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Beschluss des Gerichts vom 24. Mai 2011 - Nuova Agricast/Kommission

(Rechtssache T-373/08)1

(Außervertragliche Haftung - Nach italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Beihilferegelung - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Regelung - Übergangsmaßnahme - Ausschluss bestimmter Unternehmen - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Keine hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Offensichtliche Unzuständigkeit - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Nuova Agricast Srl (Cerignola, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. A. Calabrese)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch den Erlass der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000, keine Einwände gegen eine Regelung über Investitionsbeihilfen in den strukturschwachen Gebieten Italiens (staatliche Beihilfe N 715/99 - Italien [SG 2000 D/105754]) zu erheben, und durch das Verhalten der Kommission im Verfahren vor dem Erlass dieser Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Nuova Agricast Srl trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 285 vom 8.11.2008.