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Klage, eingereicht am 17. Juni 2014 – Nexans France und Nexans/Kommission

(Rechtssache T-449/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Nexans France (Clichy, Frankreich) und Nexans SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, G. Forwood, Barrister, und A. Rogers, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission C(2014) 2139 vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR in der Sache AT.39610 – Energiekabel (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären;

den Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Nexans France an der Zuwiderhandlung vor dem 22. Februar 2001 teilgenommen habe;

die gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen um den Betrag herabzusetzen, der der kürzeren Dauer und dem verringerten Schweregrad entspricht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe durch die Beschlagnahme bestimmter Daten im Zuge der unangemeldeten Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Nexans France ihre Befugnisse aus der Verordnung Nr. 1/2003 überschritten und das Recht der Klägerinnen auf Privatsphäre missachtet.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe sich bei der Festsetzung der Dauer der Zuwiderhandlung geirrt.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie die fehlende Umsetzung und die fehlenden Auswirkungen der angeblichen Zuwiderhandlung auf die Kunden nicht berücksichtigt habe, keine angemessene Begründung gegeben habe und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe.