Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2011 – PAKI Logistics/HABM (PAKI)
(Rechtssache T-526/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PAKI – Absolutes Eintragungshindernis – Gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßende Marke – Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. f) (vgl. Randnrn. 33-34, 37)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Oktober 2009 (Sache R 1805/2007-1) über die Anmeldung des Wortzeichens PAKI als Gemeinschaftsmarke |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die PAKI Logistics GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |
3. | | Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten. |