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Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 7. März 2023 – Somateio „Elliniko Symvoulio gia tous Prosfyges“, Astiki Mi Kerdoskopiki Etaireia „Ypostirixi Prosfygon sto Aigaio“/Ypourgos Exoterikon, Ypourgos Metanastevsis kai Asylou

(Rechtssache C-134/23, Elliniko Symvoulio gia tous Prosfyges)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Somateio „Elliniko Symvoulio gia tous Prosfyges“,

Astiki Mi Kerdoskopiki Etaireia „Ypostirixi Prosfygon sto Aigaio“

Beklagte: Ypourgos Exoterikon,

Ypourgos Metanastevsis kai Asylou

Vorlagefragen

Ist Art. 38 der Richtlinie 2013/32/EU1 in Verbindung mit Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen (normativen) Regelung entgegensteht, mit der ein Staat als für bestimmte Gruppen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Allgemeinen sicherer Drittstaat bestimmt wird, der sich zwar rechtlich verpflichtet hat, die genannten Gruppen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in sein Hoheitsgebiet rückzuübernehmen, jedoch seit längerer Zeit (im vorliegenden Fall mehr als zwanzig Monate) die Rückübernahme verweigert, wobei nicht ersichtlich ist, dass geprüft worden wäre, ob dieser Staat seine Haltung in naher Zukunft ändern könnte?

Oder ist die genannte Bestimmung dahin auszulegen, dass die Rückübernahme in den Drittstaat keine der kumulativen Voraussetzungen für den Erlass des nationalen (normativen) Rechtsakts darstellt, mit dem ein Staat als für bestimmte Gruppen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Allgemeinen sicherer Drittstaat bestimmt wird, sondern vielmehr eine der kumulativen Voraussetzungen für den Erlass des individuellen Rechtsakts ist, mit dem ein konkreter Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ als unzulässig abgelehnt wird?

Oder ist die genannte Bestimmung dahin auszulegen, dass die Rückübernahme in den „sicheren Drittstaat“ erst bei der Durchführung der Entscheidung zu prüfen ist, wenn diese Entscheidung, mit der der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, auf dem Konzept des „sicheren Drittstaats“ beruht?

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1     Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. 2013, L 180, S. 60.