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Klage, eingereicht am 21. Januar 2009 - CNOP und CCG / Kommission

(Rechtssache T-23/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Conseil National de l'Ordre des Pharmaciens (CNOP) (Paris, Frankreich), Conseil Central de la Section G de l'Ordre National des Pharmaciens (CCG) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y.-R. Guillou, H. Speyart und T. Verstraeten)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die streitige Entscheidung aufzuheben;

der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger beantragen die Aufhebung der Entscheidung C(2008) 6494 der Kommission vom 29. Oktober 2008, mit der diese nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/20031 entschieden habe, dass die Kläger eine Nachprüfung über die mögliche Beteiligung an und/oder Durchführung von gegen die Art. 81 EG und/oder 82 EG verstoßenden Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dulden müssten.

Dies habe sich insbesondere in der Form von Entscheidungen manifestiert, die bezweckten, Apotheker und/oder juristische Personen am Zugang zum Markt der Dienstleistung biomedizinischer Analysen zu hindern, deren Tätigkeit auf diesem Markt zu beschränken oder sie von diesem Markt auszuschließen, insbesondere indem Apotheker und/oder juristische Personen, die Dienstleistungen biomedizinischer Analysen erbringen wollten, nicht in die Liste der Sektion G aufgenommen worden seien und deren Eintragung in die Liste nicht auf den neuesten Stand gebracht worden sei.

Die Kläger stützen ihrer Klage auf drei Klagegründe:

Verstoß gegen den Grundsatz, dass Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane an Einheiten mit Rechtspersönlichkeit gerichtet sein müssten, da der Ordre National des Pharmaciens auch Adressat der angefochtenen Entscheidung sei, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen;

Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die Kommission nicht klar die Einheit bestimme, die ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 sei, und nicht die Gründe nenne, die eine solche Qualifikation rechtfertigten;

Verstoß gegen Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003, da weder die Kläger noch der Ordre National des Pharmaciens i) Unternehmen seien, denn sie übten keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, oder ii) als Unternehmensvereinigungen qualifiziert werden könnten, da sie eine Gruppe von Mitgliedern vereinigten, die nicht alle eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten und die nicht die vom Gerichtshof für Berufsvereinigungen mit öffentlichem Auftrag entwickelten Bestimmungsmerkmale für eine Unternehmensvereinigung erfüllten.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).