie eine Reihe anderer Sportarten dadurch aus, dass die Teilnahme an diesen Wettbewerben Mannschaften vorbehalten ist, die bestimmte sportliche Ergebnisse erzielt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 132), wobei der Ablauf der Wettbewerbe durch das Aufeinandertreffen und schrittweise Ausscheiden dieser Mannschaften bestimmt wird. Er beruht daher im Wesentlichen auf der sportlichen Leistung, die nur zutage treten kann, wenn alle beteiligten Mannschaften unter Beachtung einheitlicher rechtlicher und technischer Bedingungen gebildet wurden, die eine gewisse Chancengleichheit gewährleisten.

106    Schließlich erklären die für die Funktionsweise des „Marktes“, den die Profifußballwettbewerbe aus wirtschaftlicher Sicht darstellen, kennzeichnenden tatsächlichen Bedingungen, dass die Regeln, die von Verbänden wie der UEFA und der URBSFA aufgestellt werden können, und insbesondere die Regeln über die Organisation und den ordnungsgemäßen Ablauf der von ihnen durchgeführten Wettbewerbe bei bestimmten Punkten und in gewissem Umfang weiterhin auf ein Erfordernis oder ein Kriterium nationaler Art Bezug nehmen können. In funktioneller Hinsicht ist dieser Sport nämlich gekennzeichnet durch das Nebeneinander von Interklub-Wettbewerben und Wettbewerben zwischen Mannschaften, die nationale Fußballverbände repräsentieren und bei denen es in Anbetracht der besonderen Natur dieser Begegnungen rechtmäßig ist, die Zusammensetzung der Mannschaften von der Einhaltung von „Staatsangehörigkeitsklauseln“ abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 127 und 128 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

107    Hinsichtlich des Ziels, das mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln in Bezug auf den Wettbewerb objektiv erreicht werden soll, ergibt sich aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zum Inhalt dieser Regeln, dass sie einen der wesentlichen Parameter des Wettbewerbs, der zwischen Profifußballklubs bestehen kann, beschränken oder kontrollieren, und zwar die Verpflichtung talentierter Spieler – unabhängig davon, von welchem Klub und an welchem Ort sie ausgebildet wurden –, die es ihrer Mannschaft ermöglichen können, bei der Begegnung mit der gegnerischen Mannschaft den Sieg davonzutragen. Aus diesem Blickwinkel hat die belgische Regierung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese Beschränkung auf den Wettbewerb auswirken kann, den sich die Klubs nicht nur auf dem „vorgelagerten Markt oder Beschaffungsmarkt“, den aus wirtschaftlicher Sicht die Verpflichtung der Spieler darstellt, liefern können, sondern auch auf dem „nachgeordneten Markt“, den aus demselben Blickwinkel die Interklub-Fußballwettbewerbe bilden.

108    Es wird allerdings Sache des vorlegenden Gerichts sein, zu klären, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln schon ihrer Natur nach eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweisen, die hinreicht, um ihre Einstufung als „bezweckte“ Beschränkung des Wettbewerbs rechtfertigen zu können.

109    Dabei wird es nach der in Rn. 92 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung den Inhalt dieser Regeln zu berücksichtigen und zu klären haben, ob sie, indem sie den Profifußballklubs – zulasten des grenzüberschreitenden Wettbewerbs, in den sie normalerweise dadurch treten könnten, dass sie bei anderen nationalen Fußballverbänden ausgebildete Spieler verpflichten – vorschreiben, eine Mindestzahl im Inland ausgebildeter Spieler zu verpflichten, den Zugang der Klubs zu den für ihren Erfolg wesentlichen „Ressourcen“, die aus wirtschaftlicher Sicht die bereits ausgebildeten Spieler sind, so stark beschränken, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie eine hinreichende Beeinträchtigung aufweisen, um ihnen einen wettbewerbswidrigen Zweck beimessen zu können. Der Anteil betroffener Spieler ist unter diesem Gesichtspunkt von besonderer Relevanz.

110    Außerdem wird das vorlegende Gericht im Einklang mit der in den Rn. 70 bis 73, 93 und 94 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln aufgestellt wurden, sowie die Besonderheiten des Fußballs zu berücksichtigen und zu beurteilen haben, ob die Aufstellung dieser Regeln dazu diente, den Zugang der Klubs zu diesen Ressourcen zu beschränken, die Märkte entsprechend den nationalen Grenzen abzuschotten oder ihre Abschottung wiederherzustellen oder die gegenseitige Durchdringung der nationalen Märkte zu erschweren, indem eine Form der „nationalen Präferenz“ geschaffen wird.

111    Sollte das vorlegende Gericht am Ende seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln eine hinreichende Beeinträchtigung darstellen, um den Schluss zu rechtfertigen, dass sie eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken und folglich unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen, brauchen ihre tatsächlichen oder potenziellen Wirkungen nicht geprüft zu werden.

112    Andernfalls wird es diese Wirkungen zu prüfen haben.

d)      Zur Möglichkeit, bestimmte spezifische Verhaltensweisen als nicht von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst anzusehen

113    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt nicht jede Vereinbarung zwischen Unternehmen oder jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung, durch die oder den die Handlungsfreiheit der Unternehmen, die Parteien dieser Vereinbarung sind oder sich an diesen Beschluss zu halten haben, beschränkt wird, zwangsläufig unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen und einige dieser Beschlüsse stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent – zumindest potenziell – eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs. Diese Rechtsprechung kann insbesondere auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln Anwendung finden, die von einer Vereinigung, etwa einem Berufs- oder Sportverband, aufgestellt werden, um bestimmte ethische oder standesrechtliche Ziele zu verfolgen und, allgemeiner, um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu regeln, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42 bis 48, und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 93, 96 und 97).

114    Insbesondere im Sportbereich hat der Gerichtshof anhand der ihm vorliegenden Informationen festgestellt, dass die vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) erlassene Anti-Doping-Regelung nicht unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, obwohl sie die Handlungsfreiheit der Sportler beschränkt und inhärent eine Beschränkung des potenziellen Wettbewerbs zwischen ihnen bewirkt, indem sie, um den fairen, ehrlichen und objektiven Ablauf der Sportwettkämpfe zu wahren, die Chancengleichheit der Sportler zu sichern, ihre Gesundheit zu schützen und die Einhaltung der ethischen Werte zu gewährleisten, die im Mittelpunkt des Sports stehen und zu denen die Leistungen gehören, eine Schwelle festlegt, bei deren Überschreitung das Vorhandensein von Nandrolon ein Doping darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 43 bis 55).

115    Dagegen kann die in Rn. 113 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nicht auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die keineswegs allein in einer inhärenten „Wirkung“ in Form einer zumindest potenziellen Einschränkung des Wettbewerbs durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen bestehen, sondern diesen Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade „bezwecken“. Daher ist nur dann, wenn sich am Ende der Prüfung des in einem bestimmten Fall in Rede stehenden Verhaltens herausstellt, dass dieses Verhalten keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, anschließend zu klären, ob es unter diese Rechtsprechung fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 69, vom 4. September 2014, API u. a., C‑184/13 bis C‑187/13, C‑194/13, C‑195/13 und C‑208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 49, und vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C‑427/16 und C‑428/16, EU:C:2017:890, Rn. 51, 53, 56 und 57).

116    Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, können daher nur in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV und nur dann, wenn alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, in den Genuss einer Freistellung vom Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, EU:C:2008:643, Rn. 21).

117    Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht mithin nur dann, wenn es am Ende seiner Prüfung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln zu dem Ergebnis gelangt, dass sie keine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, eine solche aber bewirken, zu prüfen haben, ob diese Regeln die in Rn. 113 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllen, wobei es in diesem Rahmen die u. a. von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sportverbänden angeführten Ziele zu berücksichtigen haben wird, die darin bestehen, die Einheitlichkeit der Bedingungen für die Aufstellung der Mannschaften, die an den von ihnen durchgeführten Interklub-Fußballwettbewerben teilnehmen, sicherzustellen und die Ausbildung junger Fußballprofis zu fördern.

2.      Zur Auslegung von Art. 101 Abs. 3 AEUV

118    Schon aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 AEUV ergibt sich, dass für Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die, sei es wegen ihres wettbewerbswidrigen Zwecks oder ihrer wettbewerbswidrigen Wirkung, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, eine Freistellung gewährt werden kann, wenn sämtliche dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 38, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 230), wobei diese Voraussetzungen strenger sind als die in Rn. 113 des vorliegenden Urteils genannten.

119    Nach Art. 101 Abs. 3 AEUV wird diese Freistellung im Einzelfall unter vier kumulativen Voraussetzungen gewährt. Erstens muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (Urteil vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 95), dass die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen es ermöglichen sollen, Effizienzvorteile zu erzielen, indem sie entweder zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen. Zweitens muss nach demselben Maßstab nachgewiesen sein, dass die Verbraucher an dem sich aus diesen Effizienzvorteilen ergebenden Gewinn angemessen beteiligt werden. Drittens dürfen den beteiligten Unternehmen mit den Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen keine Beschränkungen auferlegt werden, die für die Erzielung solcher Effizienzvorteile nicht unerlässlich sind. Viertens darf den beteiligten Unternehmen mit diesen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen nicht die Möglichkeit eröffnet werden, jeglichen wirksamen Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auszuschalten.

120    Es obliegt der Partei, die sich auf eine solche Freistellung beruft, mit überzeugenden Argumenten und Beweisen darzutun, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 45, und vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 82). Falls diese Argumente und Beweise die andere Partei dazu zwingen können, sie überzeugend zu widerlegen, ist in Ermangelung einer solchen Widerlegung der Schluss zulässig, dass den Anforderungen an die von der Partei, die sich auf Art. 101 Abs. 3 AEUV beruft, zu tragende Beweislast genügt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 79, und vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 83).

121    Was insbesondere die erste in Rn. 119 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung betrifft, entsprechen die Effizienzvorteile, die mit den Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen erzielt werden sollen, nicht jedem Vorteil, der sich aus diesen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen für die beteiligten Unternehmen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ergibt, sondern nur den spürbaren objektiven Vorteilen, deren Erzielung die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen bei spezifischer Betrachtung in dem oder den betroffenen Bereichen oder auf dem oder den betroffenen Märkten ermöglichen. Außerdem sind, damit diese erste Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann, nicht nur das tatsächliche Bestehen und der Umfang dieser Effizienzvorteile zu beweisen, sondern es ist auch darzutun, dass sie geeignet sind, die mit den fraglichen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 396 und 397, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 232, 234 und 236, sowie, entsprechend, vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 43).

122    Die zweite in Rn. 119 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung setzt den Nachweis voraus, dass die Effizienzvorteile, die durch die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen erzielt werden sollen, günstige Auswirkungen für alle Verbraucher, seien es Gewerbetreibende, Zwischenverbraucher oder Endverbraucher, in oder auf den verschiedenen betroffenen Bereichen oder Märkten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C‑238/05, EU:C:2006:734, Rn. 70, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 236 und 242).

123    Daraus folgt, dass in einer Situation, in der das gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßende Verhalten seinem Zweck nach wettbewerbswidrig ist, d. h., den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, und außerdem geeignet ist, verschiedene Gruppen von Nutzern oder Verbrauchern nachteilig zu betreffen, festgestellt werden muss, ob und gegebenenfalls inwieweit sich dieses Verhalten ungeachtet seiner Schädlichkeit günstig auf jede dieser Gruppen auswirkt.

124    Die dritte in Rn. 119 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung der Unerlässlichkeit oder Erforderlichkeit des fraglichen Verhaltens verlangt eine Beurteilung und einen Vergleich der jeweiligen Auswirkung dieses Verhaltens und der tatsächlich in Betracht kommenden alternativen Maßnahmen, um festzustellen, ob die von diesem Verhalten erwarteten Effizienzvorteile durch Maßnahmen erzielt werden können, die den Wettbewerb weniger beschränken. Dagegen darf sie nicht dazu führen, dass zwischen diesem Verhalten und solchen alternativen Maßnahmen in dem Fall, dass sich Letztere nicht als für den Wettbewerb weniger beschränkend erweisen sollten, eine Wahl anhand von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten getroffen wird.

125    Bei der vierten in Rn. 119 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung sind zur Prüfung ihres Vorliegens in einem konkreten Fall die das Funktionieren des Wettbewerbs in den betroffenen Bereichen oder auf den betroffenen Märkten kennzeichnenden quantitativen und qualitativen Gesichtspunkte zu untersuchen, um festzustellen, ob die fraglichen Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen jeglichen wirksamen Wettbewerb auszuschalten. Insbesondere kann bei Beschlüssen einer Unternehmensvereinigung oder bei Vereinbarungen, denen Unternehmen gemeinschaftlich beigetreten sind, der sehr bedeutende Marktanteil, der von ihnen gehalten wird, neben anderen relevanten Umständen im Rahmen ihrer umfassenden Analyse ein Indiz dafür sein, dass diese Beschlüsse oder Vereinbarungen in Anbetracht ihres Inhalts und ihres Zwecks oder ihrer Wirkung den beteiligten Unternehmen die Ausschaltung jeglichen wirksamen Wettbewerbs ermöglichen, wobei allein dies eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV ausschließt.

126    Allgemeiner ausgedrückt kann die in Rn.119 des vorliegenden Urteils erwähnte Prüfung eine Berücksichtigung der Merkmale und Besonderheiten des oder der von den fraglichen Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betroffenen Bereiche erfordern, wenn diese Merkmale und Besonderheiten für das Ergebnis der Prüfung entscheidend sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 103, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 236).

127    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Nichterfüllung einer der vier in Rn. 119 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen ausreicht, um die Inanspruchnahme einer Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV auszuschließen.

128    Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht darüber zu befinden haben, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln alle Voraussetzungen erfüllen, die es ermöglichen, eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV in Anspruch zu nehmen, nachdem es den Parteien Gelegenheit gegeben hat, ihrer in Rn. 120 des vorliegenden Urteils angesprochenen Beweislast Genüge zu tun.

129    Zur ersten dieser Voraussetzungen, die sich auf die spürbaren objektiven Vorteile bezieht, deren Erzielung durch ein Verhalten, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt, in oder auf den betroffenen Bereichen oder Märkten ermöglicht werden muss, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln den Profifußballklubs einen Anreiz geben können, junge Spieler zu verpflichten und auszubilden, also den Wettbewerb durch Ausbildung zu intensivieren. Allein das vorlegende Gericht wird jedoch anhand der konkreten von den Parteien vorgelegten oder noch vorzulegenden Argumente und Beweise, seien sie wirtschaftlicher, statistischer oder sonstiger Art, darüber zu befinden haben, ob dieser Anreiz tatsächlich vorliegt, welchen Umfang die sich daraus für die Ausbildung ergebenden Effizienzvorteile haben und ob diese Effizienzvorteile geeignet sind, die sich aus den genannten Regeln ergebenden Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen.

130    In Bezug auf die zweite Voraussetzung, wonach sich das in Rede stehende Verhalten für die Verbraucher – seien es Gewerbetreibende, Zwischenverbraucher oder Endverbraucher – in oder auf den verschiedenen betroffenen Bereichen oder Märkten günstig auswirken muss, ist hervorzuheben, dass im vorliegenden Fall zu den „Verbrauchern“ in erster Linie die Profifußballklubs und die Spieler selbst gehören. Hinzu kommen allgemeiner die „Endverbraucher“, die im wirtschaftlichen Sinne des Begriffs die Zuschauer oder Fernsehzuschauer sind. Bei ihnen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Interesse, das einige von ihnen den Interklub-Fußballwettbewerben entgegenbringen, neben anderen Parametern vom Ort der Niederlassung der daran teilnehmenden Klubs und von der Präsenz lokal ausgebildeter Spieler in deren Mannschaften abhängt. Das vorlegende Gericht wird daher anhand der konkreten von den Parteien vorgelegten oder noch vorzulegenden Argumente und Beweise insbesondere darüber zu befinden haben, ob sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln auf dem Markt der Anwerbung der Spieler durch diese Klubs, auf den sie sich in erster Linie auswirken, tatsächlich günstig nicht nur auf die Spieler auswirken, sondern auch auf sämtliche Klubs sowie auf die Zuschauer und Fernsehzuschauer, oder ob sie, wie vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden ist, in der Praxis für bestimmte Kategorien von Klubs von Vorteil, zugleich aber für andere von Nachteil sind.

131    In Bezug auf die dritte, die zwingende Erforderlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln betreffende Voraussetzung wird das vorlegende Gericht anhand der konkreten von den Parteien vorgelegten oder noch vorzulegenden Argumente und Beweise zu prüfen haben, ob alternative Maßnahmen, wie sie vor dem Gerichtshof angeführt worden sind – die Aufstellung von Erfordernissen in Bezug auf die Ausbildung von Spielern für die Erteilung von Lizenzen an Profifußballklubs, die Einführung von Finanzierungsmechanismen oder finanziellen Anreizen u. a. für kleine Klubs oder ein System des unmittelbaren Ausgleichs der von den ausbildenden Klubs getragenen Kosten –, unter Beachtung des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 108 und 109, sowie vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 41 bis 45) Maßnahmen darstellen könnten, die den Wettbewerb weniger stark beschränken.

132    In Bezug auf die vierte Voraussetzung, die die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln zwar den Wettbewerb beschränken, in den die Profifußballklubs durch die Verpflichtung bereits ausgebildeter Spieler treten können, diesen Wettbewerb aber nicht ausschalten, ist der entscheidende Gesichtspunkt, wie hoch die Mindestanteile der in den Spielberichtsbogen einzutragenden „lokal ausgebildeten Spieler“ im Verhältnis zur Gesamtzahl der darin aufzunehmenden Spieler festgelegt worden sind. Die Kommission hat insbesondere darauf hingewiesen, dass ihr diese Mindestanteile im Vergleich zu entsprechenden Regeln, über die sie zu befinden gehabt habe, nicht unverhältnismäßig hoch erschienen, selbst wenn man berücksichtige, dass die Profifußballklubs de facto möglicherweise eine höhere Zahl „lokal ausgebildeter Spieler“ anwerben müssten oder wollten, um Risiken wie Unfällen oder Krankheiten zu begegnen. Es wird jedoch letztlich allein Sache des vorlegenden Gerichts sein, darüber zu befinden.

133    Dieser Vergleich ist in der Weise vorzunehmen, dass so weit wie möglich die sich aus den in Rede stehenden Wettbewerbsbeschränkungen ergebende Lage mit der Lage verglichen wird, die auf dem betreffenden Markt bestünde, wenn der Wettbewerb dort nicht durch diese Beschränkungen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden wäre.

134    Dagegen ist der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln für alle von der UEFA und der URBSFA organisierten Interklub-Wettbewerbe und für alle an ihnen teilnehmenden Profifußballklubs und Spieler gelten, nicht entscheidend. Dieser Gesichtspunkt ist nämlich untrennbar mit der Existenz von Verbänden selbst verbunden, die in einem bestimmten örtlichen Zuständigkeitsbereich über eine Regelungsbefugnis verfügen, der alle Mitgliedsunternehmen sowie alle diesen angeschlossenen Personen unterworfen sind.

135    In Anbetracht sämtlicher vorstehender Erwägungen ist auf die Fragen des vorlegenden Gerichts, soweit sie Art. 101 AEUV betreffen, zu antworten, dass

–      Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er Regeln, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf europäischer Ebene verantwortlichen Verband aufgestellt und sowohl von diesem Verband als auch von den nationalen Fußballverbänden, die ihm angehören, durchgeführt worden sind und mit denen jedem Klub, der an diesen Wettbewerben teilnimmt, vorgeschrieben wird, eine Mindestzahl von Spielern, die entweder von diesem Klub selbst oder im örtlichen Zuständigkeitsbereich des nationalen Verbands, dem der Klub angeschlossen ist, ausgebildet wurden, in die Liste seiner Spieler und in den Spielberichtsbogen aufzunehmen, sowie Regeln, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf nationaler Ebene verantwortlichen Verband aufgestellt worden sind und mit denen jedem Klub, der an diesen Wettbewerben teilnimmt, vorgeschrieben wird, eine Mindestzahl von Spielern, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieses Verbands ausgebildet wurden, in die Liste seiner Spieler und in den Spielberichtsbogen aufzunehmen, entgegensteht, wenn zum einen erwiesen ist, dass diese Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und zum anderen, dass sie eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Profifußballklubs bezwecken oder bewirken, es sei denn, bei der zweiten Fallgruppe wird mit überzeugenden Argumenten oder Beweisen dargetan, dass sie zugleich durch die Verfolgung eines oder mehrerer legitimer Ziele gerechtfertigt und zu diesem Zweck zwingend erforderlich sind;

–      Art. 101 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass solche Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, wenn sie sich als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbar erweisen, nur dann von der Anwendung des letztgenannten Absatzes freigestellt werden können, wenn mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

C.      Zu den Vorlagefragen, soweit sie Art. 45 AEUV betreffen

1.      Zum Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung oder einer Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer

136    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 AEUV, der unmittelbare Wirkung hat, jeder Maßnahme – gleichgültig, ob sie auf der Staatsangehörigkeit beruht oder unabhängig von der Staatsangehörigkeit anwendbar ist – entgegensteht, die geeignet ist, Unionsbürger zu benachteiligen, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, indem sie daran gehindert oder davon abgehalten werden, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 93 bis 96, und vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 33 und 34).

137    Im vorliegenden Fall ergibt sich, wie das vorlegende Gericht darlegt, aus dem Wortlaut und der Systematik von Regeln wie denen der URBSFA, dass sie auf den ersten Blick geeignet sind, Profifußballspieler zu benachteiligen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats, und zwar in Belgien, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen und nicht die in diesen Regeln aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Sie beruhen nämlich, auch wenn sie nicht unmittelbar auf einem Staatsangehörigkeits- oder Wohnsitzkriterium fußen, gleichwohl auf einer Anknüpfung explizit „nationalen“ Charakters, und zwar in zweierlei Hinsicht, wie u. a. die Kommission ausgeführt hat. Zum einen legen sie fest, dass als „lokal ausgebildete Spieler“ diejenigen gelten, die bei einem „belgischen“ Klub ausgebildet wurden. Zum anderen schreiben sie den Profifußballklubs, die an den von der URBSFA organisierten Interklub-Fußballwettbewerben teilnehmen wollen, vor, eine Mindestzahl von Spielern, die die erforderlichen Voraussetzungen für eine solche Einstufung erfüllen, in die Liste ihrer Spieler aufzunehmen und in den Spielberichtsbogen einzutragen.

138    Diese Regeln beschränken daher für Spieler, die sich nicht auf eine solche „nationale“ Anknüpfung berufen können, die Möglichkeit, in die Liste der Spieler solcher Klubs aufgenommen und in den Spielberichtsbogen eingetragen zu werden, also von diesen Klubs aufgestellt werden zu können. Wie in Rn. 60 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist es unerheblich, dass dabei auf die Aufnahme der Spieler in die Mannschaften abgestellt wird und nicht förmlich auf die Möglichkeit, diese Spieler zu beschäftigen, da die Teilnahme an Spielen und Wettbewerben den wesentlichen Gegenstand ihrer Tätigkeit darstellt.

139    Insoweit können die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln, wie der Generalanwalt in den Nrn. 43 und 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zu einer mittelbaren Diskriminierung der Spieler aus einem anderen Mitgliedstaat führen, da die Gefahr besteht, dass sie hauptsächlich zulasten dieser Spieler gehen.

140    Daraus folgt, dass diese Regeln – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen – auf den ersten Blick die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen.

2.      Zum Vorliegen einer möglichen Rechtfertigung

141    Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs können auch dann, wenn sie eine im AEU-Vertrag verankerte Verkehrsfreiheit beeinträchtigen, zulässig sein, sofern erstens feststeht, dass mit ihrem Erlass ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, das mit dem AEU-Vertrag vereinbar und demnach anderer als rein wirtschaftlicher Natur ist, und zweitens, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn.104, vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38, und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 48). Speziell zur Voraussetzung der Geeignetheit solcher Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass sie nur dann als geeignet angesehen werden können, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C‑42/07, EU:C:2009:519, Rn. 61, und vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulausbildung], C‑66/18, EU:C:2020:792, Rn. 178).

142    In gleicher Weise wie bei Maßnahmen staatlichen Ursprungs obliegt dem Urheber von Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs der Nachweis, dass diese beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C‑515/14, EU:C:2016:30, Rn. 54, und vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C‑78/18, EU:C:2020:476, Rn. 77).

143    Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht daher darüber zu befinden haben, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln der URBSFA in Anbetracht der von den Parteien vorgelegten Argumente und Beweise die genannten Voraussetzungen erfüllen.

144    Allerdings ist erstens darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung sowohl der sozialen und erzieherischen Funktion des Sports, die in Art. 165 AEUV anerkannt ist, als auch allgemeiner der vom Gerichtshof vielfach hervorgehobenen beträchtlichen Bedeutung des Sports in der Union das Ziel, das darin besteht, die Anwerbung und Ausbildung junger Profifußballspieler zu fördern, ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, und vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 39).

145    Was zweitens die Eignung von Regeln wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Erreichung des fraglichen Ziels betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Ziel in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen rechtfertigen kann, die zwar nicht so angelegt sind, dass sie eine Erhöhung oder Intensivierung der Anwerbung und Ausbildung junger Spieler sicher und im Voraus quantifizierbar gewährleisten, aber gleichwohl geeignet sind, tatsächliche und bedeutsame Anreize dafür zu schaffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 108 und 109, sowie vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 41 bis 45).

146    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht – da nach Regeln wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der URBSFA Profifußballklubs, die an den von diesem Verband organisierten Interklub-Fußballwettbewerben teilnehmen wollen, eine Mindestzahl junger Spieler, die von irgendeinem diesem Verband angehörenden Klub ausgebildet wurden, in die Liste ihrer Spieler aufnehmen und in den Spielberichtsbogen eintragen müssen – anhand aller relevanten Gesichtspunkte zu prüfen haben wird, ob diese Regeln geeignet sind, die Verwirklichung des Ziels zu gewährleisten, die Anwerbung und Ausbildung junger Spieler auf lokaler Ebene zu fördern.

147    Dabei wird das vorlegende Gericht u. a. zu berücksichtigen haben, dass diese Regeln, indem sie alle jungen Spieler, die von irgendeinem Klub, der dem in Rede stehenden nationalen Fußballverband angehört, ausgebildet wurden, auf dieselbe Stufe stellen, für einige dieser Klubs, insbesondere für diejenigen, die mit erheblichen finanziellen Mitteln ausgestattet sind, möglicherweise keine tatsächlichen und erheblichen Anreize darstellen, junge Spieler anzuwerben, um sie selbst auszubilden. Im Gegenteil wird diese Politik der Anwerbung und Ausbildung, deren kostspieligen, langwierigen und aleatorischen Charakter für den betreffenden Klub der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 42), auf dieselbe Stufe gestellt wie die Anwerbung junger Spieler, die bereits von irgendeinem anderen, ebenfalls diesem Verband angehörenden Klub ausgebildet wurden, unabhängig davon, wo sich dieser andere Klub im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verbands befindet. Es ist aber gerade die lokale Investition in die Ausbildung junger Spieler, insbesondere wenn sie von kleinen Klubs, gegebenenfalls in Partnerschaft mit anderen Klubs derselben Region und möglicherweise grenzüberschreitend, geleistet wird, die zur Erfüllung der sozialen und erzieherischen Funktion des Sports beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 44).

148    Drittens wird, wie sich aus den Rn. 131 und 132 des vorliegenden Urteils ergibt, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln zu prüfen sein, insbesondere der Mindestzahl von „lokal ausgebildeten Spielern“, die nach diesen Regeln in die Spielerliste der Klubs aufzunehmen und in den Spielberichtsbogen einzutragen ist, im Verhältnis zur Gesamtzahl der darin aufzuführenden Spieler.

149    Alle in den vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils genannten und gegebenenfalls weitere Gesichtspunkte, die das vorlegende Gericht im Licht des vorliegenden Urteils für relevant halten mag, werden von ihm unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien des Ausgangsverfahrens und der von ihnen vorgelegten oder noch vorzulegenden Beweise eingehend und umfassend zu würdigen sein.

150    In Anbetracht sämtlicher vorstehender Erwägungen ist auf die Fragen des vorlegenden Gerichts, soweit sie Art. 45 AEUV betreffen, zu antworten, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass er Regeln, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf nationaler Ebene verantwortlichen Verband aufgestellt worden sind und mit denen jedem Klub, der an diesen Wettbewerben teilnimmt, vorgeschrieben wird, eine Mindestzahl von Spielern, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieses Verbands ausgebildet wurden, in die Liste seiner Spieler und in den Spielberichtsbogen aufzunehmen, entgegensteht, es sei denn, diese Regeln sind nachweislich geeignet, in kohärenter und systematischer Weise die Verwirklichung des in der Förderung der Anwerbung und Ausbildung junger Profifußballspieler auf lokaler Ebene bestehenden Ziels zu gewährleisten, und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

V.      Kosten

151    Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Regeln, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf europäischer Ebene verantwortlichen Verband aufgestellt und sowohl von diesem Verband als auch von den nationalen Fußballverbänden, die ihm angehören, durchgeführt worden sind und mit denen jedem Klub, der an diesen Wettbewerben teilnimmt, vorgeschrieben wird, eine Mindestzahl von Spielern, die entweder von diesem Klub selbst oder im örtlichen Zuständigkeitsbereich des nationalen Verbands, dem der Klub angeschlossen ist, ausgebildet wurden, in die Liste seiner Spieler und in den Spielberichtsbogen aufzunehmen, sowie Regeln, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf nationaler Ebene verantwortlichen Verband aufgestellt worden sind und mit denen jedem Klub, der an diesen Wettbewerben teilnimmt, vorgeschrieben wird, eine Mindestzahl von Spielern, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieses Verbands ausgebildet wurden, in die Liste seiner Spieler und in den Spielberichtsbogen aufzunehmen, entgegensteht, wenn zum einen erwiesen ist, dass diese Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und zum anderen, dass sie eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Profifußballklubs bezwecken oder bewirken, es sei denn, bei der zweiten Fallgruppe wird mit überzeugenden Argumenten oder Beweisen dargetan, dass sie zugleich durch die Verfolgung eines oder mehrerer legitimer Ziele gerechtfertigt und zu diesem Zweck zwingend erforderlich sind.

2.      Art. 101 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass solche Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, wenn sie sich als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbar erweisen, nur dann von der Anwendung des letztgenannten Absatzes freigestellt werden können, wenn mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3.      Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Regeln, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf nationaler Ebene verantwortlichen Verband aufgestellt worden sind und mit denen jedem Klub, der an diesen Wettbewerben teilnimmt, vorgeschrieben wird, eine Mindestzahl von Spielern, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieses Verbands ausgebildet wurden, in die Liste seiner Spieler und in den Spielberichtsbogen aufzunehmen, entgegensteht, es sei denn, diese Regeln sind nachweislich geeignet, in kohärenter und systematischer Weise die Verwirklichung des in der Förderung der Anwerbung und Ausbildung junger Profifußballspieler auf lokaler Ebene bestehenden Ziels zu gewährleisten, und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.