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Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2015 – Unión de Almacenistas de Hierros de España/Kommission

(Rechtssache T-623/13)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend zwei nationale wettbewerbsrechtliche Verfahren – Dokumente, die der Kommission von einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Rahmen der in den unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Zusammenarbeit übermittelt wurden – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Keine Pflicht des betroffenen Organs zur konkreten und individuellen Prüfung des Inhalts der im Zugangsantrag bezeichneten Dokumente, wenn die fragliche Untersuchung endgültig eingestellt worden ist – Kein Erfordernis einer prozessleitenden Maßnahme, mit der die Vorlage der streitigen Unterlagen angeordnet wird – Nichtberücksichtigung der besonderen Situation des Antragstellers)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Unión de Almacenistas de Hierros de España (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und A. Valiente Martin)

Beklagte: Europäische Kommission (Bevollmächtigte: J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: T. Henze, K. Petersen und A. Lippstreu)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. September 2013, mit der der Klägerin der Zugang zu bestimmten Unterlagen verweigert wurde, die den zwischen der Kommission und der Comisión Nacional de la Competencia (CNC, spanische Wettbewerbsbehörde) geführten Schriftwechsel in Bezug auf zwei von der letztgenannten Behörde eingeleitete nationale Verfahren betreffen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Unión de Almacenistas de Hierros de España trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 24 vom 25.1.2014.