Language of document : ECLI:EU:T:2018:444





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 –
Taihan Electric Wire/Kommission

(Rechtssache T446/14)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Stromkabel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Unüberwindbare Hindernisse – Unanwendbarkeit von Art. 101 AEUV – Dauer der Beteiligung – Gleichbehandlung – Berechnung der Geldbuße – Umsatz – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

1.      Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Vereinbarung, mit der europäische Hersteller auf ihrem Gebiet vor einer tatsächlichen oder möglichen Konkurrenz durch ausländische Hersteller geschützt werden sollen – Ausreichende Feststellung bei Fehlen unüberwindbarer Hindernisse für den Zugang zum europäischen Markt für diese ausländischen Hersteller

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 34-44)

2.      Kartelle – Verbot – Zuwiderhandlungen – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Verantwortlichmachung eines Unternehmens für die gesamte Zuwiderhandlung – Voraussetzungen – Rechtswidrige Praktiken und Verhaltensweisen, die sich in einen Gesamtplan einfügen – Beurteilung – Kriterien – Beitrag zum einheitlichen Ziel der Zuwiderhandlung

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 51-55)

3.      Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Begriff – Teilnahme an Zusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck – Einbeziehung – Voraussetzung – Fehlende Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen – Beurteilungskriterien

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 71-77)

4.      Kartelle – Verbot – Zuwiderhandlungen – Rechtfertigung – Drohungen und Druck, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist – Unbeachtlich

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 78)

5.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Nachweis für die Beendigung der Zuwiderhandlung

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 84-98)

6.      Wettbewerb – Geldbußen – Beurteilung anhand des individuellen Verhaltens des Unternehmens – Auswirkung des Fehlens einer Sanktion gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer – Fehlen – Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, die mit der Einhaltung des Gebots rechtmäßigen Handelns vereinbar sein muss

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung des Rates Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2)

(vgl. Rn. 106-110)

7.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Ermittlung des Umsatzes – Umsätze, die mit der Zuwiderhandlung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen – Berücksichtigung der weltweiten Verkäufe für die relative Gewichtung jedes Unternehmens bei der Zuwiderhandlung – Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung

(Verordnung des Rates Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 13 und 18)

(vgl. Rn. 117-126, 130-138)

8.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Schwere der Zuwiderhandlung – Eintrittsgebühr – Zu berücksichtigende Kriterien

(Verordnung des Rates Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 20 bis 23 und 25)

(vgl. Rn. 144-153)

9.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Mildernde Umstände – Von den kartellinternen Vereinbarungen abweichendes Verhalten

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 29)

(vgl. Rn. 172)

10.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Mildernde Umstände – Drohungen und Druck, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist – Nichteinbeziehung

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 29)

(vgl. Rn. 173-176)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 – Stromkabel), soweit er die Klägerin betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Taihan Electric Wire Co. Ltd trägt die Kosten.