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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 2010 - Xeda International/Kommission

(Rechtssache T-71/10 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG - Entscheidung über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Xeda International SA (Saint-Andiol, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem, P. Sellar, Solicitor)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und L. Parpala im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2009/859/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 314, S. 79) bis zur Verkündung des Urteils, mit dem über die Klage entschieden wird

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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