Language of document : ECLI:EU:T:2013:398

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

6. September 2013(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑493/10

Persia International Bank plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Gadhia und S. Ashley, Solicitors, D. Anderson, QC, und R. Blakeley, Barrister, dann S. Ashley, S. Jeffrey und A. Irvine, Solicitors, D. Wyatt, QC, und R. Blakeley,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und A. Vitro als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch S. Boelaert und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81), der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, und wegen Feststellung der Unanwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1), von Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 auf die Klägerin

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2012

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

22      Mit Klageschrift, die am 7. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

23      Mit Schriftsatz, der am 5. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Anträge infolge des am 25. Oktober 2010 erfolgten Erlasses des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010 angepasst.

24      Mit Schriftsatz, der am 14. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 8. März 2011 hat die Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben.

25      Die Klägerin hat mit Schriftsatz, der am 24. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zum einen ihre Anträge infolge des am 1. Dezember 2011 erfolgten Erlasses des Beschlusses 2011/783 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 angepasst und zum anderen beantragt, dass die angefochtenen Rechtsakte gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung für nichtig erklärt werden.

26      Mit Schriftsatz, der am 23. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Anträge infolge des am 23. März 2012 erfolgten Erlasses der Verordnung Nr. 267/2012 angepasst.

27      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und den Verfahrensbeteiligten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts schriftliche Fragen hinsichtlich der Konsequenzen, die für die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat (C‑380/09 P), zu ziehen sind, zur Zahl der Direktoren der Klägerin und zu den Modalitäten ihrer Ernennung sowie zur Zulässigkeit des vierten Klagegrundes gestellt. Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Fragen des Gerichts geantwortet.

28      In ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts, die am 8. Juni 2012 bei dessen Kanzlei eingegangen ist, hat die Klägerin den dritten Klagegrund zurückgenommen, mit dem sie gerügt hatte, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 unverhältnismäßig und daher rechtswidrig seien.

29      Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 3. Juli 2012 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

30      Mit Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. September 2012 ist die mündliche Verhandlung wiedereröffnet worden, um die Stellungnahme der Klägerin zum Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat (C‑110/12 P[R]), zu den Akten zu nehmen und die Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten einzuholen. Die mündliche Verhandlung ist am 4. Oktober 2012 wieder geschlossen worden.

31      Die Klägerin beantragt,

–        mit sofortiger Wirkung Nr. 4 der Tabelle B des Anhangs II des Beschlusses 2010/413, Nr. 2 der Tabelle B des Anhangs der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, Nr. 4 der Tabelle B unter Titel I des Anhangs des Beschlusses Nr. 2010/644, Nr. 4 der Tabelle B des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010, den Beschluss 2011/783, die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und Nr. 4 der Tabelle B unter Titel I des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte sie betreffen;

–        festzustellen, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 auf sie nicht anwendbar sind;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

32      Der Rat und die Kommission beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zur Begründetheit

[nicht wiedergegeben]

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

[nicht wiedergegeben]

–       Zur Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dadurch, dass sie über den Erlass der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht hinreichend informiert worden sein soll

78      Die Klägerin macht geltend, trotz wiederholter Auskunftsersuchen sei sie nicht hinreichend über die gegen sie und die Bank Mellat erlassenen restriktiven Maßnahmen informiert worden; insbesondere sei ihr kein Beweis für die angebliche Beteiligung der Bank Mellat an der nuklearen Proliferation vorgelegt worden. Sie weist in diesem Zusammenhang auf die Unangemessenheit der ihr mit Schreiben vom 13. September 2010 übermittelten Vorschläge für den Erlass der restriktiven Maßnahmen und des als Anlage zur Gegenerwiderung übermittelten Vorschlags sowie auf dessen verspätete Bekanntgabe hin.

79      Deshalb hätten die übermittelten Informationen es ihr nicht ermöglicht, zum Erlass der gegen sie und die Bank Mellat gerichteten restriktiven Maßnahmen sachgerecht Stellung zu nehmen, und hätten ihr kein faires Verfahren gewährleisten können.

80      Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Er legt insbesondere dar, dass er der Klägerin die Vorschläge für den Erlass der restriktiven Maßnahmen übermittelt habe, sobald er die Zustimmung der Mitgliedstaaten, von denen sie stammten, erhalten habe.

81      Erstens ergibt die oben in den Randnrn. 62 bis 77 vorgenommene Prüfung, dass der erste, der vierte und der fünfte der Gründe, auf die sich der Rat gegenüber der Bank Mellat beruft, sowie die die Klägerin selbst betreffende Begründung, wie sie sich aus den angefochtenen Rechtsakten und den der Klägerin übermittelten Vorschlägen für den Erlass der restriktiven Maßnahmen ergeben, hinreichend genau sind. Hingegen verletzt der vage Charakter des zweiten, des dritten, des sechsten und des siebten der Gründe, die der Rat gegen die Bank Mellat vorbringt, die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

82      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschläge für den Erlass der restriktiven Maßnahmen am 13. September 2010 – und somit bevor am 25. September 2010 die vom Rat der Klägerin für ihre Stellungnahme gesetzte Frist ablief – übermittelt wurden, so dass insoweit keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte festgestellt werden kann.

83      Hingegen wurde der Vorschlag in der Anlage zur Gegenerwiderung nach Ablauf der in Randnr. 82 genannten Frist übermittelt.

84      Insoweit ist dem Vorbringen des Rates zur Notwendigkeit, die Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats einzuholen, nicht zu folgen. Wenn sich der Rat auf Angaben eines Mitgliedstaats stützen möchte, um restriktive Maßnahmen gegen eine Einrichtung zu erlassen, hat er sich nämlich vor Erlass dieser Maßnahmen zu vergewissern, dass diese Angaben der betroffenen Einrichtung rechtzeitig übermittelt werden können, damit sie in sachgerechter Weise Stellung nehmen kann.

85      Allerdings ist festzustellen, dass die verspätete Übermittlung eines Dokuments, auf das sich der Rat zum Erlass oder zur Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegenüber einer Einrichtung stützte, nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellt, die die Nichtigerklärung der zuvor erlassenen Rechtsakte rechtfertigt, wenn erwiesen ist, dass die betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht rechtmäßig hätten erlassen oder aufrechterhalten werden können, wenn das verspätet übermittelte Dokument als Belastungsbeweis ausgeschlossen werden müsste.

86      Wie aus den obigen Randnrn. 70 und 76 hervorgeht, enthält der Vorschlag in der Anlage zur Gegenerwiderung jedoch keine neuen Angaben im Verhältnis zu den angefochtenen Rechtsakten und den am 13. September 2010 mitgeteilten Vorschlägen, was bedeutet, dass sein Ausschluss als Belastungsbeweis nicht geeignet wäre, die Berechtigung des Erlasses und der Aufrechterhaltung der die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen rechtfertigt die verspätete Übermittlung des genannten Vorschlags nicht die Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413, der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010.

87      Drittens ist hinsichtlich der unterbliebenen Übermittlung von Beweisen festzustellen, dass der Rat nach dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht verpflichtet ist, andere als die in seinen Akten enthaltenen Angaben mitzuteilen. Im vorliegenden Fall macht der Rat, ohne dass die Klägerin ihm widersprochen hätte, geltend, dass seine Akten in Bezug auf die Beteiligung der Bank Mellat an der nuklearen Proliferation oder in Bezug auf die Klägerin selbst keine zusätzlichen Beweise enthielten. Unter diesen Umständen kann ihm nicht vorgeworfen werden, durch die unterbliebene Übermittlung derartiger Beweise die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt zu haben.

[nicht wiedergegeben]

 Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Beurteilungsfehler hinsichtlich der Feststellung, dass die Klägerin im Eigentum der Bank Mellat stehe oder von dieser kontrolliert werde, gerügt wird

101    Die Klägerin macht geltend, sie stehe nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 im Eigentum der Bank Mellat.

102    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des Gerichts sich nur auf den Umstand bezieht, dass die Bank Mellat 60 % des Kapitals der Klägerin hält. Denn zwar ist die Bank Tejarat, die andere Anteilseignerin der Klägerin, seit dem 24. Januar 2012 ebenfalls von restriktiven Maßnahmen betroffen, die gemäß dem Beschluss 2010/413, der Verordnung Nr. 961/2010 und der Verordnung Nr. 267/2012 erlassenen wurden. Doch ist dieser Umstand vom Rat erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden und ist insbesondere nicht in den Gründen der angefochtenen Rechtsakte aufgeführt. Daher kann er im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte nicht berücksichtigt werden.

103    Nach der Rechtsprechung besteht dann, wenn Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, von der festgestellt wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, eine nicht unerhebliche Gefahr, dass sie auf die Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, Druck ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen. Demzufolge ist das dem Rat nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 vorgeschriebene Einfrieren von Geldern dieser Einrichtungen erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Melli Bank/Rat, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 39 und 58).

104    Ebenso ist dann, wenn eine Einrichtung zu 100 % im Eigentum einer Einrichtung steht, die als an der nuklearen Proliferation beteiligt angesehen wird, die das Eigentum betreffende Voraussetzung in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und in Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 erfüllt (vgl. entsprechend Urteil Melli Bank/Rat, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 79). Gleiches gilt für den Begriff einer „im Eigentum“ einer Einrichtung, von der angenommen wird, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, stehenden Einrichtung in Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012.

105    Es ist jedoch unstreitig, dass die Bank Mellat lediglich 60 % des Kapitals der Klägerin hält.

106    Unter diesen Umständen gilt die oben in Randnr. 104 angeführte, von der Rechtsprechung aufgestellte Regel entgegen den Ausführungen des Rates und der Kommission nicht, da eine 60%ige Beteiligung am Kapital der Klägerin für sich allein nicht bedeutet, dass die das Eigentum betreffende Voraussetzung des in den oben in Randnr. 104 angeführten Vorschriften erfüllt wäre.

107    Daher ist zu prüfen, ob in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere des Beteiligungsgrads an der Bank Mellat eine nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass die Klägerin die Auswirkungen der diese Bank betreffenden restriktiven Maßnahmen unterlaufen könnte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Melli Bank/Rat, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 40).

108    Der Rat, unterstützt von der Kommission, macht geltend, dies sei der Fall, da die Bank Mellat als Mehrheitsaktionärin, die 60 % des Kapitals der Klägerin halte, deren Direktoren ernennen und abberufen könne.

109    Hierzu geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin sieben Direktoren hat, von denen zwei unabhängig sind und keine Exekutivaufgaben wahrnehmen.

110    Zwar werden die Direktoren der Klägerin sowohl nach dem anwendbaren Recht des Vereinigten Königreichs als auch nach deren Satzung durch ordentlichen Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt.

111    Jedoch geht erstens aus den Angaben der Klägerin, deren Richtigkeit von den anderen Verfahrensbeteiligten nicht bestritten worden ist, hervor, dass gemäß einer Vereinbarung zwischen ihren Anteilseignern lediglich vier ihrer derzeitigen Direktoren von der Bank Mellat ausgewählt wurden, die drei übrigen hingegen von der Bank Tejarat.

112    Außerdem handelt es sich bei einem der vier von der Bank Mellat ausgewählten Direktoren um einen unabhängigen, keine Exekutivaufgaben wahrnehmenden Direktor. Wie aus den Angaben der Klägerin hervorgeht, impliziert die Voraussetzung der Unabhängigkeit, deren Beachtung durch die FSA im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung der Direktoren einer Gesellschaft geprüft wird, u. a., dass dieser Direktor in keiner Weise mit den Anteilseignern der Klägerin, zu denen die Bank Mellat gehört, verbunden ist.

113    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Bank Mellat auf höchstens drei der sieben derzeitigen Direktoren der Klägerin, d. h. auf eine Minderheit, Einfluss auszuüben vermag.

114    Der Rat hat in der mündlichen Verhandlung hierzu noch geltend gemacht, dass die unabhängigen Direktoren sich nicht am Tagesgeschäft der Klägerin beteiligten, da sie keine Exekutivaufgaben wahrnähmen.

115    In Bezug auf die von den Direktoren kollektiv getroffenen Entscheidungen unterscheidet die Satzung der Klägerin jedoch bei den Voraussetzungen für ein Quorum oder das Stimmrecht nicht zwischen Direktoren, die Exekutivaufgaben wahrnehmen, und solchen, die keine Exekutivaufgaben wahrnehmen. Folglich sind in diesem Rahmen die Direktoren, die keine Exekutivaufgaben wahrnehmen, den Direktoren, die Exekutivaufgaben wahrnehmen, gleichgestellt.

116    Im Übrigen muss das Vorbringen des Rates, soweit es dahin zu verstehen ist, dass es sich auf den Einfluss bezieht, den einzelne, von der Bank Mellat ausgewählte Direktoren der Klägerin möglicherweise im Rahmen ihrer Exekutivaufgaben ausüben könnten, aus zwei Gründen außer Betracht bleiben. Zum einen wurde dieser Umstand nämlich nicht in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angeführt. Zum anderen ist das Vorbringen nicht hinreichend genau, da der Rat weder die Identität der betreffenden Direktoren noch ihre genauen Aufgaben oder die spezielle Gefahr, die dieser Umstand für die Wirksamkeit der die Bank Mellat betreffenden restriktiven Maßnahmen bedeutete, angegeben hat.

117    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Ernennung jedes neuen Direktors der Klägerin, wie aus den Akten hervorgeht, der Genehmigung durch die FSA bedarf. Folglich ist die Bank Mellat nicht in der Lage, Zahl und Art der Direktoren der Klägerin nach Belieben zu ändern, indem sie beispielweise die Stellen unabhängiger Direktoren streicht.

118    Nach alledem ist festzustellen, dass unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Tatsache, dass die Bank Mellat 60 % des Kapitals der Klägerin hält, nicht die Annahme zulässt, dass die das Eigentum betreffende Voraussetzung in Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007, in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 erfüllt ist.

119    Daher rechtfertigt die 60%ige Beteiligung der Bank Mellat am Kapital der Klägerin für sich allein nicht den Erlass und die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegenüber der Klägerin.

120    Da die 60%ige Beteiligung der Bank Mellat am Kapital der Klägerin der einzige Umstand ist, den das Gericht berücksichtigen kann (siehe oben, Randnr. 102), ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben; somit sind der Beschluss 2010/644, die Verordnung Nr. 961/2010, der Beschluss 2011/783, die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 sowie die Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen, ohne dass ihr weiteres Vorbringen im Rahmen des zweiten Klagegrundes oder der fünfte Klagegrund geprüft zu werden braucht.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Folgende Rechtsakte werden, soweit sie die Persia International Bank plc betreffen, für nichtig erklärt:

–        Nr. 4 der Tabelle B des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP;

–        Nr. 2 der Tabelle B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

–        Nr. 4 der Tabelle B unter Titel I des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413;

–        Nr. 4 der Tabelle B des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007;

–        der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413;

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010;

–        Nr. 4 der Tabelle B unter Titel I des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 und den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung gelten in Bezug auf die Persia International Bank bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 fort.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Persia International Bank entstanden sind.

5.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. September 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.


1–      Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.