Language of document : ECLI:EU:T:2005:222

Rechtssache T-7/04

Shaker di L. Laudato & C. Sas

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Limoncello della Costiera Amalfitana shaker – Ältere nationale Wortmarke LIMONCHELO – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke – Bestimmung des dominanten Bestandteils oder der dominanten Bestandteile – Zusammengesetzte Marke mit Bildcharakter

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke Limoncello della Costiera Amalfitana shaker und Wortmarke LIMONCHELO

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

1.      Auch wenn im Rahmen der Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke die Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen einer zusammengesetzten Marke und einer anderen Marke nicht bedeutet, dass nur ein Bestandteil der zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre, und vielmehr die Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen sind, schließt das nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch diese im Gedächtnis des angesprochenen Publikums verbleibenden Gesamteindruck prägend sein können.

(vgl. Randnr. 51)

2.      Im Rahmen der Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, insbesondere die originären Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit denjenigen der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden.

Das bedeutet konkret, dass zu prüfen ist, welcher Bestandteil der angemeldeten Marke aufgrund seiner bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Eigenschaften allein schon geeignet ist, einen Eindruck dieser Marke zu vermitteln, den das angesprochene Publikum im Gedächtnis behält, so dass die übrigen Bestandteile der Marke insoweit zu vernachlässigen sind. Diese Prüfung kann zu dem Ergebnis führen, dass mehrere Bestandteile dominierend sind.

Ist die angemeldete Marke jedoch eine zusammengesetzte Marke mit Bildcharakter, so müssen die Beurteilung des Gesamteindrucks dieser Marke und die Bestimmung eines eventuellen dominierenden Bestandteils dieser Marke auf der Grundlage einer bildlichen Prüfung geschehen. In einem solchen Fall ist daher nur dann, wenn ein eventueller dominierender Bestandteil nichtbildliche semantische Aspekte hat, gegebenenfalls ein Vergleich zwischen diesem Bestandteil und der älteren Marke vorzunehmen, bei dem auch die übrigen semantischen Aspekte zu berücksichtigen sind, wie z. B. klangliche Aspekte oder relevante abstrakte Konzepte.

(vgl. Randnrn. 52-54)

3.      Für die spanischen Durchschnittsverbraucher besteht keine Gefahr der Verwechslung zwischen dem Bildzeichen, das vom Erscheinungsbild her folgender Beschreibung entspricht:

„Bei den Bestandteilen des Zeichens handelt es sich um den Begriff ‚limoncello‘ in großer weißer Schrift, die Wörter ‚della costiera amalfitana‘ in kleinerer gelber Schrift, das Wort ‚shaker‘, dessen Buchstabe ‚k‘ ein Glas darstellt, in kleinerer blauer Schrift in einem weißen Feld und schließlich die Abbildung eines großen runden Tellers mit weißer Mitte und einem mit gelben Zitronen auf dunklem Hintergrund und einem unterbrochenen türkisfarbenen und weißen Band verzierten Rand. Alle diese Bestandteile der Marke befinden sich auf einem dunkelblauen Hintergrund“,

und dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für „von der amalfitanischen Küste stammenden Zitronenlikör“, der in Klasse 33 im Sinne des Abkommens von Nizza gehört, beantragt wird, und der Wortmarke LIMONCHELO, die zuvor in Spanien für Waren derselben Klasse eingetragen worden war, da die Abbildung eines mit Zitronen verzierten runden Tellers der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke ist und dieser nichts mit der älteren Marke gemeinsam hat, bei der es sich um eine reine Wortmarke handelt, und die Dominanz dieser Abbildung im Verhältnis zu den übrigen Bestandteilen der angemeldeten Marke jede Gefahr einer Verwechslung aufgrund von Ähnlichkeiten der in den streitigen Marken enthaltenen Begriffe „limonchelo“ und „limoncello“ in Bezug auf Bild, Klang oder Bedeutung ausschließt.

(vgl. Randnrn. 65-66, 69)