Klage, eingereicht am 29. September 2021 –Primagran/EUIPO – Primagaz (prımagran)
(Rechtssache T-624/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Primagran sp. z o.o. (Stegna, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Jaroszyńska-Kozłowska)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Compagnie des gaz de pétrole Primagaz (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke prımagran – Anmeldung Nr. 18 051 750
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juli 2021 in der Sache R 2486/2020-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit ihre Beschwerde R 2486/2020-4 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 30. Oktober 2020 über die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 051 750 zurückgewiesen und angeordnet wurde, dass jede Partei ihre eigenen Kosten im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren trägt;
dem EUIPO und, falls die andere Beteiligte vor der Beschwerdekammer dem Verfahren beitritt, der Streithelferin, die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;
Verletzung des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius;
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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