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Klage, eingereicht am 27. September 2011 - Al-Aqsa/Rat

(Rechtssache T-503/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Stichting Al-Aqsa (Heerlen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. van Eik)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates nichtig ist, soweit diese auf die Klägerin anwendbar ist;

festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 nicht auf die Klägerin anwendbar ist;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Soweit die Durchführungsverordnung Nr. 687/20111, die Klägerin betreffe, verstoße sie wegen der Rechtsmittel, die beim Gerichtshof gegen das Urteil des Gerichts vom 9. September 2010 [Al-Aqsa/Rat, T-348/07] noch anhängig seien, und wegen des Beschlusses des niederländischen Ministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 18. April 2011 über die Anwendung der Sanctieregeling Terrorisme 2007-II (Ministerialerlass über Sanktionen auf dem Gebiet des Terrorismus) auf die Klägerin gegen die geordnete Rechtspflege und die Verfahrensökonomie.

Zweiter Klagegrund: Die Klägerin falle nicht in den Geltungsbereich des Gemeinsamen Standpunkts2.

Dritter Klagegrund: Es fehle an einem Beschluss einer zuständigen Behörde gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts. Weder das Urteil des Richters des vorläufigen Rechtsschutzes vom 3. Juni 2003 noch der Beschluss vom 18. April 2011, wonach die Sanctieregeling Terrorisme 2007-II auf die Klägerin für anwendbar erachtet werde, könne als Beschluss einer zuständigen Behörde betrachtet werden.

4.    Vierter Klagegrund: Nach Auffassung der Klägerin gibt es keinen Beweis für Wissen der Klägerin, wie dies in Art. 1 Abs. 3 Buchst. k des Gemeinsamen Standpunkts verlangt werde.

5.    Fünfter Klagegrund: Von der Klägerin könne nicht angenommen werden, sie erleichtere die Begehung terroristischer Handlungen (noch), da dies weder aus dem Urteil des Richters des vorläufigen Rechtsschutzes vom 3. Juni 2003 noch aus dem Beschluss vom 18. April 2011 des niederländischen Ministers für Auswärtige Angelegenheiten über die Anwendung der Sanctieregeling Terrorisme 2007-II auf die Klägerin abgeleitet werden könne.

6.    Sechster Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und Überschreitung der Beurteilungsbefugnis. Nach Auffassung der Klägerin hat der Rat zu Unrecht keine erneute Untersuchung vorgenommen, und sei der Beweislast, die ihn bei einem Beschluss über eine erneute Anwendung treffe, nicht nachgekommen.

7.    Siebter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

8.    Achter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil mit der Durchführungsverordnung unverhältnismäßig in das Recht des ungestörten Genusses des Eigentums eingegriffen werde.

9.    Neunter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV

10.    Zehnter Klagegrund: [Verstoß gegen] das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und den Verteidigungsgrundsatz, weil der Rat in unzureichendem Maß spezifische und konkrete Informationen geliefert habe, warum die Aufrechterhaltung der Liste erforderlich sei.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 610/2010 und (EU) Nr. 83/2011 (ABl. L 188, S. 2).

2 - Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. September 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).