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Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster – Deutschland) – Kreissparkasse Wiedenbrück/Finanzamt Wiedenbrück

(Rechtssache C-186/15)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Vorsteuerabzug – Art. 173 Abs. 1 – Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden [gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen] – Bestimmung der Höhe des Vorsteuerabzugs – Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs – Art. 174 – Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs unter Anwendung eines Umsatzschlüssels – Art. 173 Abs. 2 – Ausnahmeregelung – Art. 175 – Regel zur Rundung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs – Art. 184 und 185 – Berichtigung der Vorsteuerabzüge)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Münster

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kreissparkasse Wiedenbrück

Beklagter: Finanzamt Wiedenbrück

Tenor

Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Rundungsregel anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach einer der abweichenden Methoden des Art. 173 Abs. 2 dieser Richtlinie berechnet wird.

Die Art. 184 ff. der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach innerstaatlichem Recht nach einer der in Art. 173 Abs. 2 dieser Richtlinie oder in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehenen Methoden berechnet wurde, nur dann verpflichtet sind, die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der erstgenannten Richtlinie im Fall der Vorsteuerberichtigung anzuwenden, wenn diese Rundungsregel zur Bestimmung des ursprünglichen Vorsteuerabzugsbetrags angewandt wurde.

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1 ABl. C 254 vom 3.8.2015.