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Klage, eingereicht am 29. September 2021 – Primagran/EUIPO – Primagaz (prımagran)

(Rechtssache T-624/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Primagran sp. z o.o. (Stegna, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Jaroszyńska-Kozłowska)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Compagnie des gaz de pétrole Primagaz (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke prımagran – Anmeldung Nr. 18 051 750

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juli 2021 in der Sache R 2486/2020-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit ihre Beschwerde R 2486/2020-4 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 30. Oktober 2020 über die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 051 750 zurückgewiesen und angeordnet wurde, dass jede Partei ihre eigenen Kosten im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren trägt;

dem EUIPO und, falls die andere Beteiligte vor der Beschwerdekammer dem Verfahren beitritt, der Streithelferin, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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