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Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 – nkt cables und NKT Holding/Kommission

(Rechtssache T-447/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: nkt cables GmbH (Köln, Deutschland) und NKT Holding A/S (Brøndby, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kofmann und B. Creve)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission C(2014) 2139 vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR in der Sache AT.39610 – Energiekabel (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss teilweise für nichtig zu erklären und die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die das Gericht für angemessen erachtet.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen das Verteidigungsrecht der Klägerinnen und den allgemeinen Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen, dass sie ihnen den Zugang zu möglicherweise entlastenden Beweisen verweigert habe, die die Kommission nach der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten habe.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die territoriale Reichweite der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung falsch bestimmt und rechtsfehlerhaft das Wirkungskriterium angewandt.

Dritter Klagegrund: Der Beschluss enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf das Verhalten, an dem NKT Cables beteiligt gewesen sein soll, und hinsichtlich der Schlussfolgerung, dass ein derartiges Verhalten NKT Cables Teilnahme an oder Kenntnis von allen Aktivitäten beweise, die die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten.

Vierter Klagegrund: Die Feststellungen der Kommission zur Dauer der Teilnahme von NKT Cables an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung seien fehlerhaft.

Fünfter Klagegrund: Die Höhe der den Klägerinnen auferlegten Geldbuße sei ungerechtfertigt und unverhältnismäßig.