Beschluss des Vize-Präsidenten des Gerichts vom 26. Novembre 2021 –
Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament
(Rechtssache T‑272/21 RII)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Institutionelles Recht – Mitglied des Parlaments – Vorrechte und Befreiungen – Aufhebung der parlamentarischen Immunität eines Mitglieds des Parlaments – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Zurückweisung des Antrags – Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen – Voraussetzung – Neue Tatsachen – Begriff – Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung – Eignung neuer Tatsachen, die Wertungen, die die Zurückweisung des ersten Antrags bestimmt haben, in Frage zu stellen
(Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 160)
(vgl. Rn. 17-19, 24)
2. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Wirkungen – Aussetzung des Strafverfahrens –Tragweite – Aussetzung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls
(Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23 Abs. 1; Rahmenbeschluss 2002/584 des Rates)
(vgl. Rn. 25)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Beschluss des Europäischen Parlaments, mit dem die Immunität eines Mitglieds des Parlaments aufgehoben wird – Keine Verletzung des Rechts auf freie Ausübung des Mandats und keine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Ablaufs der parlamentarischen Arbeit – Fehlende Dringlichkeit
(Art. 278 und 279 AEUV; Protokoll Nr. 7 zum EU- und zum AEU-Vertrag, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)
(vgl. Rn. 29)
4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit
(Art. 278 und 279 AEUV)
(vgl. Rn. 32, 33)
Tenor
1. | | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |