Language of document :

Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 – Taihan Electric Wire/Kommission

(Rechtssache T-446/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Taihan Electric Wire Co. Ltd (Anyang-Si, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini und E. Monard)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission C(2014) 2139 vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR in der Sache AT.39610 – Energiekabel (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären, soweit er an die Klägerin gerichtet ist;

hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe sich hinsichtlich des Verhaltens der Klägerin nicht für zuständig erklären können und nicht dargelegt, dass sich die Klägerin an einer Zuwiderhandlung, die nach Art. 101 AEUV von ihr geahndet werden könne, beteiligt habe, da der Gegenstand ihres behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltens den EWR-Markt nicht betroffen habe und ihre behauptete Beteiligung an dem wettbewerbswidrigem Verhalten keine Auswirkung auf den Handel auf dem EWR-Markt habe haben können und gehabt habe.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe sich in Anbetracht der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnungen rechtsfehlerhaft auf Beweise gestützt, die sie durch die Durchsuchungen bei bestimmten Unternehmen erhalten habe.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe die Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung in Bezug auf die Klägerin fehlerhaft festgesetzt und dadurch unter anderem gegen den Grundsatz in dubio pro reo und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen und es unterlassen, die maßgeblichen Beweise vorzulegen.

Vierter Klagegrund: Die unterschiedliche Vorgehensweise der Kommission bezogen auf die Klägerin und andere Unternehmen, gegen die ähnliche Beweise in den Akten vorgelegen hätten, verstoße gegenüber der Klägerin gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit.

Fünfter Klagegrund: Die Festsetzung der der Klägerin auferlegten Geldbuße durch die Kommission habe gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie er unter anderem in Art. 5 EUV und Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln sowie den Leitlinien (einschließlich deren Ziffern 18 und 37) niedergelegt sei, und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.