Language of document : ECLI:EU:T:2005:418

Rechtssache T-3/04

Simonds Farsons Cisk plc

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung eines Bildzeichens mit dem Wortbestandteil ‚KINJI by SPA‘ als Gemeinschaftsmarke – Ältere Gemeinschaftswortmarke KINNIE – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke mit dem Wortelement „KINJI by SPA“ und Wortmarke KINNIE

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

1.      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang und in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.

Was die bildliche Ähnlichkeit angeht, so kann eine zusammengesetzte Marke nur dann als einer anderen Marke, die mit einem ihrer Bestandteile identisch oder diesem ähnlich ist, ähnlich angesehen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Das ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind. Dabei ist in einem Zeichen, das sowohl aus Bildelementen als auch aus Wortelementen besteht, das Wortelement nicht stets in einem automatischen Sinne als das dominierende Element anzusehen. Das Wortelement kann den gleichen Rang haben wie das Bildelement.

Selbst wenn zwei Marken ähnliche Wortelemente haben, kann daraus allein noch nicht auf das Bestehen einer bildlichen Zeichenähnlichkeit geschlossen werden. So kann das Vorhandensein von speziell und originell gestalteten Bildbestandteilen in einem der Zeichen zur Folge haben, dass jedes Zeichen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorruft.

(vgl. Randnrn. 38, 45-48)

2.      Für europäische Durchschnittsverbraucher besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen einem als Gemeinschaftsmarke angemeldeten Bildzeichen mit dem Wortbestandteil „KINJI by SPA“ für „Fruchtmark“ in Klasse 29 des Nizzaer Abkommens und „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer sowie andere alkoholfreie, fruchtsafthaltige Getränke; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Fruchtextrakte, Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken auf Frucht‑, Fruchtextrakt‑ oder Fruchtmarkbasis“ in Klasse 32 und der älteren eingetragenen Gemeinschaftswortmarke KINNIE für „alkoholfreie Getränke; Präparate für die Zubereitung von Getränken“ in Klasse 32, da die Zeichen bildlich und begrifflich erhebliche Unterschiede aufweisen, die ihre klangliche Ähnlichkeit neutralisieren. Obgleich die von den Marken erfassten Waren identisch oder sehr ähnlich sind, genügen doch die bildlichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den Zeichen, um zu der Feststellung zu gelangen, dass zwischen ihnen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keine Verwechslungsgefahr besteht.

(vgl. Randnrn. 35, 55, 62)