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BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

26. November 2021 (*)

„Streichung“

In der Rechtssache T-48/21

Cepewa GmbH mit Sitz in Karben (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Graul und E. Markakis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Out of the blue KG, mit Sitz in Lilienthal (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Kipping und A.‑C. Tönnes,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. November 2020 (Sache R 917/2020-2), zu einem Löschungsverfahren zwischen Cepewa und Out of the blue.


1        Mit Schreiben, das am 25. Oktober 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt und dass über die Kosten eine Vereinbarung zwischen ihr und der Streithelferin getroffenen wurde, wonach jede Partei ihre eigenen Kosten trage.

2        Mit Schreiben, das am 12. November 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen die Klagerücknahme habe. Er hat beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen oder auf jeden Fall die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Die Streithelferin hat keine Stellungnahme zur Klagerücknahme eingereicht.

4        Nach Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Nach Art. 136 Abs. 3 der Verfahrensordnung wird, wenn sich die Parteien über die Kosten einigen, gemäß der Vereinbarung entschieden.

5        Der Antrag des Beklagten, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen, geht der Sache nach dahin, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen (Beschluss vom 27. April 2006, ATI Technologies/HABM – Asociación de Técnicos de Informatica, T‑377/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:115, Rn. 6).

6        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten aufzuerlegen; die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T48/21 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Cepewa GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.      Die Out of the blue KG trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 26. November 2021

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       D. Spielmann


*      Verfahrenssprache: Deutsch.