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Urteil des Gerichts vom 12. April 2013 – KODA/Kommission

(Rechtssache T-425/08)1

(Wettbewerb – Kartelle – Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Aufteilung des räumlichen Marktes – Bilaterale Vereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften – Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Repertoires ausgeschlossen wird – Beweis – Unschuldsvermutung)

Verfahrenssprache: Dänisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Koda (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Dyekjær und J. Borum, dann Rechtsanwälte J. Borum und C. Karhula Lauridsen und schließlich Rechtsanwälte J. Borum und G. Holtsø)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre und N. Rasmussen, dann F. Castillo de la Torre und U. Nielsen)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Uusitalo und L. Rechardt)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC)

Tenor

Art. 3 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC) wird für nichtig erklärt, soweit er Koda betrifft.

Art. 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf Art. 3 dieser Entscheidung bezieht und die Koda betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe.

Die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Koda im Zusammenhang mit der Streithilfe.

Koda und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 327 vom 20.12.2008.