BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
21. Februar 2020(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑536/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. Juni 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 16. August 2018, in dem Verfahren
XW
gegen
Landesamt für Verbraucherschutz
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 19. Dezember 2019, Exportslachterij J. Gosschalk u. a. (C‑477/18 und C‑478/18, EU:C:2019:1126), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es angesichts dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
2 Mit Beschluss vom 7. Februar 2020, der am 14. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass eine Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage nicht mehr erforderlich sei.
3 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
4 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑536/18 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften.