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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Jean Dehon gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 14. Februar 2005

(Rechtssache T-95/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Jean Dehon, wohnhaft in Hagen (Luxemburg), hat am 14. Februar 2005 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Xavier Martin M., Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2004 über die Ernennung einer anderen Person auf die Stelle des stellvertretenden Leiters der französischen Übersetzungsabteilung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Weigerung der Anstellungsbehörde, seine Bewerbung um die Stelle des stellvertretenden Leiters der französischen Übersetzungsabteilung zu berücksichtigen. Der ausgewählte Bewerber sei nach der Veröffentlichung des internen Auswahlverfahrens LA/113 (Stellenausschreibung Nr. 9192) ernannt worden.

Zur Begründung seiner Anträge macht er eine Verletzung des Artikels 233 EG und des Artikels 29 Absatz 1 des Statuts, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn sowie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend.

Konkret trägt er dazu vor:

Die streitige Ernennung sei ergangen, ohne dass seine Bewerbung geprüft worden wäre.

Die Prioritätsfolge der verschiedenen Verfahren zur Besetzung von Planstellen, wie sie in Artikel 29 des Statuts vorgesehen sei, sei nicht beachtet worden.

Die Tatsache, dass im Beförderungs-/Versetzungsverfahren nicht über die Bewerbung des Klägers entschieden worden sei, sei umso schwerwiegender, als das Verfahren zur Besetzung der betreffenden Planstelle bereits Gegenstand eines Aufhebungsurteils vom 15. November 2000 (Rechtssache T-261/99, Dehon/Parlament) gewesen sei. Die Durchführung dieses Urteils erfordere die Wiederherstellung der Situation, wie sie vor dem Eintritt der vom Gericht beanstandeten Umstände bestanden habe.

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