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Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 - Tay Za/Rat

(Rechtssache T-181/08)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Myanmar - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage -Art. 60 EG und Art. 301 EG als gemeinsame Rechtsgrundlage - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf eine effektive gerichtliche Kontrolle - Anspruch auf Achtung des Eigentums - Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Pye Phyo Tay Za (Yangon, Myanmar) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, M. Lester, Barrister und G. Martin, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und E. Finnegan)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst durch S. Behzadi-Spencer als Bevollmächtigte, dann durch I. Rao als Bevollmächtigte, im Beistand von D. Beard, Barrister) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes, P. Aalto und S. Boelaert)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. L 66, S. 1), soweit der Name des Klägers in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt ist, auf die diese Bestimmungen Anwendung finden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Pye Phyo Tay Za trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 171 vom 5.7.2008.