Language of document : ECLI:EU:T:2010:535





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2010 – HIT Trading und Berkman Forwarding/Kommission

(Rechtssache T-191/09)

„Zollunion – Einfuhr von integrierten elektronischen Leuchtstofflampen (CFL‑i) mit Ursprung in Pakistan – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92“

1.                     Eigenmittel der Europäischen Union – Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 für die Nichtberücksichtigung von Einfuhrabgaben (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 62 Abs. 1 und 220 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 42-44, 53-61, 72-73)

2.                     Eigenmittel der Europäischen Union – Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Keine Veröffentlichung eines Hinweises an die Einführer bei Zweifeln am Ursprung von Waren, die Antidumpingzöllen unterliegen können, durch die Kommission (Verordnung Nr. 2913/9 des Rates) (vgl. Randnrn. 79-81)

3.                     Eigenmittel der Europäischen Union – Erstattung oder Erlass der Eingangsabgaben – Billigkeitsklausel des Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaft und des Art. 905 seiner Durchführungsverordnung Nr. 2454/93 – Besondere Lage – Begriff (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates Art. 239; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Art. 905) (vgl. Randnrn. 91-92, 95-99)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 747 endg. der Kommission vom 12. Februar 2009, mit der festgestellt wird, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung bestimmter Einfuhrabgaben gerechtfertigt war und diese Abgaben nicht erlassen werden durften (Sache REC 01/08)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hit Trading BV und die Berkman Forwarding BV tragen die Kosten.