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Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 16. Februar 2024 – Coillte Cuideachta Ghníomhaíochta Ainmnithe/Commissioner for Environmental Information

(Rechtssache C-129/24, Coillte Cuideachta Ghníomhaíochta Ainmnithe)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Coillte Cuideachta Ghníomhaíochta Ainmnithe

Rechtsmittelgegner: Commissioner for Environmental Information

Vorlagefragen

Bezeichnet der Begriff „Antrag“ in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41 im Licht von Art. 4 Abs. 1 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten2 nur einen Antrag, der nach der Richtlinie und dem die Richtlinie umsetzenden nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats gültig ist?

Bezeichnet der Begriff „Antragsteller“ in Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2003/4 u. a. im Licht von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und/oder Art. 6 Abs. 1 und/oder Abs. 2 und/oder Art. 2 Nr. 5 und Art. 4 Abs. 1 und 3 Buchst. b des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten eine natürliche oder juristische Person, die durch ihren tatsächlichen Namen und/oder eine aktuelle physische Adresse identifiziert ist, im Gegensatz zu einer anonymen oder ein Pseudonym verwendenden Person und/oder einem Antragsteller, dessen Kontaktdaten nur durch E-Mail festgestellt sind?

Falls die zweite Frage verneint wird: Steht Art. 3 Abs. 1 und/oder Abs. 5 Buchst. c der Richtlinie 2003/4 im Licht von Art. 4 Abs. 1 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten einer nationalen Regelung entgegen, wonach ein(e) Antragsteller(in) seinen oder ihren tatsächlichen Namen und/oder seine oder ihre aktuelle physische Adresse anzugeben hat, um einen Antrag stellen zu können?

Falls die zweite Frage verneint und die dritte Frage im Allgemeinen bejaht wird: Hat die Richtlinie 2003/4 im Licht von Art. 4 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zur Folge, dass es einer Behörde, die zu der begründeten Auffassung gelangt, dass die Echtheit der von einem Antragsteller gemachten Angaben zu seiner Identität prima facie in Frage steht, verwehrt ist, eine Bestätigung des tatsächlichen Namens des Antragstellers und/oder einer aktuellen physischen Adresse einzuholen, um die Identität des Antragstellers zu überprüfen, und nicht, um das Interesse des Antragstellers festzustellen, auch wenn die Angabe des tatsächlichen Namens und/oder der aktuellen physischen Adresse eines Antragstellers mittelbar die Möglichkeit für Rückschlüsse oder Vermutungen der Behörde oder anderweit über das etwaige Interesse des Antragstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie begründen könnte?

Falls die zweite Frage verneint und die dritte Frage im Allgemeinen bejaht wird: Hat Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie im Licht von Art. 4 Abs. 3 Buchst. b des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zur Folge, dass es einer Behörde verwehrt ist, eine Bestätigung des tatsächlichen Namens des Antragstellers und/oder einer aktuellen physischen Adresse einzuholen, um festzustellen, ob ein bestimmter Antrag im Hinblick auf Umfang, Art und Häufigkeit anderer Anträge desselben Antragstellers offensichtlich missbräuchlich ist, und nicht, um das Interesse des Antragstellers festzustellen, auch wenn die Angabe des tatsächlichen Namens und/oder der aktuellen physischen Adresse eines Antragstellers mittelbar die Möglichkeit für Rückschlüsse oder Vermutungen der Behörde oder anderweit über das etwaige Interesse des Antragstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie begründen könnte?

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1 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. 2003, L 41, S. 26.

1 ABl. 2005, L 124, S. 4.