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Klage, eingereicht am 16. Januar 2009 - Eurotel / HABM - DVB Project (DVB)

(Rechtssache T-21/09)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Eurotel SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Paola)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: DVB Project

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und folglich die Gemeinschaftsbildmarke "DVB" für nichtig zu erklären, da sie in offensichtlichem Widerspruch zu Wortlaut und Sinn von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d GMVO steht;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "DVB" (Nr. 2 75 771) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: DVB Project.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren macht keine Marke geltend, sondern den beschreibenden und gattungsbezeichnenden Charakter der in Rede stehenden Marke.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

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