Language of document : ECLI:EU:T:2015:206

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

16. April 2015(*)

„Zollunion – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Einfuhr von Glyphosat mit Ursprung in Taiwan – Antrag eines Zollagenten auf Erlass von Einfuhrabgaben – Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Billigkeitsklausel – Vorliegen eines besonderen Falles – Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – Unrichtige Ursprungszeugnisse – Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit – Beschluss der Kommission, mit dem ein Erlass von Zöllen für nicht gerechtfertigt erklärt wird“

In der Rechtssache T‑576/11

Schenker Customs Agency BV mit Sitz in Rotterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Biermasz und A. Jansen

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch L. Keppenne und F. Wilman, dann durch A. Caeiros und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte, im Beistand von Y. Van Gerven, avocat,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C(2011) 5208 endgültig der Kommission vom 27. Juli 2011, mit dem festgestellt wird, dass in einem bestimmten Fall der Erlass der Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt ist (Sache REM 01/2010),

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins (Berichterstatter),

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2014

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

 Antidumpingregelung für Einfuhren von Glyphosat

1        Glyphosat ist ein Grundstoff eines Herbizids, das zur Unkrautbekämpfung in der Landwirtschaft sowie zur Pflege städtischer und industrieller Flächen eingesetzt wird.

2        Die Verordnung (EG) Nr. 1731/97 der Kommission vom 4. September 1997 (ABl. L 243, S. 7) führte einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Europäische Union ein.

3        Durch die Verordnung (EG) Nr. 368/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 47, S. 1) wurde für diese Einfuhren ein endgültiger Antidumpingzoll von 24 % festgesetzt.

4        Mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 unterrichtete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitgliedstaaten im Rahmen der „gegenseitigen Amtshilfe“ von ihrem Verdacht möglicher Unregelmäßigkeiten bei der Einfuhr von Glyphosat in die Union. Das Schreiben enthielt von den belgischen Zollbehörden übermittelte Informationen über Einfuhren von Glyphosat, das 1998 und 1999 mit der Ursprungsangabe Taiwan angemeldet worden war, bei dem sich jedoch als tatsächliches Ursprungsland China herausgestellt hatte. Ferner enthielt es von den französischen Zollbehörden übermittelte Informationen über Glyphosateinfuhren, für die falsche KN-Codes angegeben worden waren.

5        In diesem Schreiben teilte die Kommission außerdem mit, sie habe aufgrund von Informationen über die weltweite Glyphosatproduktion und einer Analyse der dieses Produkt betreffenden Einfuhrströme den Verdacht, dass in China hergestelltes Glyphosat in Drittländer verbracht worden sei, die zwar nicht als Herstellungsländer von Glyphosat bekannt, aber gleichwohl als Länder aufgeführt seien, die Glyphosat zu Preisen, die mit denen des in China hergestellten Glyphosats vergleichbar waren, in die Union ausführten. Auf diesen Informationen beruhe der Verdacht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), dass möglicherweise Umladungen oder nicht ausreichende Verarbeitungen in Taiwan, Thailand, Singapur und Malaysia stattgefunden haben könnten.

6        Das Schreiben enthielt auch eine Liste der Unternehmen, die in die vom Königreich Belgien und der Französischen Republik mitgeteilten Unregelmäßigkeiten verwickelt waren, sowie eine Liste, die in Bezug auf den von der Kommission hinsichtlich der Glyphosateinfuhren in die Union geäußerten Verdacht mehrere in der Union ansässige Unternehmen aufführte, darunter das Unternehmen, das im vorliegenden Fall das fragliche Glyphosat eingeführt hatte.

7        Schließlich forderte die Kommission in ihrem Schreiben die Mitgliedstaaten auf, gegenüber Glyphosateinfuhren wachsam zu sein und Kontrollen vorzunehmen, um möglicherweise gefälschte Ursprungszeugnisse aufzudecken. Sie bat ferner, ihr Kopien von Handels- und Frachtpapieren sowie Ursprungszeugnissen zu übersenden, die in den Jahren 1998 und 1999 eingeführtes und als Ursprungserzeugnis von Malaysia, Singapur, Thailand und Taiwan deklariertes Glyphosat betrafen.

8        Auf Antrag der European Glyphosate Association vom 26. März 2001 erließ die Kommission am 8. Mai 2001 die Verordnung (EG) Nr. 909/2001 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung des mit der Verordnung Nr. 368/98 eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren von Glyphosat, das aus Malaysia oder Taiwan versandt wird, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren (ABl. L 127, S. 35).

9        Im Anschluss an die Untersuchung der Kommission erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 163/2002 vom 28. Januar 2002 zur Ausweitung des mit der Verordnung Nr. 368/98 auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von aus Malaysia und Taiwan versandtem Glyphosat, als Ursprungserzeugnis Malaysias bzw. Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung gegenüber den Einfuhren der Ware von einem malaysischen und einem taiwanischen herstellenden Ausführer (ABl. L 30, S. 1).

 Von Schenker Customs Agency ausgestellte Anmeldungen von Glyphosat zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

10      In der Zeit vom 19. Februar 1999 bis 19. Juli 2001 reichte die Klägerin, die Schenker Customs Agency BV, als Zollagent bei den niederländischen Zollbehörden insgesamt 52 Anmeldungen zur Überführung von in die Union eingeführtem Glyphosat in den zollrechtlich freien Verkehr ein.

11      Im Wege indirekter Vertretung gab die Klägerin diese Anmeldungen im eigenen Namen und im Auftrag der Biermann-Schenker Lda ab, die ihrerseits im Auftrag des in Portugal ansässigen Unternehmens handelte, das Einführer des fraglichen Glyphosats war (im Folgenden: Einführer).

12      Alle diese Anmeldungen gaben als Ursprung des Glyphosats Taiwan an. Diese Anmeldungen waren insbesondere auf der Grundlage von Ursprungszeugnissen erstellt worden, die von taiwanischen Handelskammern ausgestellt waren, den taiwanischen Ursprung der Ware bescheinigten und der Klägerin vom Einführer ausgehändigt worden waren.

 Kontrollen durch die portugiesischen Zollbehörden

13      Im Anschluss an die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 1999 im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und nach Eingang von Informationen der niederländischen Zollbehörden führten die portugiesischen Zollbehörden Inspektionen durch und forderten vom Einführer und von Biermann-Schenker, die als dessen Agent in Portugal tätig war, Informationen und Dokumente an.

14      Aufgrund dieser Kontrollen gelangten die portugiesischen Behörden zum einen zu dem Ergebnis, dass die Zeugnisse über den taiwanischen Ursprung, die die von der Klägerin eingereichten Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr stützen sollten, nicht glaubhaft seien, und zum anderen, dass Dokumente existierten, aus denen sich ergebe, dass dem Einführer der chinesische Ursprung des eingeführten Glyphosats bekannt gewesen sei. Dieses Ergebnis wurde in einen von den portugiesischen Zollbehörden am 18. Oktober 2002 erstellten Bericht aufgenommen. Dieser wurde OLAF übersandt, das ihn am 8. November 2002 an die niederländischen Zollbehörden weiterleitete.

 OLAF‑Mission

15      Auf Antrag insbesondere der niederländischen Zollbehörden wurde eine Gemeinschaftsmission eingesetzt. Sie setzte sich aus Vertretern des OLAF und einiger Mitgliedstaaten zusammen.

16      Die OLAF‑Mission reiste vom 18. März bis 1. April 2003 nach Taiwan, um wegen der Ausfuhren von Glyphosat in die Union zu ermitteln, als dessen Ursprung Taiwan angegeben war, bei dem aber der Verdacht bestand, dass es chinesischen Ursprungs sei. Der Bericht dieser Mission vom 2. Juni 2003 stellt fest, dass das vom Einführer in die Union eingeführte und in den von der Klägerin eingereichten Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als taiwanisches Ursprungserzeugnis bezeichnete Glyphosat tatsächlich chinesischen Ursprungs sei.

17      Im Bericht wird erläutert, das Glyphosat sei von China über Hongkong zum taiwanischen Hafen Kaohsiung transportiert worden, von wo aus die Ware mittels eines neues Konnossements („bill of lading“) und bei der Handelskammer von Taiwan und der Handelskammer Taiwan – Handelskammer Taipeh auf der Grundlage falscher Angaben über den Ursprung der Ware beschaffter Ursprungszeugnisse in die Union weiterverschifft worden sei.

 Von den niederländischen Zollbehörden durchgeführtes Verfahren

18      Am 30. Juli, 3. August, 30. November und 14. Dezember 2001 führte der niederländische Zoll Kontrollen bei der Klägerin durch. Im Zuge dieser Kontrollen stellte er fest, dass die Ware bei den meisten der untersuchten Glyphosateinfuhren in China verladen und über Taiwan nach Rotterdam (Niederlande) verschifft worden sei.

19      Aufgrund dieser Kontrollen gelangten die niederländischen Zollbehörden zu dem Ergebnis, dass das fragliche Glyphosat in Wirklichkeit chinesischen und nicht taiwanischen Ursprungs sei und daher den nach der Verordnung Nr. 368/98 vorgesehenen Antidumpingzöllen unterliege. Der Bericht, in dem diese Schlussfolgerungen zusammengefasst sind, wurde von den niederländischen Zollbehörden am 21. Februar 2002 vorgelegt. In diesem Bericht ist insbesondere angegeben, dass am 11. Februar 2002 ein die Kontrollen abschließendes Gespräch mit den Vertretern der Klägerin stattgefunden habe und diese auf die Frage des Douane-Inspecteurs (Zollbezirksleiter), ob sie zu den Ergebnissen der Kontrollen und deren möglichen Folgen etwas vorzubringen oder eventuelle Änderungen vorzuschlagen hätten, keine Erwiderung vorgetragen, sondern erklärt hätten, die Ergebnisse einer internen Untersuchung abwarten zu wollen.

20      Am 13. Februar, 2. Mai und 2. Juli 2002 übersandten die niederländischen Zollbehörden der Klägerin sieben Zahlungsaufforderungen über einen Betrag von insgesamt 1 696 303,17 Euro als Antidumpingzoll für die Glyphosateinfuhren, die die Klägerin zwischen dem 19. Februar 1999 und dem 19. Juli 2001 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte.

21      Am 9. Dezember 2002 stellte die Klägerin gemäß Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) bei den niederländischen Zollbehörden einen Antrag auf Erlass der nachgeforderten Antidumpingzölle. Am 9. September 2004 lehnten die niederländischen Behörden es ab, diesen Erlass zu gewähren, und bekräftigten ihre Ablehnung am 6. September 2005.

22      Diese Entscheidungen focht die Klägerin vor der Rechtbank te Haarlem (erstinstanzliches Gericht Haarlem, Niederlande) an, die diese Entscheidungen durch Urteile vom 4. Dezember 2006 bestätigte.

23      Gegen die Urteile der Rechtbank te Haarlem legte die Klägerin Berufung zum Gerechtshof te Amsterdam (Berufungsgerichtshof Amsterdam, Niederlande) ein. In seinen Urteilen vom 18. Dezember 2008 vertrat der Gerechtshof te Amsterdam (Zollkammer) die Auffassung, die Situation der Klägerin sei mit derjenigen vergleichbar, die dem Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission (C‑204/07 P, Slg, EU:C:2008:446) zugrunde gelegen habe, und obwohl die Klägerin einige Anhaltspunkte außer Acht gelassen habe, könne ihr keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, so dass der Erlassantrag gemäß Art. 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) der Kommission vorzulegen sei. Der Gerechtshof te Amsterdam erklärte die Berufung daher für begründet, hob die Urteile der Rechtbank te Haarlem sowie die angefochtenen Entscheidungen der Zollbehörden über die Zurückweisung des Antrags auf Erlass der Zölle auf und wies diese Behörden an, die Akte der Kommission vorzulegen.

24      Mit Begleitschreiben vom 18. Februar 2010 legten die niederländischen Zollbehörden die Akte gemäß Art. 905 der Durchführungsverordnung der Kommission vor und ersuchten sie um Entscheidung über die Frage, ob ein Erlass der von der Klägerin geforderten Einfuhrzölle gemäß Art. 239 des Zollkodex gerechtfertigt sei.

25      Gemäß Art. 906a der Durchführungsverordnung teilte die Kommission der Klägerin mit, sie beabsichtige, eine den Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben ablehnende Entscheidung zu treffen, und legte ihre Gründe dar. Die Klägerin reichte ihre Stellungnahme zu diesen Gründen am 1. Juni 2011 ein.

26      Darin machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Verhalten der niederländischen und taiwanischen Behörden sowie das Verhalten der Kommission selbst habe dazu geführt, dass bei ihr ein besonderer Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex vorliege. Im Übrigen trat sie der Auffassung der Kommission entgegen, eine offensichtliche Fahrlässigkeit ergebe sich insbesondere aufgrund der Rechnungen, in denen zusätzliche Transportkosten aufgeführt seien, sowie der Dokumente, die Hinweise darauf enthielten, dass das Glyphosat in der Volksrepublik China verladen worden sei.

 Angefochtener Beschluss

27      Nach mehrfachem Schriftwechsel und Vorlage ergänzender Informationen durch die Klägerin und die niederländischen Zollbehörden sowie nach einer Untersuchung durch die in Art. 907 der Durchführungsverordnung vorgesehene Sachverständigengruppe erließ die Kommission am 27. Juli 2011 den Beschluss C(2011) 5208 endgültig zur Feststellung, dass in einem bestimmten Fall der Erlass der Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt ist (Sache REM 01/2010) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

28      In dem angefochtenen Beschluss prüfte die Kommission die beiden in Art. 239 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 905 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung eines Erlasses der Abgaben, nämlich erstens, dass der Abgabenschuldner sich im Verhältnis zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer besonderen Lage befinden muss, und zweitens, dass keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Abgabenschuldners vorliegt.

29      Hinsichtlich der ersten Voraussetzung gelangte die Kommission erstens zu dem Ergebnis, die von den taiwanischen Behörden ausgestellten unrichtigen Ursprungszeugnisse stellten für die Klägerin keinen besonderen Fall dar, weil der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Antidumpingzölle der Union falle, für den den Behörden dritter Staaten jegliche Zuständigkeit fehle. Zweitens stellte die Kommission fest, auch ihr eigenes Verhalten habe nicht dazu geführt, dass für die Klägerin ein besonderer Fall vorliege, da sie in keiner Weise verpflichtet gewesen sei, die Abgabenschuldner auf Sachverhalte wie denjenigen des vorliegenden Falles aufmerksam zu machen. Im Übrigen führte sie aus, sie habe die Mitgliedstaaten im Dezember 1999 davon unterrichtet, dass sie im Zusammenhang mit der Einfuhr von Glyphosat einen Betrug vermute und dass OLAF im Jahr 2003 eine Mission in Taiwan durchgeführt habe. Drittens war die Kommission der Ansicht, das Verhalten der niederländischen Behörden, die vor der Durchführung der fraglichen Einfuhren und der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr keine tatsächliche Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten bei der Einfuhr von Glyphosat gehabt hätten, habe nicht dazu geführt, dass bei der Klägerin ein besonderer Fall vorliege.

30      Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung stellte die Kommission fest, dass die im vorliegenden Fall einschlägige Gesetzgebung nicht besonders komplex sei. Ferner wies sie darauf hin, dass die Klägerin als etablierter Zollagent relativ erfahren sei und schon in der Vergangenheit andere Glyphosateinfuhren, darunter auch solche aus China, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet habe. Im Übrigen vertrat sie die Auffassung, die Klägerin habe nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um sich von der Richtigkeit der von ihr vorgelegten Erklärungen zu überzeugen, weil sie hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs des Glyphosats keine Zweifel geäußert habe, obwohl die Ware ausweislich der Rechnungen von Shanghai (China) aus verschifft worden sei und die von den taiwanischen Handelskammern ausgestellten Ursprungszeugnisse Unstimmigkeiten aufwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, die Klägerin habe nicht alle Sorgfalt aufgewandt, die üblicherweise von einem gewerblichen Zollagenten verlangt werde, so dass die zweite Voraussetzung für die Gewährung eines Erlasses im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei.

31      Aufgrund dessen entschied die Kommission, dass der beantragte Erlass der Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt sei.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

32      Mit Klageschrift, die am 10. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

33      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

34      Das Gericht (Sechste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

35      Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. November 2014 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichts beantwortet.

36      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        festzustellen, dass der Erlass der geforderten Abgaben gerechtfertigt ist;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

37      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts ihren zweiten Klageantrag zurückgenommen, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

38      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

39      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend. Mit den ersten fünf Klagegründen rügt sie, die Kommission habe gegen Art. 239 des Zollkodex verstoßen, indem sie zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, die Klägerin habe sich nicht in einer besonderen Lage befunden und offensichtlich fahrlässig gehandelt, und deshalb rechtsirrig entschieden habe, dass der von der Klägerin beantragte Erlass nicht gerechtfertigt sei. Mit dem sechsten Klagegrund rügt sie einen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses, weil dieser nicht alle von ihr vorgetragenen Tatsachen und Umstände berücksichtige.

 Vorbemerkungen zum Verfahren des Erlasses von Einfuhrabgaben

40      Hervorzuheben ist, dass die in Art. 239 des Zollkodex vorgesehene Regelung, wie sie in Art. 905 der Durchführungsverordnung präzisiert und näher ausgestaltet ist, eine Ausnahme darstellt.

41      Nach Art. 239 des Zollkodex können Einfuhrabgaben „in … Fällen erstattet oder erlassen werden, … [die] sich aus Umständen [ergeben], die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind“.

42      Diese Bestimmung ist in Art. 905 der Durchführungsverordnung näher ausgestaltet, der vorsieht, dass die Behörden des Mitgliedstaats einen bei ihnen gestellten Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben der Kommission zur Behandlung nach dem vorgesehenen Verfahren vorlegen, wenn „die Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen [lässt], der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt“.

43      Es ist bereits entschieden worden, dass das Verfahren des Erlasses oder der Erstattung von Einfuhrabgaben das Ziel verfolgt, die Nachzahlung von Abgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem so wesentlichen Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist (in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C‑48/98, Slg, EU:C:1999:548, Rn. 54, und Beschluss vom 1. Oktober 2009, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, C‑552/08 P, Slg, EU:C:2009:605, Rn. 52).

44      Außerdem handelt es sich bei dieser Regelung der Erstattung oder des Erlasses von Abgaben nach gefestigter Rechtsprechung um eine allgemeine Billigkeitsklausel insbesondere für außergewöhnliche Fälle (vgl. Urteil vom 30. November 2006, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission, T‑382/04, EU:T:2006:369, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit handelt es sich bei der Erstattung oder dem Erlass von Einfuhrabgaben, die beide nur unter bestimmten Voraussetzungen und in eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, um eine Ausnahme vom gewöhnlichen Ein- und Ausfuhrsystem, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (Urteil vom 17. Februar 2011, Berel u. a., C‑78/10, Slg, EU:C:2011:93, Rn. 46; vgl. auch Urteil Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission, EU:T:2006:369 Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Was die Voraussetzung eines besonderen Falles im Sinne von Art. 239 des Zollkodex betrifft, ist dessen Vorliegen nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass sich der Abgabenschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Einfuhrabgaben liegt, nicht erlitten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Trans-Ex-Import, C‑86/97, Slg, EU:C:1999:95, Rn. 22, und vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T‑42/96, Slg, EU:T:1998:40, Rn. 132).

46      Im Übrigen muss die Kommission bei der Prüfung, ob nach Lage des Falles besondere Umstände vorliegen, die weder auf eine offensichtliche Fahrlässigkeit noch auf eine betrügerische Absicht des Betroffenen zurückgehen, sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen (vgl. entsprechend zur Auslegung des Art. 13 der Verordnung [EWG] Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben [ABl. L 175, S. 1] Urteil vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission, T‑205/99, Slg, EU:T:2002:189, Rn. 93).

47      Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen sind die Klagegründe und Argumente der Parteien in der vorliegenden Rechtssache zu prüfen.

 Zu den ersten fünf Klagegründen: Verstoß gegen Art. 239 des Zollkodex

 Zum Vorliegen besonderer Umstände

48      Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, bei der Klägerin sei kein besonderer Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex gegeben, obwohl die niederländischen Zollbehörden zum einen Nacherhebungsbescheide erlassen hätten, ohne die Klägerin zuvor zu hören, und die Einfuhrabgaben vom Einführer verspätet nachgefordert hätten und obwohl die Klägerin zum anderen wegen ihrer Eigenschaft als in den Niederlanden ansässiger Zollagent zur damaligen Zeit faktisch verpflichtet gewesen sei, als indirekter Vertreter des betreffenden Kunden aufzutreten.

49      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 239 des Zollkodex und in Art. 905 der Durchführungsverordnung vorgesehene Billigkeitsklausel allein die Möglichkeit bieten soll, bei Vorliegen besonderer Umstände bestimmter Art und unter der Voraussetzung, dass nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt wurde, Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung der geschuldeten Abgaben freizustellen, nicht aber, es ihnen zu erlauben, das Bestehen der Zollschuld dem Grunde nach oder das damit verbundene Verfahren in Zweifel zu ziehen. Die Anwendung des materiellen Zollrechts der Union fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden (Urteil vom 6. Juli 1993, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, C‑121/91 und C‑122/91, Slg, EU:C:1993:285, Rn. 45). Deren Entscheidungen können in Anwendung dieses Rechts gemäß Art. 243 des Zollkodex vor den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof anrufen können (Urteile vom 16. Juli 1998, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, T‑195/97, Slg, EU:T:1998:181, Rn. 36, und vom 13. September 2005, Ricosmos/Kommission, T‑53/02, Slg, EU:T:2005:311, Rn. 165).

50      Daher kann sich ein Abgabenschuldner, der beantragt, einen im Anschluss an das in Art. 905 der Durchführungsverordnung vorgesehene Verfahren erlassenen Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, mit Erfolg nur auf Klagegründe oder Argumente stützen, die belegen sollen, dass bei ihm ein besonderer Fall gegeben war oder keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorlag. Gegen diesen Beschluss kann der Abgabenschuldner keine Klagegründe oder Argumente vorbringen, die dartun sollen, dass die Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden, mit denen von ihm die Zahlung der streitigen Abgaben verlangt wird, rechtswidrig sind (in diesem Sinne Beschluss vom 28. Februar 2012, Schneider España de Informática/Kommission, T‑153/10, Slg, EU:T:2012:94, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Im vorliegenden Fall zielt das Vorbringen der Klägerin, die niederländischen Behörden hätten ihr Nachforderungsbescheide übersandt, ohne ihr zuvor Gelegenheit zu einer sachdienlichen Stellungnahme zu geben, im Wesentlichen darauf ab, die Rechtmäßigkeit des von diesen Behörden durchgeführten Verfahrens und somit der in diesem Verfahren erlassenen Bescheide in Frage zu stellen. Der bloße Umstand, dass die Klägerin der Kommission dieses Argument entgegenhält, um darzulegen, dass bei ihr ein besonderer Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex vorgelegen habe, ist insoweit unerheblich, weil die Kommission im Rahmen des in Art. 905 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahrens nicht befugt ist, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der nationalen Zollbehörden zu prüfen. Daraus folgt, dass dieses Argument dem angefochtenen Beschluss im Rahmen der vorliegenden Klage nicht entgegengehalten werden kann.

52      Abgesehen davon stellen die an die Klägerin gerichteten Zahlungsaufforderungen der niederländischen Zollbehörden lediglich Mitteilungen über die von diesen Behörden nachträglich vorgenommene buchmäßige Erfassung einer bestehenden Zollschuld dar, die gemäß Art. 201 Abs. 2 des Zollkodex zum Zeitpunkt der Annahme der von der Klägerin eingereichten Anmeldungen entstanden war. Im Übrigen war die Klägerin nach Art. 201 Abs. 3 des Zollkodex Schuldner der gesamten Zollschuld einschließlich der Einfuhrabgaben, die nicht erhoben worden waren, weil sie in ihren Anmeldungen als Ursprungsland des eingeführten Glyphosats Taiwan angegeben hatte, obwohl das wahre Ursprungsland China war und diese Ware folglich Antidumpingzöllen unterlag.

53      Da die nachträglichen Kontrollen den Schluss zuließen, dass Antidumpingzölle zu Unrecht nicht angewandt worden waren, mussten die nationalen Behörden die bei der Einfuhr nicht erhobenen Abgaben grundsätzlich nachfordern (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C‑153/94 und C‑204/94, Slg, EU:C:1996:198, Rn. 16).

54      Zudem ergibt sich aus dem Bericht vom 21. Februar 2002, den die niederländischen Zollbehörden nach den bei der Klägerin am 30. Juli, 3. August, 30. November und 14. Dezember 2001 durchgeführten Kontrollen erstellten, dass am 11. Februar 2002 ein Abschlussgespräch mit den Vertretern der Klägerin stattgefunden hatte. Aus diesem Bericht geht weiter hervor, dass die Vertreter der Klägerin vom Inspecteur zur Stellungnahme aufgefordert worden waren und erklärt hatten, sie würden zuvor eine interne Untersuchung durchführen. Aus der Akte ergibt sich jedoch, dass den niederländischen Zollbehörden in der Folgezeit keine Antwort auf die Fragen des Inspecteurs übermittelt wurde.

55      Zum Vorbringen der Klägerin, die niederländischen Zollbehörden hätten den Einführer verspätet zur Zahlung aufgefordert, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen im Wesentlichen darauf abzielt, die von den niederländischen Zollbehörden getroffenen Entscheidungen anzugreifen, die auf der Anwendung des materiellen Zollrechts beruhen und nicht auf dem Verfahren nach Art. 905 der Durchführungsverordnung, das in die Zuständigkeit der Kommission fällt. Dieses Vorbringen kann dem angefochtenen Beschluss im Rahmen der vorliegenden Klage daher nicht entgegengehalten werden.

56      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 201 Abs. 3 des Zollkodex der Anmelder und im Fall der Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, Schuldner der Einfuhrabgaben ist. Wenn es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, sind diese zudem nach Art. 213 des Zollkodex gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Somit kann den niederländischen Zollbehörden nicht vorgeworfen werden, gegen die Klägerin als Zollagentin und damit als Schuldnerin der Zollschuld Nachzahlungsbescheide erlassen zu haben. Auf die Tatsache, dass die Zollbehörden später auch Zahlungsaufforderungen an den Einführer gerichtet haben, kommt es nicht an. Der Umstand, dass der Einführer insolvent wurde, ohne den Zahlungsaufforderungen der Zollbehörden nachgekommen zu sein und bevor die Klägerin Rückgriff bei ihm nehmen konnte, gehört zu den mit der Tätigkeit eines Zollagenten verbundenen Risiken. Daraus folgt, das der Erlass der Nacherhebungsbescheide gegen den Einführer im Jahr 2003 und die Umstände, die die Klägerin insoweit vorträgt, für diese keinen besonderen Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex darstellen können.

57      Zum Argument der Klägerin, für sie habe ein besonderer Fall vorgelegen, weil sie aufgrund der in den Niederlanden geltenden Regelung für Zollagenten als indirekter Vertreter des Einführers habe auftreten müssen, ist festzustellen, dass diese Regelung Bestandteil des Zollverfahrensrechts der Niederlande ist.

58      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vertretung gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen gemäß Art. 5 Abs. 2 des Zollkodex direkt sein kann, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt, oder indirekt, wenn der Vertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt. Nach derselben Bestimmung können sich die Mitgliedstaaten das Recht vorbehalten, vorzuschreiben, dass Zollanmeldungen in ihrem Gebiet von einem Zollagenten abgegeben werden müssen, der dort seinen Beruf ausübt. Die in den Niederlanden geltende Regelung, die sowohl eine direkte als auch eine indirekte Vertretung vorsieht, beruht somit auf einer der Möglichkeiten, die der Zollkodex selbst den Mitgliedstaaten einräumt. Da diese Regelung, die spezifische Voraussetzungen für Anmeldungen aufstellt, die von einem in diesem Land ansässigen Zollagenten abgegeben werden, auf alle in den Niederlanden ansässigen Zollagenten anzuwenden ist, kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, infolge dieser Regelung habe für sie ein besonderer Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex vorgelegen.

59      Nach alledem ist der erste von der Klägerin angeführte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

60      Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, aufgrund des Verhaltens der taiwanischen Handelskammern, die unrichtige Ursprungszeugnisse ausgestellt hätten, habe für sie ein besonderer Fall vorgelegen.

61      Nach Art. 62 des Zollkodex ist es Aufgabe des Anmelders, den Zollbehörden alle Unterlagen und Informationen vorzulegen, die sie zur Anwendung der geltenden Zollvorschriften – einschließlich aufgrund des Ursprungs der Ware gegebenenfalls anzuwendender Antidumpingzölle – benötigen.

62      Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, nach der das Vertrauen in die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen, die sich als falsch, gefälscht oder ungültig erweisen, als solches keinen besonderen Umstand darstellt, der den Erlass der Abgaben rechtfertigt (Beschluss vom 1. Juli 2010, DSV Road/Kommission, C‑358/09 P, EU:C:2010:398, Rn. 81; vgl. entsprechend Urteile vom 13. November 1984, Van Gend & Loos und Expeditiebedrijf Bosman/Kommission, 98/83 und 230/83, Slg, EU:C:1984:342, Rn. 13, und vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a./Kommission, T‑186/97, T‑187/97, T‑190/97 bis T‑192/97, T‑210/97, T‑211/97, T‑216/97 bis T‑218/97, T‑279/97, T‑280/97, T‑293/97 und T‑147/99, Slg, EU:T:2001:133, Rn. 234). Nachträgliche Kontrollen wären nämlich zu einem großen Teil nutzlos, wenn die Verwendung solcher Zeugnisse allein einen Erlass rechtfertigen könnte. Die entgegengesetzte Lösung könnte den Wirtschaftsteilnehmern den Anreiz für sorgfältiges Vorgehen nehmen und dem öffentlichen Haushalt ein Risiko aufbürden, das in erster Linie die in der Wirtschaft Tätigen zu tragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 1996, SEIM, C‑446/93, Slg, EU:C:1996:10, Rn. 45).

63      Im Übrigen stellt der Umstand, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaats Zölle nacherheben, wenn Ursprungszeugnisse sich aufgrund einer nachträglichen Kontrolle durch die Behörden dieses Staates als ungültig erwiesen haben, der Rechtsprechung zufolge ein normales Geschäftsrisiko dar, dem jeder umsichtige und mit der Rechtslage vertraute Wirtschaftsteilnehmer Rechnung tragen muss (vgl. entsprechend Urteil Hyper/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2002:189, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Soweit es sich um Antidumpingzölle handelt, die gemäß einer Verordnung der Kommission oder des Rates auf Waren mit Ursprung in einem Drittland zu erheben sind, ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Behörden dieses Drittlands in keiner Weise an der Umsetzung einer solchen Verordnung beteiligt oder mit irgendwelchen Kontroll- oder Überwachungsaufgaben betraut sind, aufgrund derer der Abgabenschuldner davon ausgehen könnte, dass diese Behörden im Hinblick auf die unter eine solche Unionsregelung fallenden Aspekte „zuständig“ seien.

65      Im vorliegenden Fall wiesen die von der Klägerin abgegebenen Anmeldungen Taiwan als Ursprungsland des einzuführenden Glyphosats aus. Zum Nachweis des in diesen Anmeldungen angegebenen Ursprungs des Glyphosats stützte die Klägerin sich auf Ursprungszeugnisse, die von taiwanischen Handelskammern ausgestellt und ihr vom Einführer übergeben worden waren. Die von den niederländischen Zollbehörden nachträglich durchgeführten Kontrollen ergaben, dass diese Zeugnisse nicht den wahren Ursprung des eingeführten Glyphosats bescheinigten. Dass diese Zeugnisse sich als ungültig herausstellten, kann aber nicht als ein Umstand angesehen werden, der für die Klägerin einen besonderen Fall darstellt. Wenn der Anmelder sich zum Nachweis des Ursprungs der bei den Zollbehörden angemeldeten Waren auf diese Zeugnisse stützt, trifft er eine Wahl, auf welche Weise er seine Pflicht erfüllt, den Zollbehörden gegenüber den Ursprung der Einfuhren anzugeben. Diese Wahl bringt Risiken mit sich, die der Tätigkeit eines Zollagenten innewohnen und daher von diesem und nicht vom öffentlichen Haushalt zu tragen sind. Wären diese Umstände, wie die Klägerin geltend macht, für den Abgabenschuldner als ein besonderer Fall anzusehen, der den Erlass der Antidumpingzölle rechtfertigt, hätten die Wirtschaftsteilnehmer keinerlei Interesse daran, sich zu vergewissern, dass die den Zollbehörden vorgelegten Anmeldungen und Dokumente zutreffend sind.

66      Die vorstehenden Erwägungen können nicht durch den Hinweis der Klägerin auf Beschlüsse in Frage gestellt werden, mit denen die Kommission im Rahmen einer Präferenzregelung einen Erlass mit Rücksicht darauf für gerechtfertigt hielt, dass die kraft dieser Regelung eigens ermächtigten Behörden eines Drittlands mehrere Jahre lang unrichtige Ursprungszeugnisse ausgestellt hatten, ohne dass nachträgliche Kontrollen stattfanden und ohne dass die Einführer, die weder in betrügerischer Absicht noch fahrlässig handelten, davon Kenntnis hatten.

67      Wie die Kommission in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, ergingen diese Entscheidungen nämlich im Rahmen von Zollpräferenzregelungen, und die dort angestellten Erwägungen hinsichtlich der Handlungen der Behörden von Drittländern lassen sich auf die Umstände des vorliegenden Falles, die nicht in den Anwendungsbereich einer solchen Regelung, sondern in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über Antidumpingzölle fallen, nicht übertragen.

68      Außerdem ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht erwiesen ist, inwiefern und auf welcher Grundlage die Handelskammern, die die fraglichen Ursprungszeugnisse ausgestellt haben sollen, als hierzu befugte Behörden angesehen werden können.

69      Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, nach der im Rahmen einer nichtpräferenziellen Regelung, auch soweit Antidumpingzölle Anwendung finden, einem von den Behörden eines Drittlands ausgestellten Zeugnis keinerlei Bedeutung in Bezug auf den nichtpräferenziellen Ursprung der fraglichen Waren zukommt (in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, HIT Trading und Berkman Forwarding/Kommission, T‑191/09, EU:T:2010:535, Rn. 43).

70      Nach alledem ist der zweite von der Klägerin angeführte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

71      Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, ihr eigenes Verhalten – mit dem sie nach dem Vorbringen der Klägerin ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Koordinierung und Überwachung der im vorliegenden Fall durchgeführten Untersuchungen nicht nachgekommen ist – habe für die Klägerin keinen besonderen Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex zur Folge gehabt.

72      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnisse der Kommission bei der Anwendung der durch die Verordnung Nr. 368/98 vorgeschriebenen Antidumpingzölle, deren Umgehung Anlass der von den niederländischen Zollbehörden erlassenen Nachforderungsbescheide war, stärker eingeschränkt sind als diejenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der das oben in Rn. 23 angeführte Urteil C.A.S./Kommission (EU:C:2008:446), auf das die Klägerin sich beruft, ergangen ist. In jener Rechtssache waren der Kommission nämlich durch ein Assoziierungsabkommen mit einem Drittland besondere Verpflichtungen auferlegt und zu deren Erfüllung zugleich Befugnisse eingeräumt worden. Die Pflicht, auf die betreffenden Einfuhren Antidumpingzölle zu erheben, obliegt jedoch in erster Linie den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Allerdings treffen die Kommission – als Hüterin der Verträge und des abgeleiteten Unionsrechts im Allgemeinen sowie aufgrund ihrer zentralen Rolle bei der Kontrolle der Anwendung des Zollrechts der Union im Besonderen – Koordinations- und Überwachungspflichten, insbesondere im Rahmen von Untersuchungen möglicher Verstöße.

73      Im vorliegenden Fall übersandte die Kommission zunächst am 14. Dezember 1999 den Mitgliedstaaten im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe die ihr vorliegenden Informationen über eine mögliche Umgehung der Antidumpingzölle auf Glyphosateinfuhren mit Ursprung in China.

74      Sodann unterstützte die Kommission, wie oben in den Rn. 13 bis 15 ausgeführt, die portugiesischen und niederländischen Zollbehörden – insbesondere durch Einschaltung von OLAF – bei ihren Untersuchungen, indem sie deren Bemühungen koordinierte und ihnen auch die relevanten Erkenntnisse mitteilte, die sich aus den Untersuchungen ergaben. Diese Koordinierungsarbeiten führten zu der Entsendung der OLAF‑Untersuchungsmission nach Taiwan.

75      Schließlich erließ die Kommission die Verordnung Nr. 909/2001, mit der sie ihre eigene Untersuchung über die Umgehung der Antidumpingzölle auf Glyphosat mit Ursprung in China einleitete. Nach Abschluss dieser Untersuchung erließ der Rat die Verordnung Nr. 163/2002, die die auf Glyphosat mit Ursprung aus China anzuwendenden Antidumpingzölle auf Glyphosateinfuhren aus Taiwan und Malaysia ausweitete.

76      Im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerin geht somit aus dem Sachverhalt des vorliegenden Falles hervor, dass von der Kommission oder mit deren Unterstützung jeweils in dem Maße Verfahren eingeleitet wurden, in dem die verschiedenen Phasen der Untersuchungen durch die nationalen Behörden und durch OLAF neue Erkenntnisse über eine mögliche Umgehung ergaben.

77      Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die der Kommission insoweit auferlegten Verpflichtungen weder die Pflicht umfassen, den Einführern oder Zollagenten die ihr vorliegenden Informationen mitzuteilen, noch diese zu benachrichtigen, wenn sie hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Geschäfte Zweifel hat, wie dies von der Rechtsprechung anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Hyper/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2002:189, Rn. 126). Folglich ist die Kommission ihren Verpflichtungen zur Überwachung und Koordinierung im Rahmen der Durchführung der Verordnung, mit der die hier anwendbaren Antidumpingzölle verhängt wurden, nachgekommen.

78      Zudem ist unstreitig, dass die Kommission die von den nationalen Behörden im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe durchgeführten Untersuchungen veranlasst hat, indem sie in ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten vom 14. Dezember 1999 die Hinweise auf vereinzelte Unregelmäßigkeiten, die sie von zwei Mitgliedstaaten erhalten hatte, weitergab und den Verdacht offenbarte, den sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund der ihr vorliegenden allgemeinen Informationen hegte.

79      Der Umstand, dass die 52 Anmeldungen der Klägerin abgegeben wurden, bevor die einzelnen nationalen Untersuchungen und die von OLAF abgeschlossen waren, ist nicht geeignet, das Verhalten der Kommission im vorliegenden Fall als fehlerhaft erscheinen zu lassen.

80      Die Kommission hat daher in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten, ihr Verhalten habe für die Klägerin keinen besonderen Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex begründet.

81      Nach alledem ist der dritte von der Klägerin angeführte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

82      Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission habe sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, der Umstand, dass die niederländischen Zollbehörden verspätet reagiert und an den Untersuchungen über die Glyphosateinfuhren nicht in angemessener Weise mitgewirkt hätten, begründe für die Klägerin keinen besonderen Fall.

83      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es für einen Abgabenschuldner nach der Rechtsprechung keinen besonderen Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex darstellt, wenn die Zollbehörden Einfuhranmeldungen akzeptieren, ohne tatsächliche Kenntnis von Unregelmäßigkeiten bei diesen Einfuhren zu haben und ohne eine Fortdauer dieser Unregelmäßigkeiten absichtlich hinzunehmen, um sie wirksamer bekämpfen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil HIT Trading und Berkman Forwarding/Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, EU:T:2010:535, Rn. 101 und 102).

84      Erstens geht im vorliegenden Fall aus dem Schreiben der Kommission vom 14. Dezember 1999 hervor, dass ihr einige allgemeine Informationen sowie von den belgischen und französischen Behörden mitgeteilte Beispielsfälle bekannt waren, die sie gerade deshalb an die Mitgliedstaaten weiterleitete, um sie in die Lage zu versetzen, Untersuchungen durchzuführen und mögliche Umgehungspraktiken aufzudecken.

85      Ferner ist festzustellen, dass die Kommission die nationalen Behörden in ihrem Schreiben aufforderte, wachsam zu sein und ergänzende Informationen einzuholen. Auch wenn diesem Schreiben eine Liste der Unternehmen beigefügt war, die Glyphosat einführten, enthielt es jedoch keine Hinweise, die in Bezug auf bestimmte Unternehmen konkret genug gewesen wären, um spezifische und sofortige Maßnahmen der nationalen Behörden gegenüber diesen Unternehmen oder gegen die von ihnen durchgeführten Transaktionen zu rechtfertigen.

86      Zweitens geht es im vorliegenden Fall nicht um Präferenzregelungen oder Geschäftsvorfälle im Rahmen von Assoziierungsabkommen oder Verträgen, die die Anwendung spezifischer Überwachungsregelungen durch die mit einer solchen Aufgabe betrauten zuständigen Behörden vorsehen. Im Rahmen von Einfuhren, die einer allgemeinen Regelung unterliegen und auf die Antidumpingzölle erhoben werden, haben zwar sowohl die Kommission als auch die nationalen Zollbehörden eine Sorgfalts- und Überwachungspflicht im Hinblick auf die Anwendung des Unionsrechts. Eine derartige Pflicht bedeutet aber nicht, dass die Zollbehörden angesichts solcher Informationen, wie das Schreiben vom 14. Dezember 1999 sie enthielt, hinsichtlich der in diesem Schreiben aufgeführten Unternehmen sämtliche Glyphosatsendungen, die das Zollgebiet der Union erreichen, physisch und systematisch kontrollieren müssen. Die Zollbehörden waren angesichts der allgemeinen Art der in dem Schreiben enthaltenen Informationen auch nicht gehalten, diese Unternehmen zu benachrichtigen.

87      Im Gegensatz zu dem, was die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil vom 7. September 1999, De Haan (C‑61/98, Slg, EU:C:1999:393), vorträgt, lässt der vorliegende Sachverhalt nicht den Schluss zu, die niederländischen Zollbehörden hätten infolge des Schreibens der Kommission vom 14. Dezember 1999 genaue Informationen über Unregelmäßigkeiten gehabt, wie sie in den von der Klägerin abgegebenen Anmeldungen festgestellt wurden, und es gleichwohl absichtlich zugelassen, dass die Klägerin weiterhin solche Anmeldungen abgab. Aus derselben Rechtsprechung geht ferner hervor, dass Zollbehörden, die über die Möglichkeit eines Betrugs unterrichtet sind, einen Wirtschaftsteilnehmer nicht darauf hinzuweisen brauchen, dass er infolge dieses Betrugs zur Zahlung von Zoll herangezogen werden könnte, und zwar selbst dann nicht, wenn er gutgläubig gehandelt hat (in diesem Sinne Urteil De Haan, EU:C:1999:393, Rn. 36).

88      Drittens geht aus der Akte hervor, dass die niederländischen Zollbehörden die erste Inspektion bei der Klägerin am 30. Juli 2001 durchgeführt haben, wenige Tage nach Abgabe der letzten hier streitigen Anmeldungen am 19. Juli. Wie sich aus dem Bericht dieser Behörden von 21. Februar 2002 ergibt, hatten diese die Unregelmäßigkeiten, die Anlass zu den hier streitigen Nachforderungsbescheiden gaben, erst nach Durchführung der Kontrollen bei der Klägerin feststellen können.

89      Ferner geht aus der Akte hervor, dass die niederländischen Behörden die Informationen, die sie bei ihren Untersuchungen erlangten, an die Kommission weitergaben und diese sie ihrerseits an die portugiesischen Zollbehörden weiterleitete. Desgleichen ging die Untersuchung durch OLAF, einschließlich der Mission nach Taiwan, auf ein Ersuchen der niederländischen Zollbehörden zurück. Diese Tatsachen sind ein Beleg für die aktive Rolle der niederländischen Zollbehörden sowohl bei ihren eigenen Untersuchungen wegen der vermuteten Umgehungen als auch bei der Zusammenarbeit mit den anderen Zollbehörden und OLAF.

90      Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verhalten der niederländischen Zollbehörden für die Klägerin nicht zu einem besonderen Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex geführt hat.

91      Der vierte von der Klägerin angeführte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

92      Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen für sie einen besonderen Fall darstellte, und dass somit die erste der beiden in Art. 239 des Zollkodex vorgesehenen kumulativen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

 Vorliegen einer betrügerischen Absicht oder offensichtlichen Fahrlässigkeit

93      Mit ihrem fünften Klagegrund greift die Klägerin im Wesentlichen den Befund der Kommission an, sie habe es an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen, weswegen die zweite der in Art. 239 des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei.

94      Aus Art. 905 Abs. 3 der Durchführungsverordnung folgt, dass die Kommission zur Prüfung der in Art. 239 des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen alle relevanten Umstände untersuchen muss, einschließlich derer, die mit dem Verhalten des Beteiligten zusammenhängen, insbesondere seine Berufserfahrung, seine Gutgläubigkeit und die von ihm angewandte Sorgfalt.

95      Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der zur Beurteilung, ob eine offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 239 des Zollkodex vorliegt, insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Berufserfahrung und die Sorgfalt des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden müssen (Urteil vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T‑134/03 und T‑135/03, Slg, EU:T:2005:339, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Umstände zu prüfen, die die Kommission bei der Prüfung der zweiten Voraussetzung des Art. 239 des Zollkodex berücksichtigt hat.

97      Da die Ansicht der Kommission, die im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften seien nicht komplex, nicht angegriffen wird, sind die beiden anderen von ihr in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigten Kriterien zu untersuchen.

98      Was das Kriterium der Berufserfahrung des Wirtschaftsteilnehmers anbelangt, ist zu untersuchen, ob er im Wesentlichen im Ein- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und bereits über eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte verfügt (Urteil Common Market Fertilizers/Kommission, oben in Rn. 95 angeführt, EU:T:2005:339, Rn. 140).

99      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es sich bei der Klägerin, wie die Kommission in Punkt 54 des angefochtenen Beschlusses unwidersprochen ausgeführt hat, um ein Unternehmen handelt, das seit 1971 in der Zollabfertigung tätig ist, was bedeutet, dass sie ein auf dem Gebiet von Ausfuhren aus und Einfuhren in die Union erfahrener Wirtschaftsteilnehmer ist. Daraus folgt, dass ihr die Besonderheiten der Regelung von Antidumpingzöllen nicht unbekannt geblieben sein können, zumal die im vorliegenden Fall anwendbare spezifische Regelung keine besondere Komplexität aufweist, wie die Kommission in dem angefochtenen Beschluss festgestellt hat.

100    Wie die Kommission in Punkt 54 des angefochtenen Beschlusses ferner ausgeführt hat und von der Klägerin nicht bestritten wird, hatte diese schon vor der Abgabe der streitigen Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für denselben Kunden wie im vorliegenden Fall – nämlich für den Einführer – Anmeldungen für die Einfuhr von Glyphosat abgegeben, u. a. auch von Glyphosat mit Ursprung in China. Desgleichen stellt die Kommission dort fest, die Klägerin habe im Oktober und November 1997 – kurz nachdem am 6. September 1997 die Verordnung Nr. 1731/97, mit der ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Glyphosat aus China verhängt wurde, in Kraft getreten war – in drei Fällen Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in Singapur für den Einführer angemeldet.

101    Die Kommission hat die Klägerin daher zu Recht als einen erfahrenen Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Art. 239 des Zollkodex angesehen.

102    Was die Prüfung der von der Klägerin aufgewandten Sorgfalt betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 62 des Zollkodex ergibt, dass die bei den Zollbehörden abgegebenen Anmeldungen alle Angaben und Unterlagen enthalten müssen, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Wie im Übrigen aus Art. 199 der Durchführungsverordnung und aus deren Anhang 37 hervorgeht, gilt die Abgabe einer vom Anmelder unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle als Verpflichtung hinsichtlich der Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben und der Echtheit der beigefügten Unterlagen.

103    Ferner ergibt sich aus der Regelung über die indirekte Vertretung, wie sie in Art. 5 des Zollkodex vorgesehen ist, dass der indirekte Vertreter aufgrund seines Handelns im eigenen Namen auch dann, wenn er für Rechnung eines anderen tätig wird, für die Anmeldungen haftet, die er bei den Zollbehörden abgibt.

104    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass ein Zollagent bereits dadurch, dass er seine Tätigkeit ausübt, die Haftung sowohl für die Entrichtung der Eingangsabgaben als auch für die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente übernimmt, die er den Zollbehörden vorlegt (Urteile CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:C:1993:285, Rn. 37, und vom 18. Januar 2000, Mehibas Dordtselaan/Kommission, T‑290/97, Slg, EU:T:2000:8, Rn. 83).

105    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass die Kommission folgende Umstände berücksichtigt hat: Erstens hat die Kommission in den Punkten 56 und 57 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, die niederländischen Zollbehörden hätten bei ihren Kontrollen in den Geschäftsräumen der Klägerin festgestellt, dass den Anmeldungen vom 8. Mai, 26. Juni und 24. August 2000 Rechnungen über Transportkosten beigefügt waren, in denen als Abgangshafen Shanghai (China) angegeben war. Unstreitig ist, dass diese Rechnungen Kosten betrafen, die bei der Einfuhr des Glyphosats angefallen waren, das Gegenstand der fraglichen Anmeldungen war, und dass sie Hinweise auf den Abgangshafen Shanghai enthielten. Insoweit ist es unerheblich, ob es sich dabei um Liegegelder oder um Transportkosten im eigentlichen Sinne handelte, da sich aus diesen Rechnungen zweifelsfrei ergibt, dass das Glyphosat vom Hafen Shanghai aus verschifft wurde.

106    Zweitens hat die Kommission in Punkt 58 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass den drei Anmeldungen vom 22. August 2000 von in China ansässigen Unternehmen erstellte Ladelisten beigefügt waren. Unstreitig betrafen diese Ladelisten dieselben Glyphosatlieferungen, die Gegenstand dieser Anmeldungen waren und für die Konnossemente mit der Angabe Kaohsiung (Taiwan) als Empfangsort und Verladehafen sowie von der Handelskammer von Taiwan ausgestellte Ursprungszeugnisse ausgestellt wurden. Im Übrigen ist festzustellen, dass auch diese drei Anmeldungen selbst China als Abgangsland angeben, was die Klägerin nicht bestreitet.

107    Drittens hat die Kommission in Punkt 61 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass die Ursprungszeugnisse selbst Unstimmigkeiten enthielten, die anlässlich der nationalen Verfahren in den Niederlanden zutage getreten seien. Aus der von den niederländischen Zollbehörden erstellten Akte sowie aus den Kopien der von der Klägerin vorgelegten streitigen Ursprungszeugnisse geht nämlich hervor, dass diese Zeugnisse Unstimmigkeiten aufweisen, so etwa fehlende Datumsangaben oder Registernummern, identische Registernummern für Zeugnisse unterschiedlichen Datums, übereinander gesetzte Registernummern in ein und demselben Zeugnis oder die bei nur einigen Zeugnissen aufgestempelte Angabe „Original“.

108    Schließlich ist, wie die Kommission in Punkt 54 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass die Klägerin für Rechnung des Einführers Anmeldungen von Glyphosat chinesischen Ursprungs zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben hatte, bevor die Verordnung Nr. 1731/97 in Kraft trat, durch die ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in diesem Land verhängt wurde, während der Einführer gerade kurz nach diesem Datum das Land wechselte, aus dem er Glyphosat einführte.

109    Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Kommission angesichts der vorstehend aufgeführten Umstände festgestellt hat, dass ein etablierter Zollagent wie die Klägerin zumindest Zweifel am tatsächlichen Ursprung des eingeführten Glyphosats hätte haben müssen.

110    Im Übrigen erweist sich der Mangel der von der Klägerin aufgewandten Sorgfalt als noch ausgeprägter, wenn die Klägerin, wie sie selbst vorträgt, die Rechnungen und Ladelisten, die zu den fraglichen Anmeldungen gehörten, vor deren Abgabe bei den Zollbehörden nicht einmal geprüft oder keinen Zugang zu ihnen gehabt hatte, obwohl sie gemäß Art. 199 der Durchführungsverordnung als Anmelder für die Richtigkeit der in diesen Anmeldungen enthaltenen Angaben verantwortlich war. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, können die internen Verfahren der Klägerin zur Bearbeitung der Erklärungen und zur Erstellung der zugehörigen Dokumentation ebenso wenig wie die Besonderheiten ihrer Gesellschaftsstruktur als Rechtfertigung dafür dienen, sich über die mit ihrer Funktion als Zollagent verbundenen Verpflichtungen hinwegzusetzen und die sich daraus ergebenden Folgen zulasten des Unionshaushalts gehen zu lassen.

111    Wenn die Klägerin Unterlagen erhielt, die von ihr bereits abgegebene Erklärungen betrafen und aus denen sich ergab, dass unzutreffende Angaben – insbesondere zum Ursprung der eingeführten Ware –gemacht worden waren, hätte sie diese Anmeldungen zumindest berichtigen oder Maßnahmen ergreifen können, um diese Unrichtigkeiten künftig zu vermeiden.

112    Ebenso wenig kann sich die Klägerin darauf berufen, die Anmeldungen lediglich auf Anweisung ihres Kunden und auf der Grundlage der ihr von diesem überlassenen Unterlagen abgegeben zu haben, da die Korrektheit und Richtigkeit der Anmeldungen in ihre alleinige Verantwortung als Zollagent fallen. Wie sich nämlich aus der oben in Rn. 104 angeführten Rechtsprechung ergibt, kann ein Zollagent sich nicht hinter den Handlungen seines Auftraggebers verschanzen, um einen Erlass der Einfuhrabgaben zu rechtfertigen.

113    Die Argumente der Klägerin, die darauf abzielen, die in Art. 239 des Zollkodex vorgesehene Voraussetzung der fehlenden offensichtlichen Fahrlässigkeit oder betrügerischen Absicht mit dem Begriff höherer Gewalt gleichzusetzen, sind mit Rücksicht darauf zurückzuweisen, dass allein die Bestimmungen des Art. 905 der Durchführungsverordnung und die oben in Rn. 95 angeführte Rechtsprechung die maßgeblichen Kriterien für die Prüfung dieser Voraussetzung festlegen.

114    Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Erwägungen stützen, die den Gerechtshof te Amsterdam veranlasst haben, das Urteil der Rechtbank te Haarlem aufzuheben. Diese Erwägungen laufen nämlich darauf hinaus, dass es nach Art. 905 der Durchführungsverordnung Sache der Kommission sei, zur Frage der Berechtigung des beantragten Erlasses Stellung zu nehmen. Darauf beruht die Entscheidung des Gerechtshof, die Akte sei der Kommission vorzulegen. Die Rechtmäßigkeit des von der Kommission erlassenen Beschlusses zu beurteilen ist jedoch Sache des Unionsgerichts.

115    Aus alledem folgt, dass die Kommission in Ausübung ihrer Beurteilungsbefugnis und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der nicht vorhandenen Komplexität der fraglichen Vorschriften, der Erfahrung der Klägerin und der Hinweise auf deren mangelnde Sorgfalt, ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die zweite in Art. 239 des Zollkodex genannte Voraussetzung, nämlich das Fehlen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit oder betrügerischen Absicht, im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

116    Der fünfte von der Klägerin angeführte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

117    Mit ihrem sechsten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss sei in Bezug auf bestimmte von ihr vorgetragene Umstände, namentlich hinsichtlich des Verhaltens der Kommission und der niederländischen und taiwanischen Behörden, nicht hinreichend begründet.

118    Nach der Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung dem Wesen des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C‑494/06 P, Slg, EU:C:2009:272, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119    Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission die von der Klägerin in ihrer am 1. Juni 2011 eingereichten Stellungnahme vorgetragenen und oben in Rn. 26 zusammengefassten Argumente geprüft hat.

120    Die Kommission hat in dem angefochtenen Beschluss nämlich dargelegt, warum sie der Ansicht war, ihr Verhalten habe für die Klägerin nicht zu einem besonderen Fall geführt. So hat sie darauf hingewiesen, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die Ausstellung von Zeugnissen durch die taiwanischen Handelskammern zu überwachen oder die Einführer von Glyphosat über ihren Verdacht zu informieren. Ebenso hat sie ihr Zusammenwirken mit den nationalen Zollbehörden im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen über die Glyphosateinfuhren dargelegt. Die Kommission hat sich auch mit den Ausführungen des Gerechtshof te Amsterdam zur Rechtsprechung des Gerichtshofs auseinandergesetzt.

121    Desgleichen hat die Kommission in dem angefochtenen Beschluss die Gründe für ihre Auffassung dargelegt, dass weder das Verhalten der taiwanischen Handelskammern noch das der niederländischen Behörden für die Klägerin zu einem besonderen Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex geführt habe.

122    Außerdem hat sie in dem angefochtenen Beschluss die Umstände geprüft, die nach ihrer Auffassung für die Feststellung erheblich waren, dass die zweite in Art. 239 des Zollkodex vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt war, indem sie insbesondere darauf abgestellt hat, dass die Klägerin nicht alle Sorgfalt aufgewandt habe, die von einem etablierten Zollagenten zu erwarten sei.

123    Somit geht aus dem angefochtenen Beschluss klar hervor, aufgrund welcher Erwägungen die Kommission zu dem Ergebnis gelangt ist, dass für die Klägerin kein besonderer Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex vorgelegen habe und die in diesem Artikel vorgesehene Voraussetzung der fehlenden offensichtlichen Fahrlässigkeit oder betrügerischen Absicht des Beteiligten nicht erfüllt gewesen sei.

124    Daraus folgt, dass der von der Klägerin angeführte sechste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

125    Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

126    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Schenker Customs Agency BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. April 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.