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Klage, eingereicht am 29. September 2008 - FIFA / HABM - Ferrero (WM 2006)

(Rechtssache T-446/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: D. Alexander, QC, A. Barav, Barrister, Rechtsanwälte R. Buchel und C. Rassmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ferrero OHG mbH (Stadtallendorf, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juni 2008 in der Sache R 1468/2005-1 vollständig oder teilweise aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "WM 2006" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41 und 42 - Gemeinschaftsmarke Nr. 2 155 521.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

Klagegründe: (i) Verstoß gegen die Art. 73 und 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, soweit die Beschwerdekammer ihre Entscheidung weitgehend auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates gestützt habe, der weder von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer geltend gemacht noch von der Nichtigkeitsabteilung herangezogen worden sei. (ii) Hilfsweise Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, nicht in ihrer Gesamtheit mit den Augen des Durchschnittsverbrauchers beurteilt habe und die einschlägigen Bestimmungen zur Beurteilung des die angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen beschreibenden Charakters nicht angewendet habe. (iii) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass es der eingetragenen Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle. (iv) Verstoß gegen die Art. 7 Abs. 3 und 51 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass die eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, für Dienstleistungen der Klasse 41 keine Unterscheidungskraft erlangt habe.

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