Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2013 –
Spectrum Brands (UK)/HABM – Philips (STEAM GLIDE)
(Rechtssache T‑544/11)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke STEAM GLIDE – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 15‑18)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Begriff – Sprachliche Neuschöpfung, deren Bestandteile Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben – Einbeziehung bei Fehlen eines ungewöhnlichen Charakters der Kombination (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 22)
3. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Begriff – Sprachliche Neuschöpfung, deren Bestandteile Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben – Einbeziehung bei Fehlen eines ungewöhnlichen Charakters der Kombination (Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 23)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Marken ohne Unterscheidungskraft – Wortmarke STEAM GLIDE (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c) (vgl. Randnrn. 25‑41, 47‑50)
5. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der verschiedenen Eintragungshindernisse – Auslegung der Eintragungshindernisse im Licht des jedem von ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c) (vgl. Randnr. 45)
6. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Überschneidung der Anwendungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten Gründe (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c) (vgl. Randnr. 49)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juli 2011 (Sache R 1289/2010‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Koninklijke Philips Electronics NV und der Spectrum Brands (UK) Ltd |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Spectrum Brands (UK) Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Koninklijke Philips Electronics NV. |