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Klage, eingereicht am 13. Dezember 2010 - Bimbo/HABM - Panrico (BIMBO DOUGHNUTS)

(Rechtssache T-569/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bimbo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Panrico, SL (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Oktober 2010 in der Sache R 838/2009-4 abzuändern und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5096847 zuzulassen;

hilfsweise die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Oktober 2010 in der Sache R 838/2009-4 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "BIMBO DOUGHNUTS" für Waren der Klasse 30 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5096847.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: in Spanien eingetragene Wortmarke "DONUT" Nr. 399563 für Waren der Klasse 30; in Spanien eingetragene Bildmarke "donuts" Nr. 643273 für Waren der Klasse 30; in Spanien eingetragene Wortmarke "DOGHNUTS" Nr. 1288926 für Waren der Klasse 30; in Spanien eingetragene Bildmarke "donuts" Nr. 2518530 für Waren der Klasse 30; in Portugal eingetragene Wortmarke "DONUTS" Nr. 316988 für Waren der Klasse 30; international eingetragene Wortmarke "DONUT" Nr. 355753 für Waren der Klasse 30; international eingetragene Bildmarke "donuts" Nr. 814272 für Waren der Klasse 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer Fakten und Beweise, die von den Verfahrensbeteiligten fristgemäß vorgelegt worden seien, nicht beachtet habe, und verletze Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr fehlerhaft beurteilt habe.

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