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Klage, eingereicht am 2. September 2021 – TB/ENISA

(Rechtssache T-560/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vom Auswahlausschuss der ENISA getroffene Entscheidung aufzuheben, den Namen der Klägerin nicht in die Liste erfolgreicher Bewerber für die Stelle des Referatsleiters des „Executive Director Office“ (Büro des Exekutivdirektors) (TA/AD 9) – Ref. ENISA-TA-70-AD-2020-04 aufzunehmen;

die vom Auswahlausschuss der ENISA getroffene Entscheidung aufzuheben, den Namen der Klägerin nicht in die Liste erfolgreicher Bewerber für die Stelle des Referatsleiters der „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) (TA/AD 9) – Ref. ENISA­TA71-AD-2020-05 aufzunehmen;

ebenso, soweit erforderlich, die Entscheidung der Beklagten vom 8. Juni 2021 aufzuheben, mit der die Beschwerde der Klägerin nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts gegen die oben genannten Entscheidungen zurückgewiesen wurde;

den Ersatz des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

Erster Klagegrund: Die Entscheidungen des „Executive Director Office“ (EDO) und der „Corporate Support Services“ (CSS) seien rechtswidrig, da sie aus der ebenfalls rechtswidrigen Entscheidung vom 5. August 2020 resultierten, mit der zwei Stellenausschreibungen für die EDO- und CSS-Referatsleiterstellen veröffentlicht worden seien.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und keine hinreichende Begründung der EDO-und CSS-Entscheidungen

Dritter Klagegrund: Die EDO-Entscheidung sei mit einem Mangel an Unparteilichkeit des Auswahlausschusses behaftet und rechtswidrig – Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 14 der „ENISA Management Board Decision MB/2013/6“ (Verwaltungsratsbeschluss der ENISA MB/2013/6).

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