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Klage, eingereicht am 10. August 2009 - E/Parlament

(Rechtssache T-326/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: E (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen des Präsidiums des Parlaments vom 9. März und 3. April 2009 über Änderungen der Regelung für die freiwillige zusätzliche Altersversorgung von Abgeordneten des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidungen des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 9. März und 3. April 2009 über die Änderung der Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem in Anlage VIII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Aufhebung der Möglichkeit eines vorgezogenen Ruhegehalts ab Vollendung des 50. Lebensjahres und der Möglichkeit der Ruhegehaltszahlung in Form einer Kapitalleistung sowie die Erhöhung der Altersgrenze für den Ruhestand von 60 auf 63 Jahre.

Der Kläger trägt weitgehend identische oder ähnliche Klagegründe und wesentliche Argumente vor wie die Kläger in der Rechtssache T-219/09, Balfe u. a./Parlament1.

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1 - ABl. 2009, C 205, S. 39.