Language of document : ECLI:EU:T:2021:825


 


 



Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. November 2021 –
VP/Cedefop

(Rechtssache T534/21 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Unzulässigkeit“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 19-22)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zusammenhang zwischen der beantragten Maßnahme und den Anträgen des Ausgangsverfahrens – Vorläufiger und nicht endgültiger Charakter – Über den Rahmen des Ausgangsverfahrens hinausgehender Antrag – Unzulässigkeit

(Art. 279 AEUV)

(vgl. Rn. 25-27, 29, 30)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV zum einen auf Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Cedefop, die Entschließung seines geschäftsführenden Direktors zu unterstützen, die Stelle eines internen juristischen Beraters wieder einzurichten und ein Auswahlverfahren einzuleiten, und zum anderen auf Anordnung an das Cedefop, eine zur Wiedereingliederung der Klägerin auf eine Stelle als juristischer Berater geeignete Stelle für einen Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe AD freizuhalten

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.