Language of document :

Klage, eingereicht am 23. Mai 2022 – Aven/Rat

(Rechtssache T301/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Petr Aven (Virginia Water, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Marembert und A. Bass)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufzuheben, soweit er den Kläger betrifft;1

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufzuheben, soweit sie den Kläger betrifft;1

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erstens liege ein Beurteilungsfehler vor. Keines der vom Rat vorgelegten Beweisstücke genüge den Anforderungen der Unionsrechtsprechung an den Standard und die Qualität von Beweisen und keine der Behauptungen aus der Begründung des Rates sei bewiesen, weshalb diese auch nicht ausreichten, um die Kriterien a) und d) des Beschlusses 2014/145/GASP in seiner damals geltenden Fassung, auf die der Rat in seiner Begründung ausdrücklich abstelle, zu erfüllen.

Zweitens werde, was das genannte Kriterium anbelangt, wegen einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in zweierlei Hinsicht die Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben. Zum einen sei das Kriterium, auf das sich der Rat stütze, im Hinblick auf die verfolgte Zielsetzung offensichtlich ungeeignet und zum anderen bestehe die Möglichkeit, auf mildere Mittel zurückzugreifen.

Drittens fehle es an einer Rechtsgrundlage, da kein ausreichender Zusammenhang zwischen der Kategorie von Personen, auf die das genannte Kriterium abziele, und der Russischen Föderation nachgewiesen worden sei.

Viertens liege ein Beurteilungsfehler vor, da der Rat weder den Nachweis dafür erbracht habe, dass es sich bei dem Kläger um einen wichtigen Geschäftsmann handele, noch dass er über Einfluss verfüge oder in Wirtschaftssektoren aktiv sei, die eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation darstellten.

____________

1 Beschluss (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 59, S. 1).

1 Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 58, S. 1).