Language of document :

Klage, eingereicht am 25. Januar 2013 - Think Schuhwerk/HABM - Müller (VOODOO)

(Rechtssache T-50/13)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Think Schuhwerk GmbH (Kopfing, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Andreas Müller (Ulm, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. November 2012 in der Sache R 474/2012-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "VOODOO" für Waren der Klasse 25 - Gemeinschaftsmarke Nr. 5 832 464

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Andreas Müller

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

____________