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Klage, eingereicht am 30. August 2013 – Xellia Pharmaceuticals und Zoetis Products/Kommission

(Rechtssache T-471/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Xellia Pharmaceuticals ApS (Kopenhagen, Dänemark) und Zoetis Products LLC (New Jersey, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: D. Hull, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 der Entscheidung C(2013) 3803 final der Kommission vom 19. Juni 2013 (COMP/39229 – Lundbeck) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betreffen,

hilfsweise, Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und die auferlegte Geldbuße herabzusetzen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen acht Klagegründe geltend.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung, dass die in der Vereinbarung vorgenommenen Beschränkungen die Tragweite der Patente von Lundbeck überschritten.

Rechtsfehler durch die Anwendung eines fehlerhaften rechtlichen Maßstabs bei der Klärung der Frage, ob Alpharma ein potenzieller Wettbewerber sei, und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung, dass Alpharma ein potenzieller Wettbewerber sei.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung, dass die Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung „bezwecke“.

Rechtsfehler durch die Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 AEUV trotz der Tatsache, dass die Vereinbarung allein den Ausschließlichkeitsbereich der Patente von Lundbeck widerspiegele, wofür von Rechts wegen eine Gültigkeitsvermutung spreche.

Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen durch ihre verspätete Benachrichtigung von (i) der Existenz der Untersuchung und (ii) den spezifischen Einwänden der Kommission.

Verletzung des Diskriminierungsverbots, weil die Entscheidung an Zoetics gerichtet worden sei.

Rechtsfehler, weil bei der Berechnung der Geldbuße die begrenzte Schwere des gerügten Verstoßes nicht berücksichtigt worden sei, und offensichtlicher Beurteilungsfehler, weil die Geldbuße im Verhältnis höher als bei Lundbeck festgesetzt worden sei und die Rechtsunsicherheit, der weniger schwere Charakter der Zuwiderhandlung und die geografische Tragweite nicht berücksichtigt worden seien.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, weil die Obergrenze der Geldbuße von 10 % bei A. L. Industrier auf den Umsatz von 2011 angewandt worden sei und nicht auf den signifikant höheren Umsatz von 2012, so dass die Klägerinnen einen höheren Anteil der Geldbuße hätten zahlen müssen.