Language of document : ECLI:EU:T:2013:530





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2013 – European Dynamics Belgium u. a./EMA

(Rechtssache T‑638/11)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren der EMA – Dienstleistungen zur Unterstützung von Softwareanwendungen – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabekriterien – Begründungspflicht – Einhaltung der im Lastenheft festgelegten Vergabekriterien – Festlegung von Unterkriterien für die Vergabekriterien – Zugang zu Dokumenten“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Pflicht, auf schriftlichen Antrag die Merkmale und die Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des Zuschlagsempfängers mitzuteilen – Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, eine Begründung zu geben, in der die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Ablehnung des Angebots und die Annahme des Angebots eines anderen Bieters klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden – Umfang (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 147 Abs. 2 und Art. 149 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 21-24, 29, 30, 34-38, 40, 54-56, 58, 63-68)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Beurteilung anhand der der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verfügung stehenden Informationen (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 147 Abs. 2 und Art. 149 Abs. 3) (vgl. Randnr. 59)

3.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Entscheidung einer Agentur der Union, mit der der Zugang zu Dokumenten verwehrt wird – Während des Verfahrens übermittelte Unterlagen – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 73, 74)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung EMA/787935/2011 der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom 3. Oktober 2011, mit der das von den Klägerinnen im Rahmen des offenen Ausschreibungsverfahrens EMA/2011/05/DV eingereichte Angebot abgelehnt wurde, und der Entscheidung EMA/882467/2011 des geschäftsführenden Direktors in Wahrnehmung der Aufgaben der EMA vom 9. November 2011, mit der der Zweitantrag der Klägerinnen auf Zugang zu Dokumenten der Ausschreibungsunterlagen, die die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses betreffen, abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung EMA/787935/2011 der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom 3. Oktober 2011, mit der das von der European Dynamics Belgium SA, der European Dynamics Luxembourg SA, der Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE und der European Dynamics UK Ltd im Rahmen des offenen Ausschreibungsverfahrens EMA/2011/05/DV eingereichte Angebot abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

2.

Der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung EMA/882467/2011 des geschäftsführenden Direktors der EMA vom 9. November 2011, mit der der Zweitantrag der Klägerinnen auf Zugang zu Ausschreibungsunterlagen, die die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses betreffen, abgelehnt wurde, hat sich erledigt.

3.

Die EMA trägt die Kosten.