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Amtsblattmitteilung

 

Klage des R. K. Achaiber Sing gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 5. Januar 2004

(Rechtssache T-4/04)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

R. K. Achaiber Sing, wohnhaft in Leiden (Niederlande), hat am 5. Januar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist J. G. G. Wilgers.

Der Kläger beantragt,

1.    hauptsächlich für Recht zu erklären, dass die Entscheidung 2000/666/EG eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine quantitative und qualitative Einfuhrbeschränkung zwischen den Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation enthält und dass diese Entscheidung gegen Artikel 131 EWG-Vertrag verstößt, weshalb sie nichtig ist;

2.    hauptsächlich und hilfsweise die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des noch zu beziffernden Schadens zu verurteilen, der ihm durch die in der Entscheidung 2000/666/EG vorgesehenen Verpflichtungen entstanden ist;

3.    der Gemeinschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger führt lebende Vögel aus Drittstaaten ein und macht geltend, dass er aufgrund der angefochtenen Entscheidung Kosten für die Einrichtung einer Quarantäne zu tragen habe. Wie er kürzlich festgestellt habe, entstünden ihm noch weitere Kosten aufgrund der nationalen Vorschriften zur Durchführung der angefochtenen Entscheidung.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen das Welthandelsabkommen, insbesondere gegen Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 des SPS-Vertrags. Sie stelle ein verstecktes Handelshemmnis dar, das den Handel mit lebenden, nicht geschützten Vögeln in der Praxis unmöglich mache.

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