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Amtsblattmitteilung

 

Klage der L'Oréal S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 27. März 2003

    (Rechtssache T-112/03)

Die Verfahrenssprache ist nach Artikel 131 Absatz 2 der Verfahrensordnung zu bestimmen ( Sprache, in der die Klage eingereicht wurde: Englisch

Die L'Oréal S.A., Paris (Frankreich), hat am 27. März 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt X. Buffet Delmas d'Autane.

Weitere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer war die Revlon (Suisse) S.A.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Januar 2003 über die Beschwerde Nr. R0396/2001-4 betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. B 215048 (Gemeinschaftsanmeldung Nr. 1011576) aufzuheben;

(die Kosten des Klage- und des Beschwerdeverfahrens dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:L'Oréal S.A.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Wortmarke "FLEXI AIR" für bestimmte Waren der Klasse 3 (u. a. Shampoos; Gele, Schaum und Balsame; ätherische Öle) (Anmeldung Nr. 1011576)

Inhaber der im Widerspruchsver-

fahren geltend gemachten Marke:Revlon (Suisse) S.A.

Entgegenstehende Marke oder

entgegenstehendes Zeichen:Mehrere nationale Wortmarken "FLEX" für bestimmte Waren der Klassen 3 und 34 (u. a. Seifen, ätherische Öle, Shampoo)

Entscheidung der

Widerspruchsabteilung:Zurückweisung der Gemeinschaftsmarken-anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:Zurückweisung der Beschwerde der L'Oréal S.A.

Klagegründe:(Verstoß gegen Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates1 und Regel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission2, soweit der Anmelder für sein Verlangen, einen Benutzungsnachweis vorzulegen, keiner Frist unterliege.

(Verstoß gegen den Grundsatz der Kontinuität zwischen der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer, soweit die Beschwerdekammer es abgelehnt habe, den Antrag der Klägerin auf Vorlage eines Benutzungsnachweises zu prüfen.

(Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, soweit keine Verwechslungsgefahr bestehe.

(Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 40/94, soweit die Beschwerdekammer nicht geprüft habe, ob die nationale Marke der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke nach nationalen Rechtsvorschriften habe entgegengehalten werden können.

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1 - (Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).

2 - (Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).