Language of document : ECLI:EU:T:2010:196

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

17. Mai 2010(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-502/08

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-P. Schrammek, C. S. Drzymalla und S. Risthaus,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle, HABM) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Deutsche BP AG mit Sitz in Gelsenkirchen (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. September 2008 (Sache R 513/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Deutsche BP AG und Volkswagen AG

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 12. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass Letztere aufgrund dieser Vereinbarung ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe. Die Klägerin hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 16. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte bestätigt, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM ihr Widerspruch wirksam zurückgenommen habe und dem Gericht mitgeteilt, dass er die Rechtssache als gegenstandslos betrachte. In Bezug auf die Kosten beantragt der Beklagte, die Klägerin zur Tragung der Kosten nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung zu verurteilen.

3        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

4        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

5        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und der Beklagte ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und der Beklagte tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 17. Mai 2010

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

        I. Pelikánová


1 Verfahrenssprache: Deutsch.