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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. Januar 2005

(Rechtssache T-14/05)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Die Italienische Republik hat am 12. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Avvocato dello Stato Danilo Del Gaizo.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Verordnung (EG) Nr. 1809/2004 der Kommission vom 18. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen zum Quotenrückkaufprogramm im Rohtabaksektor (ABl. L 318 vom 19. Oktober 2004, S. 18). Diese Verordnung fügt in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2848/98 einen Unterabsatz ein, der einen Rückkaufpreis der Tabakquoten im Zusammenhang mit der Ernte 2004 in Höhe eines Betrages vorsieht, der 40 % der Prämie entspricht, und der bestimmt, dass dieser Betrag vor dem 31. Mai 2005 überwiesen wird.

Die italienische Regierung ist der Meinung, dass die angefochtene Verordnung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Befugnisüberschreitung gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2075/921 des Rates (insbesondere Artikel 14a) verstoße.

Insbesondere die Festlegung eines Rückkaufspreises für die im Rahmen der Ernte 2004 zurückgekauften Quoten, der zudem besonders hoch und für alle Erzeuger und für alle ganz unterschiedlichen Tabaksorten gleich und undifferenziert sei und praktisch sofort als einmalige Zahlung zu erbringen sei, widerspreche Artikel 14a der Verordnung Nr. 2075/92 des Rates vor allem in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/98 geänderten Fassung.

Auch könne die Festlegung der beanstandeten Bemessung des Rückkaufpreises nicht als gerechtfertigt und umso weniger als rechtmäßig angesehen werden, wie sich aus der folgenden dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1809/2004 ergebe: "Für die Rückkäufe im Rahmen der Ernte 2004 sollte der Rückkaufpreis der Mindesthöhe der Beihilfe entsprechen, die der Landwirt im Rahmen der Direktzahlungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 ... erhalten kann. Darüber hinaus sollte der Zeitraum für die Zahlung des Rückkaufpreises in Anbetracht der Umsetzung der Direktzahlungsregelung auf ein Minimum verkürzt werden." Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2075/92 seien für das betreffende Jahr nicht aufgehoben worden (auch nicht für das Jahr 2005), und deshalb sei die Kommission nicht berechtigt gewesen, die Bemessung des Rückkaufpreises auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, die sich völlig von der unterscheide, die sie bei dem Vorgang hätte beachten müssen, und Zwecke zu berücksichtigen, die ganz anders seien und in völligem Widerspruch stünden zu denen, die nach der Verordnung Nr. 2075/92 des Rates den Erlass hätten rechtfertigen müssen.

Darüber hinaus fehle der angefochtenen Handlung eine Begründung sowohl in Bezug auf die Festlegung eines undifferenzierten Rückkaufpreises für alle Erzeuger unabhängig von den einzelnen produzierten Tabaksorten als auch in Bezug auf die Festlegung des Preises in Höhe eines Betrages, der 40 % der Prämie entspreche, und es bestehe ein Widerspruch zwischen Artikel 1 der angefochtenen Verordnung, den Rechtfertigungsgründen in der dritten Begründungserwägung und den in der zweiten Begründungserwägung enthaltenen Gründen.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 v. 30.07.1992, S. 70).