Language of document : ECLI:EU:T:2021:550


 


 



Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. September 2021 –
IZ/Parlament

(Rechtssache T155/20)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Fraktion – Kündigung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Ermessensmissbrauch – Recht auf Anhörung – Gleichbehandlung – Fürsorgepflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Haftung“

1.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Einer Fraktion des Parlaments zugewiesener Bediensteter auf Zeit – Auflösung der Fraktion – Folge – Auflösung des Vertrags – Verpflichtung des Parlaments, den Betroffenen einer neuen Fraktion zuzuweisen – Fehlen

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. c; Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Art. 33 und 34 Abs. 3)

(vgl. Rn. 17-24, 116, 117)

2.      Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen – Ermessen des Unionsrichters – Pflichten des Antragstellers

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 88 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 3 Buchst. d)

(vgl. Rn. 47-49, 127)

3.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Anstellung bei einer Fraktion des Parlaments – Ermessen dieser Fraktion – Ablehnung einer Bewerbung – Verpflichtung des Generalsekretärs des Parlaments, den Betroffenen anzuhören – Fehlen

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. c)

(vgl. Rn. 100-103, 117)

4.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Einer Fraktion des Parlaments zugewiesener Bediensteter auf Zeit – Zerstörung des Vertrauensverhältnisses – Möglichkeit der Kündigung

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. c)

(vgl. Rn. 122)

5.      Beamtenklage – Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gerügt wird – Umkehr der Beweislast – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Art. 1d Abs. 1; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 10 Abs. 1 und 5)

(vgl. Rn. 123, 124)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 4. Juli 2019, den Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit zu beenden, und auf Ersatz des immateriellen Schadens, den die Klägerin aufgrund dieser Entscheidung erlitten haben soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

IZ trägt die Kosten.