Language of document : ECLI:EU:T:2014:7

Rechtssache T‑385/11

BP Products North America Inc.

gegen

Rat der Europäischen Union

„Dumping – Subventionen – Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten – Umgehung – Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 – Geringfügig veränderte gleichartige Ware – Rechtssicherheit – Befugnismissbrauch – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. Januar 2014

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unverzichtbare Prozessvoraussetzung – Durchführungsverordnungen zur Ausweitung eines Antidumping- oder eines Ausgleichszolls – Produktions- und Exportunternehmen, die in der Verordnung bezeichnet worden sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren – Zulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnungen Nr. 2988/74 und Nr. 1/2003 des Rates)

2.      Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Erstmals im Stadium der Erwiderung geltend gemachter Klagegrund – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 Abs. 2)

3.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumping- oder Subventionspraktiken von Drittstaaten – Einführung eines Antidumping- oder eines Antisubventionszolls – Umgehung – Durchführungsverordnungen zur Ausweitung des Antidumping- und des Ausgleichszolls – Geringfügig veränderte gleichartige Ware – Begriff – Beurteilungsspielraum der Organe –Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

(Verordnungen des Rates Nr. 597/2009, Art. 23 Abs. 1 und 3 Buchst. a, und Nr. 1225/2009, Art. 13 Abs. 1)

4.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Befugnismissbrauch – Begriff

(Art. 263 AEUV)

5.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumping- oder Subventionspraktiken von Drittstaaten – Einführung eines Antidumping- oder eines Antisubventionszolls – Umgehung – Begriff – Beurteilungskriterien

(Verordnungen des Rates Nr. 597/2009, Art. 23 Abs. 1 und 3 Buchst. a, und Nr. 1225/2009, Art. 13 Abs. 1)

6.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Durchführungsverordnungen zur Ausweitung eines Antidumpings- oder Ausgleichszolls

(Art. 296 AEUV; Verordnungen Nrn. 443/2011 und 444/2011 des Rates)

7.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumping- oder Subventionspraktiken von Drittstaaten – Einführung eines Antidumping- oder eines Antisubventionszolls – Umgehung – Durchführungsverordnungen zur Ausweitung des Antidumping- und des Ausgleichszolls – Keine individuelle Behandlung der betroffenen Unternehmen – Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot – Fehlen – Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Fehlen

(Verordnungen des Rates Nr. 597/2009, Art. 20 und 23 Abs. 1 und 3 Buchst. a, und Nr. 1225/2009, Art. 11 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 1)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 70-77)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 91, 119)

3.      Was die Ausdehnung eines Antidumping- oder Ausgleichszolls auf Einfuhren geringfügig veränderter gleichartiger Waren aus dem von den ursprünglichen Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen betroffenen Land nach Art. 23 Abs. 1 der Antisubventions-Grundverordnung Nr. 597/2009 und Art. 13 Abs. 1 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 im Fall der Umgehung dieser Maßnahmen betrifft, verfügen die Unionsorgane über einen weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Festlegung dessen, was als geringfügig veränderte gleichartige Ware angesehen werden kann, und die Kontrolle durch den Unionsrichter beschränkt sich auf die Prüfung der Frage, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Befugnismissbrauch vorliegen.

Als geringfügig veränderte gleiche Ware sind u. a. die Waren anzusehen, die die gleichen wesentlichen Eigenschaften aufweisen wie die von der Grundverordnung erfassten Waren.

Die Handelsklassifizierungen, die der Wirtschaftszweig für die betreffenden Waren vergibt oder die sich aus der Kombinierten Nomenklatur ergeben, sind formeller Art und bedeuten nicht zwangsläufig, dass unterschiedliche klassifizierte Waren nicht die gleichen wesentlichen Eigenschaften im Sinne der genannten Vorschriften aufweisen.

Die die Verfahren wegen Umgehung betreffenden Bestimmungen der Antidumping- und der Antisubventions-Grundverordnung verlangen zudem nicht, dass dargetan wird, dass die geringfügig veränderten gleichartigen Waren im Sinne dieser Bestimmungen speziell geschaffen wurden, um die Zahlung der Zölle zu vermeiden.

(vgl. Rn. 92, 100, 110, 126)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 120)

5.      Art. 13 Abs. 1 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 und Art. 23 Abs. 1 und 3 Buchst. a der Antisubventions-Grundverordnung Nr. 597/2009 sehen kein weiteres Kriterium für die Feststellung einer Umgehung vor, wonach nach der Einfuhr eine Rückumwandlung der veränderten Ware in die betroffene Ware stattfinden muss. Denn die in diesen Vorschriften genannte Art der Umgehung unterscheidet sich von der in Art. 13 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung genannten Umgehungsart.

Zudem verlangen diese Vorschriften nicht, dass die Unternehmen, auf die sich ein Verfahren wegen Umgehung bezieht, zuvor die mit den ursprünglichen Zöllen belegten Waren eingeführt haben müssen, damit festgestellt werden kann, dass eine Veränderung des Handelsgefüges vorliegt. Eine solche Voraussetzung würde den Anwendungsbereich von Verfahren wegen Umgehung erheblich und ungerechtfertigt einschränken. Diese Verfahren sollen nämlich den Wirtschaftszweig der Union gegen bestimmte Einfuhren unabhängig davon schützen, welche Unternehmen an den Einfuhren beteiligt sind. Zum Nachweis dafür, dass es zu einer Veränderung des Handelsgefüges gekommen ist, können sich die Organe daher auf die Feststellung des Auftretens von Einfuhren des Substitutionserzeugnisses zulasten der mit den ursprünglichen Zöllen belegten Waren beschränken, unabhängig davon, ob die neuen Einfuhren von Unternehmen vorgenommen worden sind, die bereits mit den ursprünglichen Zöllen belegt wurden.

(vgl. Rn. 136, 141, 142)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 157, 159-166)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 172-174, 176-178)