Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 – Sumitomo Electric Industries und J-Power Systems/Kommission
(Rechtssache T‑450/14)
„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Stromkabel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Nachweis der Zuwiderhandlung – Dauer der Beteiligung – Offene Distanzierung – Berechnung der Geldbuße – Schwere der Zuwiderhandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“
1. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Art des Nachweises – Indizienbündel – Bei jedem einzelnen Indiz erforderlicher Grad der Beweiskraft – Zulässigkeit der Gesamtbetrachtung eines Indizienbündels – Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung
(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48)
(vgl. Rn. 47-53, 88, 89, 103, 104)
2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Nachweis für die Beendigung der Zuwiderhandlung – Fehlende Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen – Offene Distanzierung – Beurteilungskriterien
(Art. 101 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 61-63, 98-102)
3. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Heranziehung von Erklärungen anderer an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen als Beweise – Zulässigkeit
(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Mitteilung 2006/C 298/11 der Kommission)
(vgl. Rn. 70-72)
4. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Gerichtliche Kontrolle wettbewerbsrechtlicher Beschlüsse der Kommission – Rechtmäßigkeitskontrolle – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Umstände aus der Zeit vor und nach der angefochtenen Entscheidung – Umstände, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens oder erstmals im Rahmen der Nichtigkeitsklage vorgebracht werden – Einbeziehung
(Art. 101 AEUV und 263 AEUV)
(vgl. Rn. 93-95)
5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Mildernde Umstände – Von den kartellinternen Vereinbarungen abweichendes Verhalten, das zu einem eigenen Wettbewerbsverhalten auf dem Markt führt – Beurteilung
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 29)
(vgl. Rn. 111-121)
6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Bedeutung
(Art. 261 AEUV; Verordnung des Rates Nr. 1/2003, Art. 31)
(vgl. Rn. 125, 126)
Gegenstand
| Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 – Stromkabel), soweit er die Klägerinnen betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Sumitomo Electric Industries Ltd und die J-Power Systems Corp. tragen die Kosten. |