BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
23. Oktober 2019(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑227/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich) mit Entscheidung vom 28. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 14. März 2019, in dem Verfahren
DX
gegen
Bürgermeister der Stadt Graz,
Beteiligte:
Finanzpolizei,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Bobek
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 18. September 2019 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723), übersandt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.
2 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019, das am 15. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten möchte.
3 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
4 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑227/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften